Lieferung von 3 GB statt 4 GB RAM

Kommt denn durch die Lieferung eines Laptops mit der Eigenschaft Y überhaupt ein Vertrag zustande, wenn ein Laptop mit der Eigenschaft X bestellt wurde.

Nach deutschem Recht wohl nicht, wenn der Verkäufer nicht schon vorher den Antrag des Kunden angenommen hat. Selbst wenn doch, so steht dem Verkäufer dann ziemlich sicher ein Anfechtungsrecht nach 119 II BGB zu.
Ich erlaube mir diesen Unsinn per Quote für die Allgemeinheit zu sichern!
 
Nur weil du es mangels Fachwissen nicht verstehst, ist es noch lange kein Unsinn.

Nach etwas Nachhilfe im BGB-AT und dort speziell im Bereich Willenserklärungen, Vertragsschluss, Dissens und Anfechtung solltest aber auch du in der Lage sein, das Zitierte zu verstehen.

Leider sind mir beim Verfassen des Beitrages tatsächlich zwei Fehler unterlaufen, es fehlt nämlich ein Fragezeichen im ersten Satz und es muss richtigerweise 119 I heißen, die Fehler sind nun korrigiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was ist das hier ? Ein Langeweile-Thread weil man nicht abwarten kann bis die Ware da ist?

Warte doch einfach bis das Notebook eintrifft.

Wie ich schon sagte bekommen Händler zu Sonderkonditionen auch Notebooks in anderen als den Standardkonfigurationen. Deshalb kann es sein, dass der Hersteller nur ein Beispielnotebook mit 3GB anbietet, der Händler aber 1.000.000 Stück mit 4GB bestellt hat. Dann kriegt der das und fertig.

insofern KANNST du die Angaben beim Hersteller nicht mit den Angaben beim Händler vergleichen. Der Hersteller hat nur Beispielkonfigurationen.
 
Es ist schon erstaunlich, dass wir über Dinge diskutieren, wo immer noch nicht feststeht, wo anzusetzen ist, dem TE scheint es ohnehin nicht mehr zu interessieren...

Zur Frage ob ein Recht auf Lieferung eines 4 GB Laptops besteht, verweise ich auf meinen Post Nr. 33.
Es wird im Streitfall auf jeden Fall auf eine Einzelrichterentscheidung hinauslaufen, die in Österreich erkennbar nach den gleichen Rechtsgrundsätzen wie in Deutschland abgehandelt wird. Daher ist es für die Beantwortung dieser Frage fast "unerheblich", ob in Österreich oder in Deutschland geurteilt wird.
Das über Fernkommunikationsmittel der Vertagsschluss getätigt wurde, hat nur untergeordnete Bedeutung. Es ist ein gleichwertiger Rechtsverhalt wie z. Bsp. bei Angeboten aus Zeitungswerbung o.ä.

Das konkret ein Widerrufsrecht durch Fernabsatz besteht, ist ja unstrittig.
ThomasK_7 ist offline Beitrag melden Antwort

Das ist eine wirklich kühne Feststellung. Nur weil gewisse Rechtsnormen auf den ersten oberflächlichen Blick eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, kann man doch nicht folgern, dass es in A nach den gleichen Rechtsgrundsätzen wie in D ablaufen muss...

Du lässt vollkommen die Literatur und Rechtsprechung außer Acht.

Nicht umsonst werden 2 - 3 Sätze von Normen in Kommentaren auf 20 und mehr Seiten abgehandelt, über einzelne Rechtsfragen werden Bücher geschrieben.


Um einmal ein einfaches Beispiel zu nehmen:

§ 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.

(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden - BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl I 62/2004

http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_kschg01.htm

Das ist das, was Österreich umgesetzt hat, besser gesagt, es ist die Rechtsnorm, die Umsetzung der Fernabsatz (RiL 97/7/EG).

Hier geht es um Artikel 6 Abs. 1 und 2.

Artikel 6

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt

- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind;

- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.

Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfüllt hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt

- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;

- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 - Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 - 0027

***

Auffällig ist doch schon, wie knapp die entsprechenden Formulierungen im österreichischen Konsumentenschutzgesetz überhaupt sind, im Gegensatz zu den ausschweifenden deutschen Regelungen, die zudem noch mit weiteren Vorschriften im BGB verzahnt sind, sich teilweise im BGBEG wieder finden.

Kann man dem österreichischen Gesetzestext irgendetwas entnehmen, wie der Wertersatz geregelt ist? Zudem steht da noch etwas von "Nutzungswertersatz", eine Frage, die in D eine Generation von Juristen in Atem gehalten hat.

13 Jahre nach Bekanntmachung der Richtlinie sind wesentliche Fragen immer noch nicht geklärt. Was ist nun mit dem Wertersatz.

Hat die Entscheidung des EuGH uns erhellt?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07
Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB

Treu und Glauben, aha. Bedeutet das, dass man sich nach Treu und Glauben mit dem Trockenrasierer zumindest einmal voll rasieren darf, ohne Wertersatz leisten zu müssen oder hätte man den Apparat nur vorsichtig auspacken und ihn anschließen dürfen, um für eine kurze Zeit dem Summen des Motors zu lauschen und zu testen, ob er gut in der Hand liegt?

Haben sich die Ungewissheiten geklärt durch das anschließende BGH Urteil?

Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des €päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er sie auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - Rs. C-489/07, NJW 2009, 3015 - Messner/Krüger).

BGH Urteil vom 09.12.2009 VIII ZR 219/08

Pustekuchen, eher neue Fragen...

Nun kommt die nächste Chance. Alle fiebern der Entscheidung des BGH am 3. 11. 2010 entgegen:

Am 3. November 2010 wird der BGH einen Fall verhandeln, in dem es um die Frage geht, ob ein Händler einen Wertersatzanspruch hat, wenn der Verbraucher ein Wasserbett befüllt und anschließend den Vertrag widerruft. Das LG Berlin verurteilte den Händler zur Rückzahlung des kompletten Kaufpreises.

http://www.shopbetreiber-blog.de/20...net-kein-wertersatz-fur-befulltes-wasserbett/

Wie wird der BGH entscheiden?

Wie würde ein österreichisches Gericht entscheiden? Kann mir kaum vorstellen, dass du das der Norm entnehmen kannst.
Ergänzung ()

ThomasK_7 schrieb:
Ich erlaube mir diesen Unsinn per Quote für die Allgemeinheit zu sichern!

Da würde ich vorsichtig sein...

Vielleicht kennst du noch nicht die denkwürdige Entscheidung des AG München:

Leitsätze:

1. Das bloße Offerieren von Ware auf der Internetseite eines Onlineshops stellt regelmäßig kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum (Aufforderung an jedermann zur Angebotsabgabe) dar.

2. Bestellbestätigungen, die ihrem Inhalt nach lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen und keine Aussage darüber enthalten, ob die Bestellung selbst angenommen wird, können entsprechend des objektiven Empfängerhorizonts nicht als Annahmeerklärung ausgelegt werden.

3. Zwar kann in dem Übersenden der Ware grundsätzlich eine Annahmeerklärung liegen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn auch die bestellte Ware – und nicht eine andere – versandt wird (hier: Lieferung von Akkus statt Handumreifungsgeräte). Auch der Versand von Rechnungen, die Bezug auf eine Lieferung nehmen, kann dann keine Annahmeerklärung darstellen, wenn der Rechnungsempfänger zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Falschbezeichnung der Ware auf der betreffenden Internetseite Kenntnis erlangt hat. Dann liegen keine zwei – allerdings für einen Vertragsschluss erforderlichen - gleichlautenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vor und es besteht über die Art der verkauften Ware keine Einigkeit, mit der Folge, dass ein Vertrag gemäß § 154 BGB im Zweifel noch nicht geschlossen ist. Die Art der verkauften Ware ist insoweit ein wesentliches Element eines Kaufvertrages.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2210
 
@reactor1
Ich schätze Deine Postings hier im allgemeinen sehr, aber warum erkennst Du nicht die wirklich verbliebene Frage des TE, ob er auf einer Lieferung eines Laptops mit 4 GB bestehen kann?

Das er ein Widerrufsrecht hat ist unbestritten, es sei denn, er hat uns wichtige Details (b2b, Shop in Usbekistan o.ä.) verschwiegen.
Warum soll es Wertersatz geben? Er will den Laptop mit 3 GB doch gar nicht nutzen? Er will/wird ihn auspacken, anschalten und sehen welche Hardware angezeigt wird.
Da muss man nichts in den Sachverhalt hineinintepretieren, was offensichtlich gar nicht statt finden wird!
Die reine Inbetriebnahme zum Testzweck (geht er überhaupt an) und zur Klärung ob 3 oder 4 GB verbaut sind rechtfertigt doch niemals einen Wertersatz im Falle eines Widerrufs, zumal bei Falsch-/Schlechtlieferung.
Der TE will ja aber gar nicht widerrufen , er will einen Laptop mit 4 GB und fragt an, welche Rechte er hat dies durchzusetzen.

Hier im vorliegenden Fall ginge es im Streitfall um den erkennbaren Parteiwillen beim Vertragsabschluss, dem Zustand der gelieferten Ware und der Erheblichkeit der Abweichung vom vereinbarten Kaufgegenstand und der daraus resultierenden Käuferrechte (Pflichtverletzung Verkäufer) - um nichts anderes.

@DocFoster
Ich erspare mir jetzt Urteile deutscher Gerichte über die Erheblichkeit von Abweichungen die ein Käufer zu tragen hat. Besonders im Kfz-Bereich sind sehr viele schöne Urteile verfügbar, was ein Käufer alles an Falschlieferung ohne Nachbesserung dulden muss (Farbabweichung, Ausstattung, Alter, Tachostand, Zustand).
Nicht jede Abweichung bei einer Neuware ist eine erhebliche, schon gar nicht beim Gattungskauf (ist zu prüfen-siehe#33), so etwas wissen aber anscheinend nur Praktiker, keine Theoriehengste. Spannender in Bezug auf die Nachbesserungspflicht wird es im vorliegenden Fall, wenn auf der mitgesandten Rechnung in Abänderung der Bestätigungmail steht "Laptop mit 3 GB" und laut AGB erst mit der Warenzusendung der Kaufvertrag entstünde.

Erkläre Dich doch endlich einmal zur Frage des TE, ob ihm ein Laptop mit 4Gb zusteht und verstecke Dich nicht hinter der Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages! Der TE will nicht anfechten und das angefochten wird, er will wissen, ob er einen Rechtsanpruch auf 4 GB in dem besagten Laptop hat!
 
@ThomasK_7

Mein Posting hat doch mit dem Fall selbst nicht das Geringste zu tun. Es sollte nur verdeutlichen, dass Normen vom Wortlaut her nur wenig besagen, insbesondere solche Normen, die anderen Rechtsordnungen zuzuordnen sind, auch wenn sie in der gleichen Sprache verfasst sind.

Ich jedenfalls bin außerstande, mich über die Rechtslage in A auch nur halbwegs seriös zu äußern.

Wir machen jetzt einmal etwas anderes. Wir verlegen den Schauplatz nach D. Wir machen es einfach. Der TE ist ein österreichischer Staatsbürger, der in D lebt. Und jetzt bestellt er in A bei einem Unternehmer ein Notebook.

Welches Recht gilt? Deutsches Recht (!).

Artikel 6
Verbraucherverträge

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (1);
c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG;
d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt;
e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet.

Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18) Rom I VO

Alles klar? Günstigkeitsprinzip nach Artikel 6 Abs. 2, natürlich wird der Verbraucher sich auf deutsches Recht berufen, 14 Tage Widerrufsrecht anstatt 7, bei Widerruf Hinsendekosten- und Rücksendekostenerstattung, da wird der Händler aus A noch staunen.

So, jetzt sind wir in heimischen Gefilden.

Die erste Frage wäre, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Die letzte Information des TE war, er habe eine Bestätigungsmail. Wie wir wissen, ist diese in der Regel nicht bindend, es dürfte sich um die Bestelleingangsbestätigungs-E-Mail handeln, zu der Shop lt. Gesetz verpflichtet ist, damit wird nur bestätigt, dass die Bestellung eingegangen ist.

Wie es weiter geht oder ging, entzieht sich unserer Kenntnis. Lässt der Shop-Betreiber den Vertrag erst entstehen bei Lieferung, wie es inzwischen die meisten Shops tun, um sich vor Preisirrtümern und Lieferschwierigkeiten zu schützen, haben wir ein Problem.

Inzwischen hat der Shop ja Wind davon bekommen, dass sein Angebot anstatt 3GB 4GB Speicher enthält. Er hat jetzt 2 Möglichkeiten das zu korrigieren.

1. In der Auftragsbestätigung, die jetzt verbindlich sein könnte, korrigiert er die Sache mit dem Speicher, jetzt 3 GB anstatt 4 GB

2. Er sendet dem Kunden ohne Kommentar ein Notebook zu mit 3 GB Speicher.

In beiden Fällen handelt es sich um ein neues Angebot i. S. des § 150 BGB. Das kann jetzt der Käufer annehmen oder nicht.

§ 150 BGB
Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.


Nur wenn der Shop das Angebot des Käufers auf einen Vertragsabschluss vor Lieferung ohne Änderung annehmen würde, wäre er an seine Erklärung gebunden und hätte nachzuerfüllen.
 
Erkläre Dich doch endlich einmal zur Frage des TE, ob ihm ein Laptop mit 4Gb zusteht und verstecke Dich nicht hinter der Anfechtungsmöglichkeit des Vertrages! Der TE will nicht anfechten und das angefochten wird, er will wissen, ob er einen Rechtsanpruch auf 4 GB in dem besagten Laptop hat!

Dazu sehe ich mich, genauso wie reactor1, nicht in der Lage, weil wir beide offenbar keine Ausbildung im österreichischen Recht haben.

Außerdem fehlen, wie schon mehrfach geschrieben, Infos dazu, ob überhaupt ein wirksamer KV vorliegt, denn nur ein solcher würde dem Besteller einen Anspruch auf Lieferung der Kaufsache einräumen.

Wenn ein solcher Kaufvertrag dann tatsächlich über 4 GB geschlossen wurde, dann hat der Käufer natürlich einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung.
Wenn dem Verkäufer aber ein Anfechtungsrecht nach 119 I zusteht, hilft das dem Fragesteller wiederum wenig, denn damit wird der Kaufvertrag rückwirkend vernichtet und er steht ohne Anspruch da.

Das sind nach deutschem Recht zunächst alles Fragen aus dem allgemeinen Teil des BGB, ohne insoweit des besondere Schuldrecht bemühen zu müssen.

Einer gesitteten Diskussion wäre es zudem äußerst zuträglich, wenn du deine persönlichen Angriffe, die dich, wie gezeigt, eher selbst (fachlich und persönlich) diskreditieren, unterlassen würdest.
Ergänzung ()

Ich erlaube mir, diesen Unsinn als Quote für die Nachwelt zu zitieren und kommentieren:

Besonders im Kfz-Bereich sind sehr viele schöne Urteile verfügbar, was ein Käufer alles an Falschlieferung ohne Nachbesserung dulden muss (Farbabweichung, Ausstattung, Alter, Tachostand, Zustand).
Nicht jede Abweichung bei einer Neuware ist eine erhebliche, schon gar nicht beim Gattungskauf (ist zu prüfen-siehe#33), so etwas wissen aber anscheinend nur Praktiker, keine Theoriehengste.

Der Käufer hat grds. Anspruch auf die vereinbarte Kaufsache, insoweit hat er überhaupt keine Abweichung zu "dulden". Liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor, dann stehen dem Käufer grds. eben auch die abgestuften Rechte aus § 437 BGB zu.
Die Erheblichkeit eines Mangels hat bestenfalls auf das Vorliegen eines Rücktrittsrechtes Einfluss.
Ob ein Gattungs- oder Stückkauf vorliegt, spielt wiederum nur bei den Rechtsfolgen eine Rolle, nicht aber bei der Frage, ob der Käufer überhaupt Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Verkäufer hat.

Auf eine sachliche Antwort und insbesondere die versprochenen Entscheidungen deutscher Gerichte, bzgl. dessen,
was ein Käufer alles an Falschlieferung ohne Nachbesserung dulden muss (Farbabweichung, Ausstattung, Alter, Tachostand, Zustand).
bin ich sehr gespannt, meine Rechtsprechungsübersicht zeichnet da nämlich ein ganz anderes Bild.
 
Für Leute die ihren Horizont über die Konkurrenz von Sachmängelhaftung und Irrtumsanfechtung in Österreich /Schweiz/ Deutschland erweitern wollen. Seite 4 bespricht das vorliegende Problem ziemlich genau.

@reactor1
Du meinst jetzt allen Ernstes im Fall 2., dass bei einer Rechnungslegung "Laptop 4 GB" und Zusendung eines Laptops mit nur 3 GB ein neues Angebot zum Vertragsabschluss vorliegt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Verweis auf die deutsche Rechtslage auf Seite 4 dieser Publikation ist unvollständig.

Im Anwendungsbereich des deutschen BGB ist lediglich anerkannt, dass die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum nach 119 II BGB nach Gefahrübergang ausgeschlossen ist (so auch Heinrichs in Palandt, Rn. 28 zu § 119), die Anfechtung nach 119 I sowie die Anfechtung nach 119 II vor Gefahrübergang ist hingegen auch bei Vorliegen eines etwaigen Sachmangels möglich.

Zur Frage an reactor1 empfiehlt es sich, dass von ihm zum Zwecke des besseren Verständnisses verlinkte Urteil des AG'es München zu lesen.
 
@ThomasK_7

Zunächst habe ich von einer nicht korrigierten Rechnung gar nicht gesprochen. Da der Shop freundlicherweise vom TE unterrichtet wurde und darauf antwortete, was natürlich auch wiederum bedeutet, dass der TE nun weiß, dass er im Zweifel keine 4 GB zu erwarten hat, hat der Shop alle Zeit der Welt, die Rechnung entsprechend zu gestalten, sodass der Lieferumfang in der Rechnung dem entspricht, was tatsächlich geliefert wurde.

Und tatsächlich wäre es nach den Ausführungen des AG München auch kein Drama, wenn die Rechnung nicht geändert würde.

Das Angebot liegt in der Bestellung des Klägers. Der Kläger trägt aber nicht vor, dass die Beklagte dieses Angebot angenommen hätte. Die Beklagte übersandte Bestellbestätigungen. Diese können aber nach dem. objektiven Empfängerhorizont nicht als Annahme ausgelegt werden, da sie nach ihrem Inhalt nur den Eingang. der Bestellung bestätigen, aber noch nichts darüber aussagen, ob die Bestellung angenommen wird.

Im Übersenden der Ware kann grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn die bestellte Ware übersandt wird. Der Kläger wollte Geräte kaufen und die Beklagte wollte stattdessen Akkus für diese Geräte verkaufen. Es liegen keine gleichlautenden Willenserklärungen vor. Die Art der verkauften Ware ist ein wesentliches Element eines Kaufvertrags und solange hierüber keine Einigung vorliegt, ist der Vertrag gemäß § 154 BGB im Zweifel noch nicht geschlossen. Die Handlung der Beklagten, Akkus zu versenden, kann nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht als Erklärung ausgelegt werden, Geräte verkaufen zu wollen. Vielmehr wurde durch die Versendung der Akkus deutlich erklärt, dass die Beklagte nur Akkus verkaufen will. Die Versendung der Akkus war ein Angebot der Beklagten an den Kläger, ihm Akkus zu verkaufen, welches wiederum der Kläger nicht angenommen hat.

Auch die Versendung von Rechnungen stellt keine Annahmeerklärung dar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangen Lieferung schon wusste, dass die Beklagte Akkus meint, auch wenn sie auf den Rechnungen weiterhin fälschlicherweise die Geräte nannte. Die Rechnungen nehmen Bezug auf die Lieferungen, aber geliefert wurden nur Akku

AMTSGERICHT MÜNCHEN Geschäftsnummer: 281 C 27753/09
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=14861

Ob das Urteil zu kritisieren wäre, wäre eine andere Sache. Jedenfalls kann der Kläger nur staunen...
 
Jedenfalls kann der Kläger nur staunen...

Wirklich? Nahezu jeder Student, der fit im Allgemeinen Teil ist, hätte den Fall wohl ähnlich gelöst.

Allerdings dürfte das auf die vom TE gestellte Frage nicht ganz passen, denn hier scheint der Verkäufer das Angebot des Käufers durch Zusendung des Laptops mit 3 GB aus objektiver Sicht ja anzunehmen.

Damit verbliebe dem Verkäufer die Möglichkeit der Anfechtung nach 119 I, da er eine solche Erklärung augenscheinlich gar nicht abgeben wollte.

Ich würde es aber auch für vertretbar halten, einen Vertragsschluss unter Anwendung des 155 zu verneinen.
 
@reactor1
Du versuchst mir/uns auch im vorliegenden Fall eine rechtliche "Schlechtlieferung" als rechtliche "Falschlieferung" zu verkaufen.

Ich kann aus den geposteten Angaben des TE nicht erkennen, dass der Händler ausser der Bestätigungsmail über einen "4 GB Laptop" Reaktion gezeigt bzw. ihm mitgteilt hätte, er habe nur ein "3 GB Laptop" zu erwarten. Das der Shop jetzt Zeit hat eine "3 GB Laptop" Rechnung auszustellen, steht außer Frage. Ob er dies auch tun wird, bleibt abzuwarten.

Ein ansonsten identischer Laptop mit 3 oder 4 GB, zumal falls technisch leicht aufrüstbar, geht bei mir nicht mehr als andere Warenart (Falschlieferung) wie in Deinem Münchner Urteil durch.

Edit: @DocFoster
Das der Käufer ein Angebot auf Kaufvertragsabschluss für einen 3 GB Laptop gemacht haben soll, verstehe ich überhaupt nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
ThomasK_7

Du versuchst mir/uns auch im vorliegenden Fall eine rechtliche "Schlechtlieferung" als rechtliche "Falschlieferung" zu verkaufen.


Du willst es einfach nicht verstehen. Um überhaupt zum Gewährleistungsrecht (Falschlieferung, Schlechtlieferung) zu gelangen, muss doch zunächst ein rechtswirksamer Kaufvertrag vorliegen, des Weiteren die Gefahr übergegangen sein.


Der Shop hat aber nach Lage der Dinge, es gibt ja keine weiteren Informationen, möglicherweise das Angebot des Käufers noch gar nicht angenommen. Und möglicherweise tut er das auch nicht.

Wenn aber ein Shop das Angebot nicht bindend angenommen hat (und die meisten Shops schieben die Annahme so weit, wie es geht in Richtung Lieferung) wäre eine Auftragsbestätigung (verbunden mit Änderungen) eine Ablehnung des Angebots des Käufers verbunden mit einem neuen Angebot, jetzt des Shops.

Keine schwarzen Schuhe Größe 43, sondern grüne Schuhe Größe 39.

Das kann jetzt der Käufer annehmen oder ablehnen (§ 150 Abs. 2 BGB).

Ich kann aus den geposteten Angaben des TE nicht erkennen, dass der Händler ausser der Bestätigungsmail über einen "4 GB Laptop" Reaktion gezeigt bzw. ihm mitgteilt hätte, er habe nur ein "3 GB Laptop" zu erwarten.

Wie anders soll das denn zu deuten sein?

Jedoch gibt es dieses Notebook nur mit 3 GB RAM (laut Herstellerseite - bin erst nach Bestellung drauf gekommen). Laut Shop (Rückfrage beim Shop) ein Fehler, Bestellung erfolgte jedoch bereits.


Der TE hat doch angerufen, der Shop hat ihm klipp und klar erklärt, dass es ein Fehler war. Da der Shop das Angebot des Käufers auch noch nicht angenommen hat, ist das vollkommen unproblematisch. Jedenfalls weiß der Käufer doch jetzt Bescheid.

Anders wäre es, wenn es sich hier um einen eBay-Kauf handeln würde. Dann macht der Verkäufer ein Angebot, was der Käufer annehmen kann oder nicht. Dann muss sich der Verkäufer auch an seiner Beschreibung festhalten lassen, kann höchstens vielleicht anfechten.
 
Es gab/gibt halt offensichtlich bislang nur kein neues Angebot vom Shop, nur die Bestätigungsmail über einen "4 GB Laptop".

Ich gehe auf Grund der erfolgten Schilderung fest davon aus, dass der TE eine Ware vom Shop zugesandt bekommen wird und ich rechne mit der Zusendung eines "3 GB Laptops" mit Fall A) Rechnungslegung über "3 GB Laptop" und Fall B) "Rechnungslegung "4 GB Laptop" und dem dann eintretenden Zustand der Frage des TE, ob ihm ein "4 GB Laptop" zusteht.
Bei Zusendung eines "4 GB Laptops" hätte der TE ja kein Problem und es ist wird ihm egal sein, wann der Kaufvertrag zu stande gekommen ist. Es interessiert letztlich deswegen nur der Fall, dass Aa) oder Ba) ein "3 GB Laptop" geliefert wird oder das C) gar keine Ware geliefert wird. Letzteres halte ich aber nach der Fallschilderung für unwahrscheinlich.

Die Lieferung eines "3 GB Laptops" wäre für mich hier ein klarer Fall für eine Teilminderlieferung = Sachmangel (in D §434 (3) BGB, in Österreich 922, 932 ABGB, in Schweiz Art. 206). Minderlieferungen/Teilminderlieferungen versetzen den Käufer in Deutschland in die vorteilhaftere Rechtsposition, denn er kann Nacherfüllung verlangen. Der TE aus Österreich kann entscheiden (§933a ABGB), ob Rücktritt oder Nacherfüllung (und die will der TE ja). Voraussetzung hierfür ist, dass der shop mit der Minderlieferung seine vollständige Leistungsverpflichtung und keine Teilleistung erbringen wollte.
In Österreich/Schweiz sieht es etwas anders aus (Gesetzeskonkurrenz), weshalb ich in #33 von der Richterentscheidung gesprochen habe und was weiter unten im/kurz vor Abschnitt Leistungsstörung nochmals behandelt wird, denn das ABGB steht hinsichtlich der Wirkung von Willenserklärungen nicht auf dem Boden der Willens-, sondern der Vertrauenstheorie. (wichtig!)


zum Aspekt Anfechtung nach österr. Recht (§871 ABGB) ./. (§119 BGB)
DocFoster tut hier so, als ob die einseitige Erklärung der Anfechtung (in D) schon automatisch zur Vertragsnichtigkeit führt. Dem ist nicht so.
Anfechtung bedeutet, dass ein Kaufvertrag bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig bleibt!


§ 871 ABGB

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Oktober 2010)

(1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

(2) Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).

§ 872 ABGB

Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig: Allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.

§ 873 ABGB

Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; in so fern ohne den Irrthum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung der Leistung.

Wesentlicher Irrtum: § 871 ABGB Quelle
Zur Abgrenzung vom unwesentlichen Irrtum:
• Ein Irrtum ist wesentlich, wenn der Vertrag ohne ihn „gar nicht” geschlossen (!) worden wäre (§ 873 ABGB); und zwar: überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
• Unwesentlich ist ein Irrtum dann, wenn der Vertrag zwar geschlossen, aber bei richtiger Kenntnis der Umstände „doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre” (§ 873 ABGB), vielmehr mit anderem Inhalt; zB mit anderer Menge, insbesondere anderem Preis, anderen Konditionen. – Dementsprechend variieren die Rechtsfolgen.

• Der wesentliche Irrtum ermöglicht die Anfechtung und Beseitigung des Gesamtvertrags. Ist die Anfechtung erfolgreich, fällt der Gesamtvertrag und damit das Titelgeschäft dahin → „Wie wirkt” die Vertragsanfechtung?
• Beim unwesentlichem Irrtum nach § 872 ABGB dagegen, kommt es bloß zu einer Vertragskorrektur / -anpassung oder wie das Gesetz sich ausdrückt, zu einer „angemessenen Vergütung”. Der Vertrag bleibt hier aber aufrecht.

Für die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums genügt es aber nicht, dass der Irrtum wesentlich war. Nach § 871 ABGB muss zusätzlich einer der folgenden „drei Fälle” alternativ dazukommen. Diese sind: Die „3 Fälle” des § 871 Abs 1 ABGB
• ,,falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war; oder
• diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste; oder
• noch rechtzeitig aufgeklärt wurde”.
Zu den ,,3 Fällen” des § 871 ABGB kommen noch zwei weitere, von der Praxis entwickelte „Fälle” dazu, die im Gesetz aber nicht aufscheinen und die sowohl Tatbestands- wie Rechtsfolgevoraussetzungen betreffen. Man kann daher heute von den ,,5 Fällen” des § 871 ABGB sprechen. – Die neu entwickelten Fälle sind: Zwei weitere Fälle
• Gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien. Hier steht das Anfechtungsrecht beiden Vertragsteilen zu; und zwar auch ohne das Vorliegen eines der „3 Fälle” des § 871 ABGB. Der Irrtum muss für den Anfechtenden aber „wesentlich” sein.
• Dass es auch beim wesentlichen Irrtum nach der Rspr uU zur Vertragsanpassung nach § 872 ABGB kommen kann.

,,offenbar auffallen musste” – dh dass ,,der andere“ (= der Geschäftspartner des Irrenden) den Irrtum (des andern) hätte erkennen können / müssen


Zur sog Anspruchskonkurrenz und Anspruchskumulierung im Rahmen der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung (zB zum gleichzeitigen Geltendmachen eines Willensmangels und/oder einer Leistungsstörung)
→ KAPITEL 7: Die Leistungsstörungen
Wurde die Leistung (sowie Zeit und Ort ihrer Erbringung – wie auch immer) bestimmt (im Fall konkret: Auftragsbestätigung + Rechnungslegung) und erbringt die leistungspflichtige Partei (Schuldner) die so bestimmte Leistung dennoch nicht oder nicht korrekt (hier im Fall Teilminderlieferung), liegt eine Leistungs-Störung vor. Die Leistung wird dabei entweder überhaupt nicht oder doch nicht so wie vereinbart oder üblich erbracht; je nachdem spricht man von Nichterfüllung / Verzug oder Schlechterfüllung / Gewährleistung.


Das ist das geltende österreichische Recht und es hatte schon seinen Grund, weshalb ich in #33 auf die Art des Irrtums eingegangen bin. Und ja, ich weis natürlich, das erst ein gültiger Kaufvertrag da sein muss, bevor aus diesem Rechte eingefordert werden können. Das ist schon auf Seite 3 (#59) geklärt worden . Bei solchen notwendigen Banalitäten will ich mich gar nicht aufhalten, das überlasse ich gerne Euch.
 
DocFoster tut hier so, als ob die einseitige Erklärung der Anfechtung (in D) schon automatisch zur Vertragsnichtigkeit führt. Dem ist nicht so.
Anfechtung bedeutet, dass ein Kaufvertrag bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig bleibt!

DocFoster tut deshalb so, weil die wirksame Anfechtungserklärung (im Anwendungsbereich des BGB) dazu führt, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an (ex-tunc) nichtig zu behandeln ist (142 I BGB).
Es bedarf hierbei keiner Bestätigung oder eines sonstigen Aktes des Erklärungsgegners.

Zur Rechtslage in Österreich will und kann ich mich nicht sinnvoll äußern, ob dem Fragesteller mit deinen Ausführungen zum AGBG geholfen ist, kann wohl nur ein Dritter mit Kenntnissen dazu beurteilen.
 
Bin gerade erst herein gestolpert, kann mich nur anschließen. Wenn du vermeinst, mal eben so auf die Schnelle eine vergleichende Untersuchung von 3 verschiedenen Rechtsordnungen auf die Beine zu stellen, alle Achtung.

Ich begebe mich schon aus Zeitgründen nicht auf ein (dünnes) Eis, dessen Tragfähigkeit ich nicht kalkulieren kann. Es würde Stunden oder Tage brauchen, um überhaupt mir einen ersten Überblick zu verschaffen.

Ich schreibe in 2 der großen Rechtsforen, immerhin kamen etwas mehr als 4000 Beiträge in knapp 2 Jahren zusammen, ausschließlich in den Unterforen Kaufrecht, Vertragsrecht, Internetauktionen. Das größere der beiden Foren hat 40 Unterforen (einzelne Rechtsgebiete oder Teilgebiete davon). Jedes davon hat Mitglieder, die sich spezialisiert haben, anders geht es nicht.

Zu deinen Ausführungen:

Ich gehe auf Grund der erfolgten Schilderung fest davon aus, dass der TE eine Ware vom Shop zugesandt bekommen wird und ich rechne mit der Zusendung eines "3 GB Laptops" mit Fall A) Rechnungslegung über "3 GB Laptop" und Fall B) "Rechnungslegung "4 GB Laptop" und dem dann eintretenden Zustand der Frage des TE, ob ihm ein "4 GB Laptop" zusteht.

Weiß jetzt nicht, warum du "fest" davon ausgehst, jedenfalls ist das zunächst Spekulation. Es kann genauso sein, dass der Shop die Bestellung storniert, es sind weitere Reaktionen denkbar...


Die Lieferung eines "3 GB Laptops" wäre für mich hier ein klarer Fall für eine Teilminderlieferung = Sachmangel (in D §434 (3) BGB

Das dürfte unzutreffend sein. Vielleicht erklärst du einmal, was du unter einer "Teilminderlieferung" verstehst. Jedenfalls meint § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB die klassische Mankolieferung oder Zuweniglieferung. Der Verkäufer liefert eine zu geringe Menge in Erfüllung seiner ganzen Verbindlichkeit - abzugrenzen von der (bewussten) Teillieferung.
Ein Zuweniglieferung bedeutet z. B. die Lieferung von 900 kg Weizen, wo eine Tonne hätte geliefert werden müssen, gleichzeitig weist der Lieferschein eine Tonne aus, dem Käufer stellt sich die Situation so dar, dass für den Lieferer damit die Sache erledigt ist, er vermeint vollständig erfüllt zu haben. Also wird der Käufer Nacherfüllung verlangen = Lieferung der fehlenden 100 kg.

Wenn aber 3 GB Speicher in einem Computer stecken und es wurden vertraglich 4 GB vereinbart, dürfte dies ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sein.

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Abweichung von der Sollbeschaffenheit...

zum Aspekt Anfechtung nach österr. Recht (§871 ABGB) ./. (§119 BGB)
DocFoster tut hier so, als ob die einseitige Erklärung der Anfechtung (in D) schon automatisch zur Vertragsnichtigkeit führt. Dem ist nicht so.
Anfechtung bedeutet, dass ein Kaufvertrag bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig bleibt!

Hier schon zeigt sich, dass du wesentliche Unterschiede vermengst. Eine Anfechtung ist nach deutschem Recht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. In A dagegen scheint es so zu sein, dass man eine Anfechtung gerichtlich durchsetzen muss.

Für D:

3 Dinge sind erforderlich:

a) Einwendung gegen Erfüllungsanspruch z. B. aus § 433 BGB
a) Kaufvertrag geschlossen.
b) Einwendung der Anfechtung:

+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm

Weitere Handlungen sind nicht erforderlich, jetzt müsste der (Anfechtungs)Gegner z. B. auf Leistung klagen, dann würde in einem Verfahren geprüft, ob die Anfechtung (rechtsvernichtende Einwendung) berechtigt war.

Zum Rest deiner "vergleichenden Studie" äußere ich mich nicht.
 
hardwarekäufer schrieb:
Ja wenn Hobbyjuristen mal loslegen.

Was macht ihr, wenn der Threadersteller einen Laptop bekommt mit 4GB und ihn behält? Dann habt ihr hier umsonst Wortkotze produziert.

Solange der Laden ihn nicht zurückfordert würde ich ihn beglückwünschen ;)
 
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