Es gab/gibt halt offensichtlich bislang nur kein neues Angebot vom Shop, nur die Bestätigungsmail über einen "4 GB Laptop".
Ich gehe auf Grund der erfolgten Schilderung fest davon aus, dass der TE eine Ware vom Shop zugesandt bekommen wird und ich rechne mit der Zusendung eines "3 GB Laptops" mit Fall A) Rechnungslegung über "3 GB Laptop" und Fall B) "Rechnungslegung "4 GB Laptop" und dem dann eintretenden Zustand der Frage des TE, ob ihm ein "4 GB Laptop" zusteht.
Bei Zusendung eines "4 GB Laptops" hätte der TE ja kein Problem und es ist wird ihm egal sein, wann der Kaufvertrag zu stande gekommen ist. Es interessiert letztlich deswegen nur der Fall, dass Aa) oder Ba) ein "3 GB Laptop" geliefert wird oder das C) gar keine Ware geliefert wird. Letzteres halte ich aber nach der Fallschilderung für unwahrscheinlich.
Die Lieferung eines "3 GB Laptops" wäre für mich hier ein klarer Fall für eine Teilminderlieferung = Sachmangel (in D §434 (3) BGB, in Österreich 922, 932 ABGB, in Schweiz Art. 206). Minderlieferungen/Teilminderlieferungen versetzen den Käufer in Deutschland in die vorteilhaftere Rechtsposition, denn er kann Nacherfüllung verlangen. Der TE aus Österreich kann entscheiden
(§933a ABGB), ob Rücktritt oder Nacherfüllung (und die will der TE ja). Voraussetzung hierfür ist, dass der shop mit der Minderlieferung seine vollständige Leistungsverpflichtung und keine Teilleistung erbringen wollte.
In Österreich/Schweiz sieht es etwas anders aus (Gesetzeskonkurrenz), weshalb ich in #33 von der Richterentscheidung gesprochen habe und was weiter unten im/kurz vor Abschnitt Leistungsstörung nochmals behandelt wird, denn das ABGB steht hinsichtlich der Wirkung von Willenserklärungen nicht auf dem Boden der Willens-, sondern der Vertrauenstheorie. (wichtig!)
zum Aspekt Anfechtung nach österr. Recht (§871 ABGB) ./. (§119 BGB)
DocFoster tut hier so, als ob die einseitige Erklärung der Anfechtung (in D) schon automatisch zur Vertragsnichtigkeit führt. Dem ist nicht so.
Anfechtung bedeutet, dass ein Kaufvertrag bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig bleibt!
§ 871 ABGB
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Oktober 2010)
(1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
(2) Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).
§ 872 ABGB
Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig: Allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.
§ 873 ABGB
Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; in so fern ohne den Irrthum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung der Leistung.
Wesentlicher Irrtum: § 871 ABGB
Quelle
Zur Abgrenzung vom unwesentlichen Irrtum:
• Ein Irrtum ist wesentlich, wenn der Vertrag ohne ihn „gar nicht” geschlossen (!) worden wäre (§ 873 ABGB); und zwar: überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
• Unwesentlich ist ein Irrtum dann, wenn der Vertrag zwar geschlossen, aber bei richtiger Kenntnis der Umstände „doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre” (§ 873 ABGB), vielmehr mit anderem Inhalt; zB mit anderer Menge, insbesondere anderem Preis, anderen Konditionen. – Dementsprechend variieren die Rechtsfolgen.
• Der wesentliche Irrtum ermöglicht die Anfechtung und Beseitigung des Gesamtvertrags. Ist die Anfechtung erfolgreich, fällt der Gesamtvertrag und damit das Titelgeschäft dahin → „Wie wirkt” die Vertragsanfechtung?
• Beim unwesentlichem Irrtum nach § 872 ABGB dagegen, kommt es bloß zu einer Vertragskorrektur / -anpassung oder wie das Gesetz sich ausdrückt, zu einer „angemessenen Vergütung”. Der Vertrag bleibt hier aber aufrecht.
Für die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums genügt es aber nicht, dass der Irrtum wesentlich war. Nach § 871 ABGB muss zusätzlich einer der folgenden „drei Fälle” alternativ dazukommen. Diese sind: Die „3 Fälle” des § 871 Abs 1 ABGB
• ,,falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war; oder
• diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste; oder
• noch rechtzeitig aufgeklärt wurde”.
Zu den ,,3 Fällen” des § 871 ABGB kommen noch zwei weitere, von der Praxis entwickelte „Fälle” dazu, die im Gesetz aber nicht aufscheinen und die sowohl Tatbestands- wie Rechtsfolgevoraussetzungen betreffen. Man kann daher heute von den ,,5 Fällen” des § 871 ABGB sprechen. – Die neu entwickelten Fälle sind: Zwei weitere Fälle
• Gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien. Hier steht das Anfechtungsrecht beiden Vertragsteilen zu; und zwar auch ohne das Vorliegen eines der „3 Fälle” des § 871 ABGB. Der Irrtum muss für den Anfechtenden aber „wesentlich” sein.
• Dass es auch beim wesentlichen Irrtum nach der Rspr uU zur Vertragsanpassung nach § 872 ABGB kommen kann.
,,offenbar auffallen musste” – dh dass ,,der andere“ (= der Geschäftspartner des Irrenden) den Irrtum (des andern) hätte erkennen können / müssen
Zur sog Anspruchskonkurrenz und Anspruchskumulierung im Rahmen der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung (zB zum gleichzeitigen Geltendmachen eines Willensmangels und/oder einer Leistungsstörung)
→ KAPITEL 7: Die Leistungsstörungen
Wurde die Leistung (sowie Zeit und Ort ihrer Erbringung – wie auch immer) bestimmt
(im Fall konkret: Auftragsbestätigung + Rechnungslegung) und erbringt die leistungspflichtige Partei (Schuldner) die so bestimmte Leistung dennoch nicht oder nicht korrekt
(hier im Fall Teilminderlieferung), liegt eine Leistungs-Störung vor. Die Leistung wird dabei entweder überhaupt nicht oder doch nicht so wie vereinbart oder üblich erbracht; je nachdem spricht man von Nichterfüllung / Verzug oder Schlechterfüllung / Gewährleistung.
Das ist das geltende österreichische Recht und es hatte schon seinen Grund, weshalb ich in #33 auf die Art des Irrtums eingegangen bin. Und ja, ich weis natürlich, das erst ein gültiger Kaufvertrag da sein muss, bevor aus diesem Rechte eingefordert werden können. Das ist schon auf Seite 3 (#59) geklärt worden . Bei solchen notwendigen Banalitäten will ich mich gar nicht aufhalten, das überlasse ich gerne Euch.