<orangensaft schrieb:
Ja. Und liegt die Schuld beim Dienst geht die Klage gegen ihn, doch liegt die Schuld bei einer Behörde...
Selbst, wenn Megaupload einfach aus purer schlechter Laune die Seite von alleine vom Netz genommen habe, sind maximal bezahlte Mitgliedsgebühren einklagbar, die im Vorhinein bezahlt worden sind, mehr aber auch nicht. Als Nutzer hat man kein Recht auf Fortbestehen eines Dienstes bzw. Aufbewahrung seiner Daten.
dude90 schrieb:
Ach diese Hobby Juristen hier bei CB immer.
Und dann haben die immer so schöne Vergleiche, die Überhaupt nichts mit dem Thema zu tun haben.
(eigentlich fehlt nur noch ein Vergleich mit Autos)
Also wer von euch hat denn jemals die AGB von Megaupload gelesen?
Was stand denn da drin wer für die Daten haftet, falls diese verloren gehen?
(ich geb euch mal nen Tipp: garantiert nicht Megaupload selbst)
Ob das in den AGBs steht oder nicht, ist relativ egal. Selbst wenn da nichts in den AGBs steht, heißt das noch nicht, dass hier ein Schadensersatzanspruch besteht. Das wird zwar gerne in AGBs extra erwähnt, um im Zweifelsfall unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, aber irgendeine Pauschalhaftung gibt es nicht, zumindest nicht nach unserem Recht und ich glaube kaum, dass das in den USA so viel anders sein wird, besonders in dieser Situation.
Ein Anbieter hat jederzeit das Recht ein Angebot einzustellen, wenn er meint, dass es ihm nichts mehr bringt. Das ist so, wie wenn ein VW keine Ersatzteile mehr für die alten Käfer liefert, weil es sich nicht auszahlt und jetzt Leute darauf klagen, dass sie die Kosten für ihr neues Auto bezahlt bekommen
Edit: Selbst wenn es hier einen Schadensanspruch geben würde z.B. wenn dies vertraglich extra so vereinbart wurde (z.B. 99% Verfügbarkeit bei entsprechenden Ausgleichszahlungen), ist das Urteil korrekt so. Einen Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen aus einem Vertrag kann man nur gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. In diesem Fall ist das Megaupload. Diese können sich jedoch gegenüber dem Staat für die Kosten regressieren, aber der direkte Klagspartner ist Megaupload, der eine Verfügbarkeit der Daten zugesichert hat. Die Regressklage wird jedoch wahrscheinlich nicht durchgehen, da die Beschlagnahmung der Daten ja zu Recht geschehen ist, da gegen Urheberrechte verstoßen wurde (zumindest ist das stark anzunehmen) und selbst wenn die Klage durchgehen würde, wird kaum Geld fließen, da dies mit der Gegenforderung einer kommenden extrem hohen Geldstrafe im Verurteilungsfall gegenverrechnet wird, die wahrscheinlich Megaupload nicht bezahlen können wird.
Auch der ursprüngliche Kläger wird wahrscheinlich durch die Finger schauen, wenn Megaupload durch in Konkurs ist und nicht wirklich nennenswert Konkursmasse da ist. Die einzige Hoffnung währe höchstens eine Rückversicherung von Megaupload für solche Schadensersatzansprüche, aber das ist schon ziemlich theoretisch. Das ist normalerweise nur bei Millionengeschäften mit großen Firmen bzw. Bund, Länder etc. üblich.
Edit2:
Obwohl es das US-Gesetz Dritten erlaubt, ihre Ansprüche auf beschlagnahmten Besitz geltend zu machen, sehen die Behörden diesen speziellen Fall anders. Die Daten wurden nach Angaben der US-Behörden in keinster Weise beschlagnahmt, sondern lediglich kopiert und sind noch auf den Servern des Megaupload-Hoster Carpathia vorhanden.
So wie ich das herauslese sieht dieses Gesetz die Entschädigung Dritter für beschlagnahmtes Beweimaterial vor, sofern dieses nicht dem Beschuldigten gehört oder wenn es sich nur um eine normale Konfiszierung handelt. Der Klassiker ist hier der Polizist, der in einer Verfolgungsjagd das Auto einer beliebigen Person nimmt. Ein auf Grund von rechtlichen Mängeln nicht zur Verfügung stehender Dienst ist hier nicht betroffen.