News Mehr Rechte für Ebay-Nutzer?

MC´s schrieb:
Das Rückgaberecht sollte auch für Privatverkäufe gelten, da man die Ware vor dem Kauf ja nicht selber in den Händen halten kann.
Habe schon erlebt, dass Waren auf den Foto´s künstlich schön gemacht wurden in dem die Verkäufer die Bilder einfach manipuliert hatten!

Ich finde man sollte für Privatverkäufe das Rückgaberecht aber auf 3 Tage nach erhalt der Ware kürzen.

Wichtig ist eine genaue Beschreibung. Sofern eine genaue Beschreibung fehlt, kann wohl da etwas nicht stimmen. Dazu geben einige auch Noten, um die Qualität der Ware zu beschreiben.

Sofern solche Dinge fehlen, sollte man sich überlegen, ob man die Ware kauft. Meist werden solche Waren eh günstiger verkauft, als die, mit einer detaiilierten Beschreibung. Wer noch bei so einem kauft, der nicht garantiert, ist selber schuld.

Man darf doch nicht alles kaufen, was günstig ist. Bei Privatauktionen hat so etwas nichts zu suchen. Der Markt regelt eh alles. Die günstigen Waren werden ohne eine exakte Beschreibung gekauft. Hier hat man eben ein gewisses Risiko. Die teueren Angebote sind sehr gut beschrieben, kosten dementsprechend halt mehr. Dafür hast du aber auch weniger Risiko...
 
Bücher, Software, DVDs sind erstmal vom 14-tägigen Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht ausgeschlossen, also bitte erst informieren.

Das Widerrufsrechts gibt es doch schon lange im Versandhandel, Missbrauch gibt es da genauso, aber die Händler führen schon Blacklists und z.B: für Drucker, Faxgeräte ect. muss man bei leerdrucken auch Minderung in Kauf nehmen. Es gibt nix umsonst.
 
The_Jackal schrieb:
Bücher sind erstmal vom 14-tägigen Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht ausgeschlossen, also bitte erst informieren.

Bücher sind eben nicht vom Rückgaberecht ausgeschlossen. Selbst wenn die Folie abgerissen wurde und das Buch ansonsten wie neu aussieht, darf der Händler nicht mal Wertminderung geltend machen. Der Buchhandel wollte damals in der Tat die Rückgabe von Büchern im Rahmen FAG nicht ermöglichen, weil sie argumentiert haben, dass man in den 14 Tagen die Bücher durchlesen kann. Aus dieser Angelegenheit heraus entstanden übrigens die "40 Euro Warenwert", unter derer man die Rücksendekosten tragen muss. Übrigens stehen "Bücher" nirgendwo im FAG als Ausschlußgrund. Händler, die entweder Bücher vom Widerruf ausschließen oder nur in Folie akzeptieren, haben schlicht eine unwirksame Klausel in den AGB's.
 
Wenn du mir dafür noch einen Link gibtst, dann glaube ich es dir. Bis jetzt war der Stand der Dinge, dass Bücher, Filme, DVDs und CDs gerade aus dem Grund mit dem durchlesen oder anhören, anschauen nicht zurückgegeben werden können. Ist sogar im Einzelhandel so. Versuch mal im MediaMarkt oder ProMarkt eine CD zurückzugeben. AFAIK, dass es nicht klappt.

Hey, man lernt nie aus. Mich würde das Urteil oder ein Link dazu einfach mal interessieren.
 
Ich zitiere mal von fernabsatzgesetz.de

"§ 3 dieses Gesetzes besagt, dass das Gesetz nicht anzuwenden ist bei Software und Zeitschriften. Doch was ist mit Büchern? Ist dieses Gesetz analog auf Bücher anzuwenden oder im Umkehrschluß. Hat der Gesetzgeber vergessen, den Sachverhalt für Bücher zu regeln oder gilt das Gesetz gerade für Bücher? Ich habe nämlich über eine Zeitschrift Bücher bestellt, dessen Folienverschweißung (Entsiegelung)ich abgerissen habe. Steht mir dennoch ein Rückgaberecht nach § 3 Fernabsatzgesetz zu (gesetzlich), wenn die Bücher nicht meinen Anforderungen genügen?

Anmerkung:

Das Widerrufsrecht gilt auch für Bücher, ein Versuch des Buchhandels, eine Erweiterung durchzusetzen, mündete in der Vorschrift, wonach bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden können (siehe unsere Anmerkungen zur Gesetzesentstehung). Bei einer Entfernung der Folie wird im Gegensatz zu einem Knicken oder Beschmutzen des Buchs wol kaum eine Wertminderung vorliegen, die vom Verbraucher zu erstatten wäre.
 
Woher hast du die Anmerkung. Kannst du die irgendwie belegen? Internet? Link? News?
 
Das hab ich 1:1 so übernommen. Hier der Link

Ganz weit runter scrollen, die Passage kommt erst gegen Ende.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das sind nur Anmerkungen vom Autor. Er mag Anwalt sein, aber ob er vor Gericht 100% Recht hätte ist immer fraglich. :cool_alt:

Beipielsweise diese Passage:

Für den Fall, daß anstatt eines Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht
eingeräumt wurde, vertrete ich daher die Meinung, daß die Nichterwähnung der
entsprechenden Anwendbarkeit von § 3 II FAG in § 3 III 2 FAG einen
Redaktionsfehler darstellt und § 3 II FAG dennoch analog anzuwenden ist?

Das ist nur seine Meinung. Muss ja nix der Wahrheit entsprechen.
 
Was sagst Du dann dazu ?

Im Prinzip dürfte hier wohl alles klar sein oder ? Geht nur noch um die Frage der Kosten bei Bücherrücksendung. Eine Änderung nach 2000 hab ich nicht gefunden.
 
interessantes Gerichtsurteil. Danke für die Mühe. Die Seite bookmarke ich mir direkt. Da steht einiges wichtiges bzgl. dieses Themas.
 
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