Meine Erfahrungen mit dem Support von Aquatuning

WhiteShark schrieb:
Das Paket kann erst nach Annahme geöffnet werden.

Wenn ich also ein leeres Paket aufmache, ist die Lieferung trotzdem erfolgt? :D

Wie auch immer, auch wenn die Lieferung als solches als erfolgt gilt, ist das noch kein zwingender Beweis, daß der Verkäufer seine Schuld erbracht hat. Denn

BGB § 434 Sachmangel schrieb:
1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

§ 434 sagt ja ausdrücklich, daß die Sache die vereinbarte Beschaffenheit haben muß. Er sagt aber nichts aus, daß durch den Gefahrenübergang ein Beweis der Beschaffenheit erbracht wird.

§ 446 wiederum hat nun gar nichts mit dem Fall zu tun. Der kommt nur bei einem Transportschaden zum tragen.

BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang schrieb:
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Wenn die Sache vor Gericht geht, ist halt das einzige Problem der Beweis. Der ist schlußendlich auschlaggebend. Wenn der Käufer nachweisen kann, daß der Mangel schon vor dem Gefahrenübergang vorgelegen hat, verliert der Verkäufer.

PS:
Was Du meinst ist die Übergabe der Sache/Leistung. Durch die Übergabe der Sache allein, ist aber die Schuld des Verkäufers nach § 362 noch nicht getilgt.

PS 2.0
: Ich versuche es noch einfacher: Wenn ein gelieferter Artikel defekt ist, würdest Du "Die Sache hat einen Mangel" argumentieren, und ich würde sagen "ich habe nicht das bekommen, was ich bestellt habe". Es ist der selbe Vorgang, Du würdest die Sache bemängeln, aber ich den Vertrag als nicht erfüllt.
 
Zuletzt bearbeitet:
PS 2.0: Ich versuche es noch einfacher: Wenn ein gelieferter Artikel defekt ist, würdest Du "Die Sache hat einen Mangel" argumentieren, und ich würde sagen "ich habe nicht das bekommen, was ich bestellt habe". Es ist der selbe Vorgang, Du würdest die Sache bemängeln, aber ich den Vertrag als nicht erfüllt.
Genau dafür ist die Gewährleistung da. Eben damit der Händler den Vertrag erfüllen kann. Und dazu hat er mehrere Nachbesserungsversuche.

Ganz ehrlich, informier dich (und verstehe das auch), bevor du hier weiter so einen Stuss erzählst.
 
PS 3.0:
WhiteShark schrieb:
Daher, sobald ausgeliefert wurde, greift bei einem Mangel die Gewährleistung, inklusive Nachbesserungsversuchen.

Nicht zwangsläufig, denn:

BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz schrieb:
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Wenn ich mir einen neuen PC samt Wasserkühlung für sagen wir mal 3000€ bestelle, und ein geliefertes Teil ist Defekt, das nur einen Bruchteil kostet z.B. ein AGB für 50€, dann ist es mit Sicherheit für den Käufer unzumutbar eine Woche oder gar länger zu warten, wenn er z.B. nicht sofort Ersatz bekommt weil der Verkäufer gerade keinen auf Lager hat und nachbestellen muß.

Abgesehen davon gilt nach:

BGB § 439 Nacherfüllung schrieb:
1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Soll heißen, nicht der Verkäufer bestimmt ob ein Umtausch oder Reparatur stattfindet, sondern der Käufer. Wenn also ein AGB undicht ist, und der Verkäufer hat das Produkt auf Lager, kann der Käufer auch nach Sachmangelhaftung verlangen sofort ein Austauschgerät zu bekommen. Allerdings kann der Verkäufer ihm wiederum einen geprüften Rückläufer senden, weil dies dem Käufer durchaus zumutbar ist, wenn das Teil in Ordnung ist. Wenn aber z.B. dem AGB nur eine Schraube fehlt, dann muß der Verkäufer nicht deswegen das Gerät austauschen, denn das wäre für ihn unzumutbar. Dann darf er nur eine Schraube schicken.


Und ich habe mich sehr lange und eingehend mit der Sache beschäftigt, weil ich als Verkäufer das wissen muß.
 
Zuletzt bearbeitet:
kann der Käufer auch nach Sachmangelhaftung verlangen sofort ein Austauschgerät zu bekommen.
Und der Verkäufer hat das Recht zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Also nix mit sofort, der Verkäufer kann verlangen, das zuerst zurückgeschickt wird (was bei einem 10€ Schlauch sich wohl aber nicht rechnet).

Wenn ich mir einen neuen PC samt Wasserkühlung für sagen wir mal 3000€ bestelle, und ein geliefertes Teil ist Defekt, das nur einen Bruchteil kostet z.B. ein AGB für 50€, dann ist es mit Sicherheit für den Käufer unzumutbar eine Woche oder gar länger zu warten, wenn er z.B. nicht sofort Ersatz bekommt weil der Verkäufer gerade keinen auf Lager hat und nachbestellen muß.
Für den Käufer ist es zwar ärgerlich, aber eine Wartezeit ist durchaus zumutbar. Natürlich wäre es im genannten Beispiel nicht gerade kundenfreundlich den Kunden warten zu lassen, aber da hat man keine Handhabe.
Aber selbst wenn der Händler direkt Ersatz schickt, wäre dies normale Gewährleistung.
 
WhiteShark schrieb:
Und der Verkäufer hat das Recht zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Also nix mit sofort, der Verkäufer kann verlangen, das zuerst zurückgeschickt wird (was bei einem Schlauch sich wohl aber nicht rechnet).

Das schon aber es muß ein Zug um Zug Austausch sein. Es ist dem Käufer nicht zuzumuten, daß das Teil erst zum Hersteller geschickt wird und erst nach drei Wochen, wenn das irgendjemand in China überprüft hat ein Austausch geschickt wird.

WhiteShark schrieb:
Für den Käufer ist es zwar ärgerlich, aber eine Wartezeit ist durchaus zumutbar. Natürlich wäre es im genannten Beispiel nicht gerade kundenfreundlich den Kunden warten zu lassen, aber da hat man keine Handhabe.

Eben doch da es die Zumutbarkeitsklausel, übrigens für beiden Seiten, im BGB § 440 gibt. Letztendlich ist es eine Abwägungssache die zur Not ein Gericht klären muß. Aber abgesehen von der Gewährleistung kann der Käufer hier auf jeden Fall Schadenersatz geltend machen, muß aber auch einen finanziellen Schaden nachweisen können. Dieses Recht ist völlig unabhängig vom Gewährleistungsrecht.

Wenn man wie ich unter anderem Gebrauchtwagen verkauft, dann wird man zwangsläufig hin und wieder verklagt. Daher lernt man zwangsläufig wo die Tretminen liegen. Ich kenne auch zur Genüge Kunden die etwas nur zum ausprobieren kaufen, vor allem lustig bei elektronischen Steuergeräten. Dann kommen sie wieder und sagen: "Ich brauchs nicht mehr, es war etwas anderes kaputt". Ich: "Tut mir leid wir nehmen es nicht zurück, wenn es nicht defekt ist". Der Kunde wiederum: "Ihr habt mir das falsche Teil verkauft, es passt nicht". Ich: "Doch das Teil paßt, sie hatten das defekte ja als Muster dabei". Er: "Das Teil ist aber kaputt"... Genauso kommt es auch vor daß Leute ein Gebrauchtteil kaufen, 2 Tage später wieder kommen und versuchen ihr defektes Altteil als unsers zurückzugeben. Wenn man ihnen dann beweist, das dem so ist, weil wir unsere Teile versteckt markieren, dann entschuldigen sie sich nicht etwa, sondern werden pampig, laut oder gar beleidigend. Das erlebt jeder Verkäufer jeden Tag nur zu Genüge.

Wie es im vorliegenden Fall war, kann ich als Außenstehender natürlich nicht beurteilen, meine Intension war es auch sicher nicht Aquatuning an den Karren zu fahren. Ich sehe das halt aber so, daß der Kunde im vorliegenden Fall Recht hat. Die Kosten eines AGBs sind im Vergleich zum gesamten PC, der dadurch nicht nutzbar ist, als gering einzustufen. Daher hat der Käufer das Recht, sofort wo anders ein AGB zu holen. Wenn er wie Aquatuning behauptet irgendwie manipuliert hat, oder der Mangel auf Fehlbedienung zurückzuführen ist, dann kann Aquatuning eine Rückzahlung natürlich zu Recht verweigern, sofern sie dies auch beweisen können. Denn in den ersten 6 Monaten liegt bekanntermaßen die Beweislast beim Verkäufer. Können sie das nicht, müssen sie nicht nur den Kaufpreis samt aller anfallender Kosten bezahlen, sondern einen eventuellen Aufpreis des Ersatz-AGBs neben allen anderen Kosten die dadurch entsanden sind, und der Käufer nachweisen kann.

Wieso ich das weiß? Wir haben einem Kunden für 50€ eine gebrauchte Lichtmaschine verkauft. Er fährt damit in den Urlaub, Lichtmaschine geht unterwegs kaputt, er fährt weiter, Batterie wird tiefentladen, geht kaputt (zumindest laut Reparaturwerkstatt), Kunde wird abgeschleppt, kriegt eine nagelneue Bosch Lichtmaschine, eine nagelneue Bosch Batterie und wir durften mit Anwaltskosten und allem drum und dran über 1000€ zahlen.

Nun wie gesagt, die allermeisten scheuen den Gang vors Gericht. Doch wenn sie es tun, kriegen sie vor Gericht meistens Recht, selbst wenn sie sich wie der erste Mensch anstellen. Doch als Verkäufer hast Du keine Wahl, Du mußt runterschlucken, irgendwie wieder ein Lächeln aufsetzten, und den nächsten Kunden bedienen.

PS:
Allerdings ist der Einwand berechtigt, daß die Kommunikation mit dem Käufer "rechtlich problematisch" ist. Und natürlich muß auch das defekte Teil zurückgeschickt werden bevor es eine Erstattung gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das schon aber es muß ein Zug um Zug Austausch sein. Es ist dem Käufer nicht zuzumuten, daß das Teil erst zum Hersteller geschickt wird und erst nach drei Wochen, wenn das irgendjemand in China überprüft hat ein Austausch geschickt wird.
Nö, es ist zumutbar, das der Käufer eine Prüfung abwartet. Man hat kein Recht auf Sofortaustausch, außer man nutzt sein Widerrufsrecht (dann bleibt man aber ggf auf den Versandkosten sitzen).

"Ich brauchs nicht mehr, es war etwas anderes kaputt". Ich: "Tut mir leid wir nehmen es nicht zurück, wenn es nicht defekt ist".
Nicht gerade clever. Ein unzufriedener Kunde kommt nicht wieder. Bei problemloser Rücknahme, hätte er womöglich in Zukunft wieder bei dir gekauft. Kulanz zahlt sich oft aus.

Daher hat der Käufer das Recht, sofort wo anders ein AGB zu holen.
Das Recht hat er natürlich, aber dann hat er am Ende eben zwei AGB, sobald nacherfüllt wurde. Und nein, er kann dann vom Händler nix fordern, da dieser ja den Vertrag erfüllt hat. Er kann nur widerrufen (sofern innerhalb der Frist), trägt dann aber ggf die Versandkosten.


meine Intension war es auch sicher nicht Aquatuning an den Karren zu fahren. Ich sehe halt das aber so, daß der Kunde im vorliegenden Fall Recht hat. Die Kosten eines AGBs sind im Vergleich zum gesamten PC, der dadurch nicht nutzbar ist, als gering einzustufen.
Spielt keine Rolle, da Einzelteile bestellt wurden. Ob neben dem AGB noch für 3000€ weitere Produkte erworben wurden, ist egal. Es geht ja nur um den AGB.
Aquatuning hat hier alles richtig gemacht. Kunde meldet einen Mangel, Aqua bessert nach (sogar ohne vorher auf Rücksendung zu bestehen).
Kunde widerruft, zwar unverständlich, da es so ja noch länger dauert, aber ok. Aqua erhält Gebrauchtware. Aqua prüft ob der Hersteller wirklich Gebrauchtware verschickt hat (sein gutes Recht).
Alles vollkommen rechtens.


Denn in den ersten 6 Monaten liegt bekanntermaßen die Beweislast beim Verkäufer. Können sie das nicht, müssen sie nicht nur den Kaufpreis samt aller anfallender Kosten bezahlen, sondern einen eventuellen Aufpreis des Ersatz-AGBs neben allen anderen Kosten die dadurch entsanden sind, und der Käufer nachweisen kann.
Du verdrehst hier die Tatsachen. Der Kunde hat widerrufen. Somit kann er eben keinen eventuellen Aufpreis als Schaden geltend machen. Der Kaufvertrag ist widerrufen.
 
Du hast im Prinzip recht, der Widerruf gilt, Schadensersatzansprüche bleiben aber davon unberührt. Und zwar beiderseits. Allerdings hat der Käufer hier einen Fehler nach dem anderen gemacht bei der Abwicklung, und dadurch alle Möglichkeiten verwirkt. Bei näherer Betrachtung wirken seine Aussagen auch nicht besonders glaubhaft, ohne jedoch etwas unterstellen zu wollen.

Mir ging es eher darum aufzuzeigen, daß ein Händler eben nicht zwangsläufig ein Recht auf Nachbesserung hat. Daher mein Beispiel mit der Lichtmaschine. Ich möchte noch ein Beispiel nennen, daß Stein des Anstoßes war mich genauer mit dem Thema zu beschäftigen, das allerdings schon länger her ist. Ich hatte damals eine 400GB HDD gekauft. Zuhause angeschlossen und diverse Probleme gehabt die sich nicht beheben ließen. Übernächsten Tag zu K&M in den Laden, HDD abgegeben, wurde sofort vor Ort geprüft und mir dann anschließend als der Fehler verifiziert wurde, die nächste HDD aus dem OEM Karton ausgehändigt. Ich sofort nach Hause, HDD ausgepackt, angeschlossen, doch diese fuhr noch nicht mal hoch, sprich sie begann zu drehen, doch anstatt daß sich die Platte nach ein paar Sekunden initialisiert, machte sie nur ein lautes Klack und fuhr wieder herunter. Ich also sofort zurück zu K&M, und reklamierte auch diese.

Dieses Mal jedoch weigerte sich der Verkäufer, und meinte beim zweiten Mal müsse man die Platte einschicken. Ich entgegnete daß ich gerade vor 2 Stunden erst die Platte geholt hatte, und verlangte den Geschäftsführer. Doch auch dieser weigerte sich. Da wurde ich auch sauer, und mMn auch zu Recht (und absichtlich) laut. Ich drohte mit der Polizei und schrie laut Betrug. Irgendwann gab der Geschäftsführer nach und willigte ein, mir mein Geld zurückzuzahlen. Ich entgegnete daraufhin, daß ich ja nicht den Kauf bereue oder den Schaden absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt habe. Ich sein ein ehrlicher und gutmeinender Käufer, und möchte nichts weiter als eine funktionierende Festplatte. Da ich aber befürchtete, daß der ganze OEM Karton beim Transport einen abgekriegt hatte, bat ich den Geschäftsführer doch einfach noch eine HDD aus dem Karton zu nehmen und selbst kurz zu prüfen ob diese dreht und zumindest im BIOS erkannt wird. Da sagte er doch tatsächlich, daß er das zwar machen kann, wenn er aber einen Fehler feststellt, müßte er die HDD einschicken und ich müßte dann 4-6 Wochen warten bis sie repariert zurückkommt. Nun das passiert mir selten, aber ich war sprachlos vor Entsetzten. Das war so ziemlich das Dreiste was ich im Leben erlebt habe. Hab mein Geld verlangt, und K&M jahrelang nicht mehr betreten.

Da hab ich dann bei nächster Gelegenheit meinen Anwalt meines Vertrauens, sprich meine Schwester gefragt, wer denn jetzt Recht gehabt hatte, und diese sagte mir, daß dies eben kein Gewährleistungsfall sei, sondern in diesem Fall der Kaufvertrag seitens des Händlers nicht erfüllt wurde. Nun mittlerweile wüßte ich, wie mich in einem ähnlichen Fall zu verhalten hätte, und bin auch rechtsschutzversichert, doch wenn ich mir die Sache in Erinnerung rufe, spüre ich noch immer Wut in mir aufkochen. Und wir reden hier von 400GB Platten (nicht SSDs), kA wie lange ist das her?
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann hat dir da dein Anwalt Mist erzählt, oder du hast was falsch verstanden. Auch dein Fall mit der HDD war ein klarer Gewährleistungsfall (dachte das hättest du inzwischen verstanden).
Auch hätte dir die Polizei da nicht helfen können, da kein Betrug vorgelegen hat. Ist rein zivilrechtlich.
Und da wohl die ganze Charge des Händlers defekt war, hatte er keine Austauschplatten auf Lager. Dadurch war ein Austausch nicht möglich.


Das mit der Lichtmachine ist natürlich äußerst unglücklich, weil es im Urlaub der Käufer passiert ist und das Auto deren Transportmittel war. Passiert das in der gleichen Stadt und der Käufer lässt das einfach in ner anderen Werkstatt machen, dann hat er eher schlechte Karten.
 
Zurück
Oben