stereodreieck86
Cadet 2nd Year
- Registriert
- Sep. 2018
- Beiträge
- 25
Hallo Community,
ich befinde mich derzeit in einer problematischen Lebenssituation, ich habe keine Wohnung und muss daher bei meiner Schwester schlafen.
Mein Mountainbike befindet sich im Keller, ich habe die Versicherung (Die Haftpflichtkasse) gefragt unter welchen Bedingungen mein MTB versichert ist und folgende Antwort erhalten:
Handelt es sich um eine übliche, unübliche oder sogar äußergewöhnliche Versicherungsbedingung ?
Mein Argument gegen diese Versicherungsbedingung ist das sich MTB in einem abgeschlossenen Raum mit begrenztem Zugang befindet (denn die potenziellen Einbrecher müssen erstmal Zugang zum Keller bekommen = Mehrfamilienhaus).
Wenn mein MTB draussen (abgeschlossen am Haus meiner Schwester und in Sichtweite der vorbeigehenden Passanten)gestohlen wird ist es versichert was für mich überhaupt keinen Sinn macht wenn man höhere Diebstahlrisiko einer Aussenlagerung bedenkt.
ich befinde mich derzeit in einer problematischen Lebenssituation, ich habe keine Wohnung und muss daher bei meiner Schwester schlafen.
Mein Mountainbike befindet sich im Keller, ich habe die Versicherung (Die Haftpflichtkasse) gefragt unter welchen Bedingungen mein MTB versichert ist und folgende Antwort erhalten:
Der Keller ist abgeschlossen und blickdicht.Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen abhandengekommen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
Demnach wäre Ihr Fahrrad bei einem Diebstahl im Keller Ihrer Schwester nach einem Versicherungsnehmerwechsel nur über unseren Hausratvertrag versichert, wenn dieses nochmal gesondert abgeschlossen ist.
Handelt es sich um eine übliche, unübliche oder sogar äußergewöhnliche Versicherungsbedingung ?
Mein Argument gegen diese Versicherungsbedingung ist das sich MTB in einem abgeschlossenen Raum mit begrenztem Zugang befindet (denn die potenziellen Einbrecher müssen erstmal Zugang zum Keller bekommen = Mehrfamilienhaus).
Wenn mein MTB draussen (abgeschlossen am Haus meiner Schwester und in Sichtweite der vorbeigehenden Passanten)gestohlen wird ist es versichert was für mich überhaupt keinen Sinn macht wenn man höhere Diebstahlrisiko einer Aussenlagerung bedenkt.