- Registriert
- Dez. 2019
- Beiträge
- 757
Also z.B. dieses Formular hier, oder? https://www.ldi.nrw.de/kontakt/ihre-beschwerde
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Vielleicht tut's unmittelbar auch ein Anruf bei der Polizei. Vielleicht bringt eine Ansprache durch die Beamten den Herrn dazu die Kamera bis auf weiteres zu demontieren/deaktivieren.Zu drastischeren Verteidigungsmitteln griff ein Mann, der sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Riesa verantworten musste (Urteil vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19). Dieser schoss eine über seinem Grundstück schwebende Drohne kurzerhand mit einem Luftgewehr ab. Die Drohne im Wert von etwa 1500 Euro stürzte auf ein Garagendach und wurde dabei vollständig zerstört.
Der Eigentümer der Drohne und Nachbar des Schützen, der die Drohne nicht selbst steuerte, sondern einen Bekannten ans Steuer gelassen hatte, wollte die Zerstörung nicht auf sich sitzen lassen. Er stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und verklagte den Schützen gleichzeitig auf Schadensersatz.
Das Gericht sprach den Schützen frei und wies die zivilrechtliche Klage zurück. In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt des Überflugs die beiden kleinen Töchter des Angeklagten im Garten des Grundstücks aufhielten. Auch die Ehefrau des Angeklagten trat zwischenzeitlich aus dem Haus, um den Hausmüll wegzubringen, und wurde dabei von der Drohne verfolgt. Der Schütze wollte die zu befürchtenden Videoaufnahmen seiner Familie nicht hinnehmen. Nachdem er durch lautes Rufen erfolglos versucht hatte, den Piloten zu vertreiben, holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne mit zwei gezielten Schüssen vom Himmel. Für ihn war nicht erkennbar, wer die Drohne steuerte.
Das Gericht hielt die Verteidigungshandlung des Angeklagten für gerechtfertigt. Entscheidend ist der Notstandsparagraf § 228 BGB. Demnach darf eine fremde Sache beschädigt oder zerstört werden, wenn dies der Abwehr einer drohenden Gefahr für sich selbst oder einen anderen dient, die Beschädigung oder Zerstörung das mildeste greifbare Mittel darstellt und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
R.Kante schrieb:https://www.spiegel.de/netzwelt/ger...wehren-a-27507b49-084c-4299-b1e8-b86a475451f6
Zwar geht es in diesem Artikel um das Überfliegen und Filmen von Privatgrundstücken bzw. Personen mit einer Drohne, aber es scheint unter bestimmten Umständen zulässig zu sein sich der unmittelbaren Gefahr der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Sachbeschädigung zu entledigen.
R.Kante schrieb:Vielleicht tut's unmittelbar auch ein Anruf bei der Polizei. Vielleicht bringt eine Ansprache durch die Beamten den Herrn dazu die Kamera bis auf weiteres zu demontieren/deaktivieren.
Es gibt keine Hausverwaltung. Es gibt nur eine Hauseigentümerin für die Wohnanlage und die findet die Kameraüberwachung eine gute Idee. Sie wurde deshalb gestern angerufen und zur rede gestellt. Sie meint das der Freund ein Querulant sei und ja ausziehen könnte, falls die Kameraüberwachung ihm nicht passt. Wie die Daten verwendet, aufgezeichnet, analysiert oder geschützt sind ist niemandem bekannt. Der Kamerastream ist jedenm Interessierten im Haus über eine App zugängig. Mich würde es nicht im geringsten wundern, könnte auch die Vermieterin auch auf den Stream zugreifen.hallo7 schrieb:Ich würde auch mal bei der Hausverwaltung anrufen und nachfragen ob die Eigentümergemeinschaft der Kamera zugestimmt hat bzw. ob sie davon weiß und es eine Zustimmung gibt und wer die Daten wie verwenden darf.
WinstonSmith101 schrieb:Es gibt keine Hausverwaltung. Es gibt nur eine Hauseigentümerin für die Wohnanlage und die findet die Kameraüberwachung eine gute Idee. Sie wurde deshalb gestern angerufen und zur rede gestellt. Sie meint das der Freund ein Querulant sei und ja ausziehen könnte, falls die Kameraüberwachung ihm nicht passt. Wie die Daten verwendet, aufgezeichnet, analysiert oder geschützt sind ist niemandem bekannt. Der Kamerastream ist jedenm Interessierten im Haus über eine App zugängig. Mich würde es nicht im geringsten wundern, könnte auch die Vermieterin auch auf den Stream zugreifen.
WinstonSmith101 schrieb:Wir waren gestern abend noch bei der Polizei. Dort war man sehr nett, aber da wohl keine Straftat vorliegt, müsste die Sache Zivilrechtlich angegangen, sprich über einen Anwalt verfolgt werden.
WinstonSmith101 schrieb:Das werde ich auf jeden Fall auch unterstützen. Die Idee mit dem Datenschutzbeauftragten werden wir ebenfalls verfolgen. Das Beschwerdeformular zum Datenschutz klingt für mich passend.
Im Moment geht die Überwachung von einem einfachen Mieter aus, nicht von der Eigentümerin. Die Eigentümerin hat nur nichts gegen die Videoüberachung. Bezahlt wurde die Technik von dem Initiator und den Mietern, die der Überwachung zugestimmt haben. Ich könnte mir sehr gut vorstellen das die Vermieterin ganz schnell wieder raus ist, sobald sie eine rechtskonforme Technik bezahlen und betreuen lassen muss.hallo7 schrieb:Das macht die Sache allerdings komplizierter. Grundsätzlich kann man so eine Überwachung nämlich schon machen. Wahrscheinlich findet man derzeit ein paar Angriffspunkte, aber wenn die Eigentümerin will, kann das sicherlich rechtskonform ausgeführt werden.
Wie finden wir so einen?Avatoma schrieb:Ich würde versuchen als Rechtsanwalt einen Überzeugungstäter zu bekommen. Das dürfte die Aussichten deutlich verbessern und die Kosten ggf. niedriger halten.