DarkCava
Lt. Junior Grade
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t-kay187 schrieb:Ne, dass war Rechsstand 2007.
Jetzt sind das 2100€.
Aber wenn trifft Nr. 26a zu und da ist der Freibetrag 500€.
Korrekt wäre, dass der Übungsleiterfreibetrag der Nr.26 des § 3 EStG rückwirkend zum 01.01.2007 auf 2.100 € angepasst wurde gem. dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements v. 10.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2332).
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, z. B. als Vereinsvorstand, Platzwart und sonstige Vereinshelfer, werden bis zu insgesamt 500 EUR im Jahr steuerbefreit.
Wobei noch hervorzuheben wäre, dass diese Einnahmen nicht bereits durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein dürfen. Nr. 26 und Nr. 26a schließen sich also gegenseitig aus.
Aber ich glaube, die genauen steuerrechtlichen Konsequenzen gehen an der eigtl. Frage des Threaderstellers vorbei^^