Nebeneinkünfte als ehrenamtliches Mitglied?!

t-kay187 schrieb:
Ne, dass war Rechsstand 2007.
Jetzt sind das 2100€.
Aber wenn trifft Nr. 26a zu und da ist der Freibetrag 500€.

Korrekt wäre, dass der Übungsleiterfreibetrag der Nr.26 des § 3 EStG rückwirkend zum 01.01.2007 auf 2.100 € angepasst wurde gem. dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements v. 10.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2332).

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, z. B. als Vereinsvorstand, Platzwart und sonstige Vereinshelfer, werden bis zu insgesamt 500 EUR im Jahr steuerbefreit.
Wobei noch hervorzuheben wäre, dass diese Einnahmen nicht bereits durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein dürfen. Nr. 26 und Nr. 26a schließen sich also gegenseitig aus.

Aber ich glaube, die genauen steuerrechtlichen Konsequenzen gehen an der eigtl. Frage des Threaderstellers vorbei^^
 
Jetzt fühlst du dich toll.
Ich habe lediglich das Gesetz zitiert mehr aber auch nicht.
Wie es letztlich aussieht, da sollte sich jeder selbst hinein arbeiten.
 
t-kay187 schrieb:
Jetzt fühlst du dich toll.
Ich habe lediglich das Gesetz zitiert mehr aber auch nicht.
Wie es letztlich aussieht, da sollte sich jeder selbst hinein arbeiten.

Tja, Steuerrecht erfordert nunmal ein gewisses Maß an Präzision.
Ich hab dein Zitat nur gewürdigt, mehr aber auch nicht ;).

So long :bussi:
 
Ja das hast du recht, aber ich werde für so eine Frage mit Sicherheit mir nicht die Bundesgesetzblätter durchlesen.
Dennoch solltest du auch bedenken, dass in so einem Falle das FA lt. AO verpflichtet ist, dem Steuerschuldner Auskunft über diese Erhöhung der Grenzen zu geben.
Außerdem hatte ich nur die beiden Gesetze zur Hand und nicht Lexinform oder dergleichen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hab sie mir auch nicht durchgelesen, nur den Verweis darauf als Fußnote in meinem Gesetz gefunden^^.

Kannst du mir die einschlägige AO Vorschrift nennen? Davon wusste ich (noch) nichts. Ich würde sagen, durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist der Gesetzgeber der Informationspflicht nachgekommen.
Das FA würde dem Steuerpflichtigen die Neuregelung meiner Ansicht nach nur mitteilen, wenn dies auch ein Problem wäre. Sonst müsste das FA ja laufend sämtliche steuerrechtlichen Neuerungen den Stpfl. mitteilen.

Darf ich fragen was du beruflich machst? Du scheinst dich im Steuerrecht ja auszukennen :)
 
Ich bin 2 Monate vor meiner Prüfung zum Steuerfachangestellten.

Hier steht das: §88 (2) AO

(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die
Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Beispiel:
Eine Rentnerin hat Einkünfte aus V + V, weist aber keine Werbungskosten nach.
Der Finanzbeamte muss die Rentnerin darauf hinweisen, diese anzugeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ahja, sehr schön =). Mal jemand von der "anderen" Seite^^

Ja richtig. Die Wahl der Formulierung "hat" bedeutet ja, dass hier kein Ermessen seitens des FA auszuüben ist.
Hab ich mir schon gedacht, dass das für den Einzelfall notwendig ist, nur die Vorschrift war mir nicht bekannt^^. Danke für den Hinweis :).
 
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