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Nintendo verweigert Reparatur des 3DS !?

Mich verwundert es immer wieder, dass so viele Leute Probleme mit Garantie und Gewährleistung haben.

Garantien sind immer freiwillige Leistungen der Hersteller. Darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch und alle Rahmenbedingungen für einen etwaigen Garantieanspruch gibt der Hersteller vor.

Gewährleistung muss der Händler bei Verkäufen an Privatkunden immer geben. Und zwar 24 Monate lang.
Die Gewährleistung umfasst alle Schäden, die bereits bei Kauf vorhanden waren. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweispflicht beim Verkäufer - er muss nachweisen, dass der Schaden NICHT bei Kauf vorhanden war.
Nach diesen 6 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden bereits ab Kauf vorhanden war.

Verstehe nicht, warum man da immer so einen Hickhack draus macht.

Ansprechpartner bei Gewährleistungsfragen ist immer der Händler.
 
Der Schaden selbst muss nicht mal vorhanden sein, die Formulierung lautet (sinngemäß) "Mangel oder Veranlagung zum Mangel".
Was ein Mangel ist, ist unter "Sachmangel" definiert, Abweichung von der üblichen Beschaffenheit z.B.

Und auch wenn der Händler (sagen wir der Einfachheit halber 2 Monate nach Gefahrenübergang) das 'auf Garantie machen' will, dann kann der Kunde trotzdem von ihm verlangen, dass er seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt, d.h. einfach auf den Hersteller abschieben ist nicht drin.
Dass das viele Händler versuchen steht außer Frage, ein freundlicher aber bestimmter Hinweis auf das BGB wirkt da meist Wunder.
 
Dein Post macht keinen Sinn c137! ( auf der praktischen Ebene...)

Der Händler verschiebt dies nicht auf den Hersteller...
Die meisten Händler haben keine Prüfungsmöglichkeiten, ergo wird auf die Werkstatt des Herstellers zurückgegriffen......
 
Nö, in dem Fall ist der Händler (ist ja kein Verbraucher) selber schuld.
Er kann dann versuchen, über Garantie usw. für sich Ersatz zu bekommen. Das ist vom Gesetz so beabsichtigt, eben damit der Verbraucher/Kunde nicht im Regen steht...
 
Von was sprichst du? Erläutere das genauer oder ich habe den Eindruck dass du die Sachmängelhaftung nicht verstanden hast....
 
Der Ansprechpartner für Gewährleistungsfragen ist immer der gewerbliche Verkäufer. Was der so meint tun zu müssen, kann dem Käufer ziemlich egal sein, denn der Vertrag muss einfach erfüllt werden.
Daher kann ein Privatkunde (Verbraucher) durchaus ein "das schicken wir ein", d.h. die Abwicklung über die (Hersteller-)Garantie ablehnen und auf seine Ansprüche an den Verkäufer (Unternehmer) bestehen. Fristsetzung ist zwar meist unnötig, aber immer ratsam.

Zunächst mal muss ein Kaufvertrag (§433 BGB) vorliegen, sonst gibt's ja eh keinen Anspruch. Dann muss ein Sachmangel (§434) auftreten, sonst ist ja eh alles in Ordnung.
Gibt's einen Sachmangel, nimmt man §437 und verlangt daher zunächst Nacherfüllung nach §439. Letzterer gibt dem Käufer die freie Wahl (!) ob er eine Beseitigung des Mangels oder eine mangelfreie Neulieferung haben will. Der Verkäufer trägt dabei sämtliche Aufwendungen und kann nur die Art der Nacherfüllung ändern, wenn die vom Käufer gewählte für ihn unverhältnismäßig teuer ist.
Klappt das mit der Nacherfüllung nicht, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten (§§ 323, 440) oder den Kaufpreis mindern (§441). Die Nachbesserung gilt laut §440 nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

Nach §438 verjährem in unserem Fall hier die Ansprüche nach 2 Jahren, nach §476 gilt die Beweislastumkehr, d.h. innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel (nach §434) nicht schon beim Gefahrenübergang (§446) vorlag.
Nach §443 (und §477) ersetzt eine Garantie des Herstellers oder Händlers nicht die gesetzliche Gewährleistung, d.h. der Anspruch auf Sachmängelhaftung bleibt bestehen. Auch der vertragliche Verzicht auf die 2 Jahre (Neuware) bzw. 1 Jahr (gebrauchte Sache) ist laut §475 ungültig.
Wenn der Käufer schon beim Vertragsabschluss den Mangel kannte, verliert er bzgl. diesem die o.g. Rechte nach §442.

Der Händler kann dann nach §478 verfahren oder hat irgendwelche Vereinbarungen mit seinem Zulieferer oder dem Hersteller, aber das ist für den Kunden einfach unwichtig.

Du willst vermutlich sagen, dass der Verkäufer ohne Einschicken nicht feststellen kann, ob es überhaupt einen Sachmangel gibt bzw. ob er schon bei Gefahrübergang vorlag?
Innerhalb der ersten 6 Monate hat der Verkäufer dann halt eben zunächst Pech, er ist als Unternehmer auch sachkundig(er), zumindest sollte er das sein. Wird festgestellt, dass der Käufer gelogen hat, d.h. kein Sachmangel vorlag, gibt's andere Mittel und Paragraphen.
Nach den ersten 6 Monaten liegt es sowieso am Käufer, das Vorhandensein des Sachmangels bei Übergabe zu beweisen.

Und selbst wenn der Unternehmer die Sache mangels eigener Werkstatt (angeblich) zur Überprüfung an den Hersteller schickt ist das praktisch immer der Versuch, doch über die Garantie abzuwickeln und so Kosten auf den Hersteller abzuwälzen.

Ribery88 schrieb:
oder ich habe den Eindruck dass du die Sachmängelhaftung nicht verstanden hast....
Was für eine gruselige Drohung...
 
Zuletzt bearbeitet:
c137 schrieb:
Daher kann ein Privatkunde (Verbraucher) durchaus ein "das schicken wir ein", d.h. die Abwicklung über die (Hersteller-)Garantie ablehnen und auf seine Ansprüche an den Verkäufer (Unternehmer) bestehen. Fristsetzung ist zwar meist unnötig, aber immer ratsam.
Du willst vermutlich sagen, dass der Verkäufer ohne Einschicken nicht feststellen kann, ob es überhaupt einen Sachmangel gibt bzw. ob er schon bei Gefahrübergang vorlag?
Innerhalb der ersten 6 Monate hat der Verkäufer dann halt eben zunächst Pech, er ist als Unternehmer auch sachkundig(er), zumindest sollte er das sein. ..

Genau das habe ich mir gedacht, dass du dies nicht verstanden hast. Der Verbraucher MUSS den Händler die Möglichkeit geben, um die Ware prüfen zu können. Wer für den Händler die Prüfung durchführt, ist allein die Entscheidung des Händlers.
Siehe hierzu ein Urteil:
http://www.mittelstandswiki.de/2010/03/bgh-urteil-verkaufer-muss-bei-mangelruge-ware-prufen-konnen/

Ich möchte dich sehen wie du bei knapp 40000 Artikel sachkundiger sein sollst, als der Hersteller.....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hi,

@Ribery88

Hast du dein verlinktes Urteil auch mal gelesen? Da steht identisch das drin, was c137 schreibt! In dem verlinkten Fall geht es darum, dass der Käufer sich geweigert hat, dem Verkäufer das Produkt überhaupt auszuhändigen!

Der Käufer weigerte sich aus Angst vor einem erneuten Auftreten des Mangels nach einer Reparatur durch den Autohändler, diesem Gelegenheit zur Nacherfüllung des Kaufvertrags zu geben.

Wo du so eine Aussage bei c137 irgendwo liest ist mir schleierhaft!

In dem obigen Zitat geht es darum, dass der Verkäufer es zum Hersteller einschickt, nicht darum, dass der Käufer dem Verkäufer das Produkt überhaupt nicht mehr gibt, das ist ein himmelweiter Unterschied!

Die Begründung des Senats: Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen

Da steht explizit nicht drin, dass ich dem Verkäufer gestatten muss, die Ware an den Hersteller zu schicken - um den Hersteller geht es nämlich in deinem Fall mit keinem einzigen Wort! Das ich dem Verkäufer als Käufer die Ware zur Verfügung stellen muss steht ausser Frage, dass der Verkäufer die Ware dann zum Hersteller schicken darf, um es auf dessen Garantie abzuwälzen steht auf einem völlig anderen Blatt und hat mit dem Urteil nichts zu tun.

Ich möchte dich sehen wie du bei knapp 40000 Artikel sachkundiger sein sollst, als der Hersteller.....

Das hat - mit Verlaub - den Käufer überhaupt nicht zu interessieren. Wenn du Verkäufer bist hast du gewisse Pflichten, das ist nun mal so. Wenn du Dinge verkaufst, mit denen du nicht nicht auskennst, entbindet dich das nicht davon, ganz einfach.

VG,
Mad
 
Madman1209 schrieb:
Hi,

Wo du so eine Aussage bei c137 irgendwo liest ist mir schleierhaft!

Da steht explizit nicht drin, dass ich dem Verkäufer gestatten muss, die Ware an den Hersteller zu schicken - um den Hersteller geht es nämlich in deinem Fall mit keinem einzigen Wort! Das ich dem Verkäufer als Käufer die Ware zur Verfügung stellen muss steht ausser Frage, dass der Verkäufer die Ware dann zum Hersteller schicken darf, um es auf dessen Garantie abzuwälzen steht auf einem völlig anderen Blatt und hat mit dem Urteil nichts zu tun.

Das hat - mit Verlaub - den Käufer überhaupt nicht zu interessieren. Wenn du Verkäufer bist hast du gewisse Pflichten, das ist nun mal so. Wenn du Dinge verkaufst, mit denen du nicht nicht auskennst, entbindet dich das nicht davon, ganz einfach.

Der Käufer muss die Ware dem Verkäufer zu Verfügung stellen! Was der Verkäufer mit der Ware anstellt, IST und BLEIBT Sache des VERKÄUFERS!!
Der Verkäufer hat nur nicht UNBEGRENZTE ZEIT, um die Ware zu prüfen!

Die Aussage vonC137 "Daher kann ein Privatkunde (Verbraucher) durchaus ein "das schicken wir ein", d.h. die Abwicklung über die (Hersteller-)Garantie ablehnen " ist daher Falsch!

"Das hat - mit Verlaub - den Käufer überhaupt nicht zu interessieren. Wenn du Verkäufer bist hast du gewisse Pflichten, das ist nun mal so. Wenn du Dinge verkaufst, mit denen du nicht nicht auskennst, entbindet dich das nicht davon, ganz einfach"

Genau, deswegen bleibt es dem Verkäufer überlassen, an WEN er sich wendet!

Meine Aussage sind von der rechtlichen Seite vollkommen korrekt und ich habe mehr Erfahrungen als ihr.....
Ergänzung ()

Madman1209 schrieb:
Hi,

@Ribery88

Hast du dein verlinktes Urteil auch mal gelesen? Da steht identisch das drin, was c137 schreibt! In dem verlinkten Fall geht es darum, dass der Käufer sich geweigert hat, dem Verkäufer das Produkt überhaupt auszuhändigen!

Den Rechtstenor sollte man schon herauslesen können, worauf das Urteil sich bezieht ;-)

Es geht nämlich um die Prüfung der Ware....
 
Hi,

Was der Verkäufer mit der Ware anstellt, IST und BLEIBT Sache des VERKÄUFERS!!

Genau, deswegen bleibt es dem Verkäufer überlassen, an WEN er sich wendet!

Das sagt wer? Wo soll das stehen? Ich lese in §439 BGB eher folgendes:

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Wo bitte ist hier geregelt, dass ich dem Verkäufer gestatten muss, die Ware zum Hersteller einzuschicken?

Den Rechtstenor sollte man schon herauslesen können, worauf das Urteil sich bezieht ;-)

Es geht nämlich um die Prüfung der Ware....

Falsch, es geht darum, dass ich als Käufer die Herausgabe der Ware zum Verkäufer verweigere und trotzdem auf mein Recht auf Nachbesserung / Rücktritt bestehe.

Also bitte: wo genau stehen deine Aussagen im BGB, denn nur das ist relevant. Wir haben in Deutschland kein Fallrecht, wo ein Urteil als Präzendenzfall herangezogen wird und daraus geltendes Recht wird. Was in den Gesetzbüchern steht gilt.

Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber bisher sehe ich keine Fakten sondern nur Behauptungen. In §439 ist klipp und klar geregelt, dass ich als Käufer mir aussuchen kann, was passiert und was nicht, sofern es für den Verkäufer zumutbar ist. Gebe ich die Ware nicht heraus ist die Sachlage klar eine andere, das ist hier aber nicht der Fall und daher belanglos.

VG,
Mad


Edit: Vielleicht auch erhellende Aussage diesbezüglich:

"Wenn der Verkäufer aufgrund seiner Gewährleistung selbst haftet, muss der Käufer nicht dulden, dass die Sache erst einmal zum Hersteller eingeschickt wird." (Prof. Dr. Ralf Höcker, EIN§PRUCH! Das große Buch der Rechtsirrtümer)
 
Zuletzt bearbeitet:
Lese oben das Urteil und dann siehst du das ich Recht habe.
Du musst dem Händler Prüfungsmöglichkeiten einräumen, da dies ein dehnbarer Begriff ist, kann er die Ware
von einem Dritten überprüfen lassen. Du kannst ruhig weiterhin deine Meinung haben, die Falsch ist.

Ansonsten bewegen wir uns jetzt sehr stark im Offtopic Bereich
Ergänzung ()

Madman1209 schrieb:
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber bisher sehe ich keine Fakten sondern nur Behauptungen. In §439 ist klipp und klar geregelt, dass ich als Käufer mir aussuchen kann, was passiert und was nicht, sofern es für den Verkäufer zumutbar ist. Gebe ich die Ware nicht heraus ist die Sachlage klar eine andere, das ist hier aber nicht der Fall und daher belanglos.

Im §439 steht welche Rechte du hast, mehr nicht!
Reparatur, Minderung, Ersatzlieferung.
Erfolgt keines der drei Möglichkeiten kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.

Es steht nirgendswo drinnen, dass der Käufer entscheiden kann, wie die Ware geprüft werden soll.
Allein der logische Menschenverstand sagt einem, dass der Verkäufer entscheiden kann, wie die Ware geprüft werden soll
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ribery88 schrieb:
Die Aussage vonC137 "Daher kann ein Privatkunde (Verbraucher) durchaus ein "das schicken wir ein", d.h. die Abwicklung über die (Hersteller-)Garantie ablehnen " ist daher Falsch!
Äh, nein. Der Verbraucher kann durchaus eine Abwicklung über die Gewährleistung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

Meine Aussage sind von der rechtlichen Seite vollkommen korrekt und ich habe mehr Erfahrungen als ihr
Schön für dich...:rolleyes:

Es gibt im deutschen Recht keine Präzedenzfälle in dem Sinn...
Aber in deinem tollen Urteil steht drin, dass der zur Nacherfüllung zur Verfügung stehende Zeitraum auch beinhaltet, dass der Unternehmer prüfen kann, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wie er das prüft ist dem Kunden vollkommen egal, so in etwa habe ich das auch oben geschrieben.


In der echten Praxis (offenbar ganz im Gegensatz aus deiner "Praxis" von #24) wollen die Händler gar nichts wirklich prüfen oder prüfen lassen.
Wenn der Verkäufer im Saturn sieht, dass mein 3 Monate alte Gerät keine Dellen usw. hat, aber das Display flackert und er es trotzdem an den Hersteller einschicken will, dann will er mich de facto dazu bringen, die Herstellergarantie zu nutzen, damit er aus dem Schneider ist.
Zumal die Zeiten beim Einschicken (3-4 Wochen) nicht verhältnismäßig sind. Dann verlangte ich ein Neugerät, welches mir der Abteilungsleiter dann auch zugestand.
 
Zuletzt bearbeitet:
c137 schrieb:
Äh, nein. Der Verbraucher kann durchaus eine Abwicklung über die Gewährleistung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

Siehe hierzu
Ribery88 schrieb:
Der Käufer muss die Ware dem Verkäufer zu Verfügung stellen! Was der Verkäufer mit der Ware anstellt, IST und BLEIBT Sache des VERKÄUFERS!!
Der Verkäufer hat nur nicht UNBEGRENZTE ZEIT, um die Ware zu prüfen!

c137 schrieb:
Es gibt im deutschen Recht keine Präzedenzfälle in dem Sinn...

Warum wohl?

In der echten Praxis (offenbar ganz im Gegensatz aus deiner "Praxis" von #) wollen die Händler gar nichts wirklich prüfen oder prüfen lassen.
Wenn der Verkäufer im Saturn sieht, dass mein 3 Monate alte Gerät keine Dellen usw. hat, aber das Display flackert und er es trotzdem an den Hersteller einschicken will, dann will er mich de facto dazu bringen, die Herstellergarantie zu nutzen, damit er aus dem Schneider ist.

Den Sinn der Sachmängelhaftung hast du nicht verstanden, leider...
Einen sofortigen Austausch der Ware ohne Prüfung ist nicht zulässig. ( dabei ist ein optische Prüfung nicht wirklich eine Prüfung....)
Was wäre, wenn dein Handy ein Wasserschaden hat? Dann wäre in diesem Fall der Händler der Dumme, weil er nicht wie es erwartet wird, die Ware ordnungsgemäß prüfen gelassen hat.

Bei der Prüfung der Ware wird erstens festgestellt:
Liegt ein Mangel vor?
War dieser Mangel ab Gefahrenübergang vorhanden?
Auf welche Art und Weise kann der Mangel beseitigt werden.

Oder tauscht mir Audi meinen Wagen aus, wenn das Lenkrad Defekt ist?
Genau so wenig tauscht Jura mir meine Kaffeemaschine aus, wenn eine Dichtung Defekt ist....

Im übrigen habe ich pro Monat an die 600 Fälle mit RMA, also ich kann es besser beurteilen als ein Laie wie du....
Aber denk ruhig weiter, dass du im Recht bist

So in diesem Sinne belassen wir es auch dabei. Im übrigen wäre dieser Thread im Wirtschaft und Recht Teil
passender gewesen, weil dort wirklich einige sich mit der Materie auskennen, was hier in diesem Thread nicht,
vereinzelt der Fall ist....
 
Ribery88 schrieb:
Den Sinn der Sachmängelhaftung hast du nicht verstanden, leider...
Der Sinn ist, dass Kunden nicht über den Tisch gezogen werden. Man nennt sowas Verbraucherschutz.

Das Beispiel ist übrigens aus dem echten Leben und so passiert.
Eine Prüfung an sich ist ja kein Problem, aber nur wenn die Wartezeit nicht so lang ist (14 Tage wären schon eine verdammt lange Frist aus Kundensicht). Was ich schon die ganze Zeit sage und du offenbar absichtlich ignorierst: die Händler wollen nicht verantwortlich sein. Sie wollen über Garantie abwickeln - und das ist der echte Hauptgrund für "das schicken wir mal ein".

Sich gerade um Haaresbreite an den Wortlaut des Gesetzes zu halten also Servicewüste und Kundenfreundlichkeit sind auch zwei Paar Stiefel.

Oder tauscht mir Audi meinen Wagen aus, wenn das Lenkrad Defekt ist?
Genau so wenig tauscht Jura mir meine Kaffeemaschine aus, wenn eine Dichtung Defekt ist....
Unpassendes Beispiel, da sich diese Teile leicht tauschen lassen und ein Austausch der ganzen Sache unverhältnismäßig wäre.

Im übrigen habe ich pro Monat an die 600 Fälle mit RMA, also ich kann es besser beurteilen als ein Laie wie du....
Aha. Sollte man über Mediamarkt-Angestellte und Kundenfragen zu Android auch meinen... Etwas oft oder auch gut machen heißt leider nicht viel.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist glaube ich der sinnvollste Beitrag. Der Händler hat hier korrekt und schnell gehandelt und das kein Gewährleistungsfall vorliegt wurde auch geklärt, es sei denn der TE kann beweisen das der Mangel bereits von Anfang an bestanden hat.

in vielen Fällen sind die Händler im übrigen auch durchaus kulant, wenn man direkt auf ich habe Rechte Schiene kommt sind einige Verkäufer auch mal schnell angepisst, ich habe in 37 Jahren bisher keine Probleme gehabt.

BlubbsDE schrieb:
Hier

https://www.nintendo.de/Kundenservi...turpreisliste/Reparaturpreisliste-246860.html

es gibt Pauschalen. Wenn Du vorher mal nachfragst, dann kann Nintendo Dir bestimmt genauer sagen, welche Pauschale für Dich greifen würde.
 
wow hier geht ja einiges ab xD

fatty_doodoo schrieb:
Ansprechpartner bei Gewährleistungsfragen ist immer der Händler.

wie gesagt hat MediMax abgelehnt weil Nintendo widerums abgelehnt hat mit Begründung, es gibt nur 1 jahr Gewährleistung seitens Nintendo.

Also war das mist was MM erzählt hat -sprich Faul- und wir hätten hartnäckiger sein müssen?
Ergänzung ()

BlubbsDE schrieb:
https://www.nintendo.de/Kundenservic...te-246860.html

es gibt Pauschalen. Wenn Du vorher mal nachfragst, dann kann Nintendo Dir bestimmt genauer sagen, welche Pauschale für Dich greifen würde.

entweder kann N mir dies nicht beantworten oder die wollen es nicht. Habe bereits eMail-Kontakt gehabt. Die schreiben immer nur einschicken einschicken. Dabei will ich doch nur einen expliziten Preis was es kostet den gameslot zu tauschen. kann doch nicht so schwer sein ...

Offenbar muss ich wikrlich dem schlechten Geld noch gutes, nämlich Portokosten, hinterherwerfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gehe zum Media Max und drohe mit Anwalt... Normal 2 Jahren Gewährleistung. Ein Defekt bei Karten Modul ist selten aber kann ein Mangel von Kauf vorlegen. Lass dich nicht abspeisen...

Ich habe eine Defekte DS gehabt(gekauft bei Real) nach die 1 Jahr und es wurde repariert hat zwar 6 Wochen gedauert

Zusätzlich wurde ich mit Nintendo kontaktieren und schilde dein problem. evtl. könnte Nintendo direkt helfen. Normal ist die Kundenservice eigentlich sehr gut (habe damals mein Wii gebrickt und wurde für 78€ reparieriert!)
 
pookpook schrieb:
Gehe zum Media Max und drohe mit Anwalt... Normal 2 Jahren Gewährleistung. Ein Defekt bei Karten Modul ist selten aber kann ein Mangel von Kauf vorlegen. Lass dich nicht abspeisen...

Du kannst sicherlich deine falsche Aussage belegen können ne

Stimmt Händler haben keine Rechtsabteilung.....
 
Egal wer die Rechtslage wie interpretiert, freundlich und trotzdem bestimmt/zielstrebig sein hilft sehr oft.
Die Händler wollen einen ja normalerweis als Kunden auch nicht verlieren.
 
Da hast du vollkommen Recht c137. Nur die Masche mit "Drohe Anwalt" ist bestimmt nicht zielstrebig....
 
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