Notebook von privat mit Rechnung gekauft, Händler lehnt Gewährleistung ab.

Adonay

Lt. Commander
Registriert
Apr. 2008
Beiträge
1.885
Servus,

ich habe vor kurzem ein Notebook von privat mit Rechnung gekauft.

Dieses macht Probleme und der Händler hat empfohlen den Fall direkt über den Hersteller abzuwickeln.
Nun war es zweimal beim Hersteller.
Es kam jedesmal schlimmer zurück.

Nun wird mir vom Hersteller nur eine weitere Reparatur und dem Deckmantel einer Analyse angeboten, ansonsten soll ich mich an den Händler wenden.

Dies habe ich nun getan, der Händler lehnt allerdings die Gewährleistung ab da ich mit ihm keinen Kaufvertrag habe.
Stattdessen der Vorschlag ich solle mich mit dem ursprünglichen Käufer in Verbindung setzen und dieser soll den Fall abwickeln.

Der ursprüngliche Käufer wohnt hunderte km weit weg und ich würde in diesem Fall auch noch das Notebook aus der Hand geben und wäre darauf angewiesen das alles ehrlich abläuft, meiner Meinung nach ein absolut schwachsinniger Vorschlag.

Wie verhält sich das ganze rein rechtlich?
Befinde ich mich gerade in einer Sackgasse?
 
Den Laptop braucht ihr nicht wieder zurücktauschen oder ähnliche Verrenkungen.
Hiernach:
"Entweder kann der Erstkäufer die Rechte im Namen des Dritten gegenüber dem Erstverkäufer geltend machen. Oder der Zweitverkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Zweitverkäufer gegenüber dem Erstverkäufer (ggf.) zustehen, abgetreten werden.

Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Erstverkäufer bemächtigt.

Eine solche spätere Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte kann der Erstverkäufer auch nicht dadurch verhindern, dass er dies in seinen AGB dem Erstkäufer verbietet. Eine solche AGB-Klausel wird von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen."

Der Erste Satz wurde vom Händler vorgeschlagen. Ich würde jetzt Möglichkeit 2 durchführen und so wie ich den Sachverhalt verstehe, gibt es da auch keine Möglichkeit für den Händler, dieses Vorgehen irgendwie auszuschließen.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: h00bi
Also brauche ich eine Abtretung vom ursprünglichen Käufer.

Gestaltet sich wohl nicht so einfach weil ich es bereits vom Zweitverkäufer gekauft habe und somit der Drittbesitzer bin.

Ich werde mal versuchen den Erstkäufer zu kontaktieren.
 
Gibts nicht Probleme mit der Gewährleistung, wenn man schon mehrfach die Garantie in Anspruch genommen hat?
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: kieleich
Einfach nochmal auf Nachbesserung beim Hersteller bestehen.
Ich verstehe das Problem nicht.
Der Händler schickt es auch nur zum Hersteller.
 
Schatho schrieb:
Einfach nochmal auf Nachbesserung beim Hersteller bestehen.
Das muss man halt im Einzelfall bewerten. Jedenfalls könnte auf Basis der Garantie das ganze noch "unendlich" lange so weiter gehen, da die Garantie meist kein Rücktrittsrecht nach erfolgloser Garantierreparatur vorsieht.

Schatho schrieb:
Ich verstehe das Problem nicht.
Händler-Gewährleistung ist etwas grundlegend anderes wie die freiwillige, vom Hersteller beliebig einschränkbare Hersteller-Garantie.

Schatho schrieb:
Der Händler schickt es auch nur zum Hersteller.
Der Händler hat aber während der Gewährleistung andere Pflichten wie der Hersteller mit seiner freiwilligen Garantie. Genauso wie der Kunder andere Rechte gegenüber dem Händler hat wie im Falle einer Garantie gegenüber dem Hersteller.

Zwei erfolglose Reparaturversuche des selben Mangels auf Gewährleistung, und schon kann man meist den Rücktritt vom Kaufvertrag fordern (ggf. mit ein paar zusätzlichen Vorbedingungen). Rücktritt auf Grund erfolgloser Garantiereparatur gibt es nur selten.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: Samurai76
Sehe ich leider nicht so. Nach meiner Meinung geht die Möglichkeit 2 nicht.Einfach abtreten kann der erstkäufer zwar machen aber hat er überhaupt das Recht dazu abzutreten. Da müsste man die ursprünglichen AGB checken oder der erstköufer muss das vertraglich mit dem Händler festhalten das die Rechte übertragbar sind. Ob er das macht, fraglich er hat das Vertragsverhältnis ja mit dem erstkäufer gemacht
 
LugiBetrugi schrieb:
Da müsste man die ursprünglichen AGB checken oder der erstköufer muss das vertraglich mit dem Händler festhalten
Steht auch in meinem Link, der Händler hat keine Handhabe über AGB (die wurden in der Vergangenheit regelmäßig für ungültig erklärt) und einen extra Vertag dafür braucht der Erstkäufer auch nicht. Einfach abtreten und der Händler hat keine Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.
 
In deinem Link steht auch das:

Verkauft ein Verbraucher die Sache weiter an einen Dritten, kann dieser gegenüber dem Händler grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte geltend machen.

Denn der Dritte und der ursprüngliche Verkäufer haben keinen Kaufvertrag geschlossen. Ist die Kaufsache nach dem zweiten Verkauf an den Dritten zum Zeitpunkt der Übergabe dann mangelhaft, so ist das somit grundsätzlich allein ein Problem zwischen diesen beiden Vertragsparteien.


Und da der TE nur 3.Käufer ist könnte der Erstkäufer (da zwischen beiden kein Kaufvertrag besteht) auch keinen Übertrag der Gewährleistungsansprüche mit Ihm vereinbaren.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: TomH22
Er hat das Gerät. Soll der Händler ihm Diebstahl vorwerfen? Seriennummer ole.
 
und du meinst, der händler prüft das alles nach?
könnte ja sonst woher sein, einbruch, LKW gefallen................
wenn du händler wärst, würdest du so ungesehen alles glauben, was man dir erzählt?
wenn sich ein verkäufer weigert, eine schriftlich abtretungserklärung beim verkauf mitzugeben, könnte er sein gerät gerne behalten.
 
Das möchte er bitte belegen und evtl. noch irgendwas wegen Verleumdung kassieren.

So eine Seriennummer hat einen Sinn.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Kosti
der händler muss garnichts.
wenn du vom händler etwas willst, musst du belegen, dass das dein eigentum ist.
 
Wenn der Händler eine theoretische Abtretung von mir fordert, dann könnte ich ihm ja womöglich eine liefern. Ich denke nicht, dass er das FBI darauf ansetzt...
 
Zurück
Oben