Notebook von privat mit Rechnung gekauft, Händler lehnt Gewährleistung ab.

h00bi schrieb:
Du wenn das Gerät nicht mehr das ursprüngliche Gerät ist.
Eine Reparatur durch den Hersteller ist da kein Problem. Bekommt der Händler im Zweifel ja auch gar nicht mit.
Das ist zu bedenken, aber pauschal nicht immer richtig. Wenn die Sache mangelhaft war, war sie mangelhaft, egal wo die mangelhafte Sache jetzt ist. Es gibt Umstände, unter denen ein Verkäufer nicht mehr verpflichtet ist, nachzuerfüllen (weil die Nacherfüllung durch den Verkäufer somit zum Beispiel unmöglich gemacht wurde). Die Garantie in Anspruch genommen zu haben, dürfte aber, grob gesagt, in der Regel nicht dazu gehören.
 
Utensil1538 schrieb:
ist darum nicht dem Gesetz, sondern dem individuellen Kaufvertrag bzw. der Garantieerklärung zu entnehmen.
Dennoch sollte man § 443 BGB nicht ganz außen vorlassen ... ;):):schluck:.
 
Frightener schrieb:
Gibts nicht Probleme mit der Gewährleistung, wenn man schon mehrfach die Garantie in Anspruch genommen hat?
Nein das eine hat mit dem anderen nichts zutun
 
Ich dachte, daß der Händler die Gewährleitung evtl. verweigern kann, wenn an dem Notebook schon etwas repariert wurde. Immerhin läßt sich dann schwer feststellen, ob die Reparatur für einen Fehler verantwortlich ist.
 
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Guten Abend,

auch wenn es eigentlich offtopic ist möchte ich gerne mal berichten was Lenovo gerade veranstaltet:

Bisher war es unumstritten das mein Notebook zu heiß läuft und sich die GPU soweit herunter taktet das zwischen 30 und 50% Leistung flöten gehen.
Der Fehler wurde ja zweimal versucht zu beheben und es steht in beiden Reparaturberichten "Teile schmelzen".

Nun sollte ich es nochmals einsenden damit "Ingenieure" es analysieren können.

Als ich den Paketschein bekommen habe war mir gleich klar das nichts gutes dabei rauskommen kann, es war wie zuvor die Adresse der Werkstatt.

Nachdem es letzten Mittwoch bereits angekommen und das letzte Statusupdate (bei denen nie ersichtlich ist sich überhaupt geändert hat) am Freitag erfolgt ist habe ich gestern mal nachgefragt und heute eine Antwort erhalten.

Die Analyse hat nun ergeben das es ordnungsgemäß funktioniert!

Es ist einfach so abstrus das kann man sich gar nicht ausdenken.

Der Sachbearbeiter hat angeblich um eine weitere Analyse gebeten, aber ich bin sicher ich kenne das Ergebnis bereits.

Habe in meiner Antwort gleich gefragt ob ich mir schon mal rechtlichen Beistand suchen soll.

Nun meine Frage an euch, wenn das Ergebnis wie erwartet ausfällt, was würdest ihr tun?

Rechtsanwalt?
Verbraucherzentrale?
 
Adonay schrieb:
Nun meine Frage an euch, wenn das Ergebnis wie erwartet ausfällt, was würdest ihr tun?

Rechtsanwalt?
Verbraucherzentrale?
Die Verbraucherzentrale kann Dich gerichtlich nicht vertreten, nur außergerichtlich.

Möchtest Du gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wäre ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin wohl angebracht.
 
Du bist Richter. Zu dir kommt jemand, der Lenovo verklagt: Die Sache hat einen Mangel. Zwei Reparaturberichte sagen "Dinge schmelzen". Ein Bericht sagt "kein Fehler". Was tust du?
 
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Ich meinte Adonay. Trotzdem danke für deinen Input. Ich bin mir nicht mal sicher, ob ich noch ein Gutachten einholen oder nicht doch eher natürlich einfach den Prüfberichten glauben würde.

War jedenfalls nur ein Code für, Klagen natürlich, bezogen auf, "was würdet ihr tun"^^
 
cbkk schrieb:
Zwei Reparaturberichte sagen "Dinge schmelzen". Ein Bericht sagt "kein Fehler". Was tust du?

cbkk schrieb:
Klagen natürlich
Sehe ich natürlich auch so, jetzt kommt aber das große ABER:
Der zweite Reparaturbericht wurde VOR der Reparatur erstellt, somit kann Lenovo argumentieren der Mangel wäre behoben.
Es ist natürlich leicht nachzustellen aber nur wenn man ein wenig von der Materie versteht, das muss bei Anwalt und Richter nicht der Fall sein, scheinbar haben ja sogar die Angestellten in dieser Werkstatt keinen Plan.
 
Wenn ich es richtig verstehe, wurde die Garantie eingefordert und wenn ja, dann ist darauf zu achten, dass eine Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ist, da stellt sich die Frage, inwieweit man das einklagen kann.
 
@Froki,

die Garantie ist ja unstrittig, stellt sich immer noch die Frage, in wie weit man da was einklagen kann, denn die Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers.
 
Goldsmith schrieb:
die Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Nein. Eine Garantie kann auch von einem Verkäufer, oder einem sonstigen Dritten abgegeben werden. Allerdings ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung - von wem auch immer.

Eine Garantie eines Herstellers z. B. ist dessen freiwillige Selbstverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum für Mängel am Produkt einzustehen. Die Ausgestaltung und der Umfang einer solchen Garantie ist den jeweiligen Garantiebedingungen zu entnehmen. An dieses Garantieversprechen/Garantievertrag ist der Hersteller gegenüber dem Käufer eines von ihm hergestellten Produktes gebunden. Der Käufer kann diese Garantie einfordern und ggf. auch gerichtlich einfordern.

§ 443 I BGB definiert die Garantie als jede zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers, des Herstellers oder eines sonstigen Dritten, den Kaufpreis zu erstatten, oder die Waren auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, beschrieben sind. Anders als bei dem Mängelbegriff können Gegenstand einer Garantie auch solche Umstände sein, die keine Beschaffenheit der Kaufsache darstellen.
 
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Adonay schrieb:
Nun meine Frage an euch, wenn das Ergebnis wie erwartet ausfällt, was würdest ihr tun?

Rechtsanwalt?
Verbraucherzentrale?
Weder das eine, noch das andere.
Ich würde die Fristen prüfen. Komischerweise wollte das bislang hier Keiner.
Anscheinend ist das Teil mindestens rd. 1,5 Jahre alt (6 Monate Restgarantie, schon 2 Reparaturen), falls eine 2Jahres-Garantie zugesagt wurde. Vielleicht hats Du auch eine 3 Jahres-Garantie.
Nach § 477 BGB ist nach 1 Jahr nach Kaufdatum (für Korintenkacker: Gefahrenübergang auf 1. Käufer) eine Beweislastumkehr eingetreten, d.h. Du musst beweisen, dass etwas nicht wie vorgesehen funktioniert!
Das ein notebook/Laptop bei Belastung herunter taktet, ist im allgemeinen kein Mangel, sondern ein gewolltes Feature des Herstellers.
Der Hersteller (Lenovo) hat aus seiner Sicht jetzt geprüft und sagt: es liegt kein Mangel vor.

Weder ein Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale können ohne weitere fachkundige Hilfe das Gegenteil beweisen. Selbst wenn sie kostenpflichtigen Sachverstand einholen und dieser sich mit Deiner Ansicht deckt, bleibt es bei der gegenteiligen Meinung des Herstellers und Du musst Dein vermeintliches Recht einklagen.
Das alles lohnt sich nicht für einen Gegenstand, der grundsätzlich funktioniert und nur nicht manchmal die Leistung bringt, welche Du Dir wünschst.
Die Kosten eines Rechtsstreites bei meines Erachtens ungewissem Ausgang, stehen in keinem guten Verhältnis zum Streitwert. Ein notebook verliert doch ständig schnell an Wert. Unter einem Jahr Prozessdauer würde ich nicht rechnen und vielleicht musst Du monatelang auf das Teil verzichten, weil es zur Prüfung unterwegs ist.
Arbeitest Du mit dem Teil weiter, dann kann es bereits nächste Woche einen anderen Schaden erfahren und generell sich technisch abnutzen und damit den Restwert (=Streitwert) senken.
Der Hersteller könnte im Falle eines weiteren Schadens oder des bisherigen Schadens (Schmelzen) zum Beispiel auch argumentieren, Du hättest die Ware technisch überansprucht. Du siehst, es gibt mehrere mögliche Gründe für ein mögliches Scheitern Deines Wunsches und deswegen würde ich das notebook wieder verkaufen und mir für einen fairen Preis ein Leistungsstärkes holen, wenn Dir die Leistung so wichtig ist.

Fairer Preis = kein Sondertiefpreisangebot
 
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§ 477 BGB greift nur bei der Gewährleistung (Sachmängelrecht).

Der TO macht ja Ansprüche gegenüber dem Hersteller, aufgrund eines Garantieversprechens seitens des Herstellers, geltend.

Und nein, ich habe die Garantiebedingungen von Lenovo mir nicht angeschaut.

ThomasK_7 schrieb:
und deswegen würde ich das notebook wieder verkaufen und mir für einen fairen Preis ein Leistungsstärkes holen,
Guter Rat! :schluck:
 
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§ 477 BGB ist meiner Meinung nach analog auch für Garantieversprechen anwendbar, nimmt er doch auch explizit auf § 434 BGB (was ist ein Sachmangel) Bezug. Und bei Garantieversprechen geht es ja um Sachmängelfreiheit.
 
Lenovo ist wohl eh raus aus der Nummer weil sie nicht mein Vertragspartner sind sondern der Händler, das ist mir heute morgen mal so eingefallen.

Es hat auch keiner auf meine Antwort reagiert, vielleicht lenken sie über die erneute Analyse doch noch ein.

Ich würde ansonsten auch versuchen das publik zu machen denn das ist schon eine absolute Frechheit.

Zweimal reparieren und das Problem noch verschlimmern und dann behaupten es wäre alles in Ordnung, da kann man ja schon Vorsatz unterstellen und das bei einem Hersteller wie Lenovo ist ein absolutes Armutszeugnis.

ThomasK_7 schrieb:
Anscheinend ist das Teil mindestens rd. 1,5 Jahre alt
Es wurde im November 23 gekauft.

ThomasK_7 schrieb:
deswegen würde ich das notebook wieder verkaufen
Du würdest also wissentlich jemandem ein Notebook verkaufen das viel zu heiß wird und aufgrund dessen nicht die versprochene Leistung bringt?
 
Ich sehe keine generelle analoge Anwendbarkeit, da der Garantiegeber frei in der Ausgestaltung ist.

Das Garantieversprechen muss sich auch nicht auf die Mangelfreiheit beziehen. So lassen sich z. B. auch Einsatzzeiten garantieren, die u.U. auch mit Mangeln erreicht werden können, nur dürfen diese eben die wesentliche Funktion nicht verhindern.

Mein Arbeitgeber gibt auf bestimmte Bauteile und unter bestimmten Voraussetzungen z. B. 10 Jahre Garantie. Da tritt - da nicht definiert - keine Beweislastumkehr (oder Umkehr der Beweislastumkehr...) nach 12 Monaten o.ä. ein.
 
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@Avatoma
Rein rechtlich bin ich schon der Meinung das der Hersteller sich nun nicht einfach der Sache entziehen kann.
Auch wenn die Garantie freiwillig ist ist hat er sich dessen angenommen, am Gerät herum geschraubt und es im Endeffekt noch verschlechtert.
 
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