(Hervorhebung durch mich)asus1889 schrieb:Paypal erfüllt mit dem Einfrieren oder Limitieren den Straftatbestand der Unterschlagung (gem. §246 StGB) und Veruntreuung (gem. §266 StGB).
Nur, um mal ein Beispiel für deinen Unsinn zu liefern und gleichzeitig meine Aussage mit einem Fakt zu stützen:
§ 246 I StGB setzt eine (fremde) bewegliche Sache voraus, die fehlt hier komplett. Auch fehlt z. B. der Zueignunswille, PayPal will das Geld ja unstrittig nicht für sich haben. Der § 246 I StGB ist folglich nicht einschlägig.
Hier ein § 246 I StGB-Schema:
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb246
Kannst das ja mal selbst subsumieren (lol!).
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