Ich bin - auch wenn es vom Steuerberater kommt, deren Prüfung nicht "ganz einfach" ist - noch nicht ganz überzeugt und gehe deshalb einfach mal deine Aussagen durch
Marvin_X schrieb:
Der Büro Angestellte, der auf StepStone geht und sich nach Jobangeboten oder nur nach dem durchschnittlichem Einkommen seines Jobs erkundigt benutzt damit den PC beruflich.
Zutreffend.
Marvin_X schrieb:
Kosten der Steuererklärung stellen Werbungskosten dar, somit sind alle Kosten für die Steuererklärung die auf Einkünfte entfallen Werbungskosten, die Literatur, das Wiso-Programm, die Internetrecherche , das ausfüllen am PC usw. usw.. reicht dir das?
Das reicht mir wieder nicht. Der BFH definiert Werbungskosten als Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind und durch die der Steuerpflichtige endgültig belastet ist. Mir erscheint die kausale Veranlassung ein wenig zweifelhaft, insbesondere im Hinblick auf den pauschalierenden Lohnsteuerabzug und die dadurch insoweit entfallende Steuererklärungspflicht. Aber mir erscheint es auch nicht folgerichtig, Steuererklärungskosten als Werbungskosten zuzulassen, Steuerberatungskosten aber sachlich als Sonderausgaben anzusehen (die auf Grund einer Gesetzesänderungen nicht mehr abziehbar sind). Das erscheint nicht in sich schlüssig. Insbesondere dient die Steuererklärung ja nicht nur der Ermittlung der Einkünfte, sondern des zvE. Damit würde auch ein Vergleich mit Buchführungsprogrammen - die unstrittig Betriebsausgaben wären - nicht zutreffen.
Insofern, hast du dafür eine Quelle, Verwaltungsanweisung o.ä.? Mir ist das bisher nicht bekannt, aber ich kenne es was die einzelnen Posten angeht sicher auch nicht so detailiert wie die Kollegen der Steuerberater.
Marvin_X schrieb:
Theoretisch, dem reinen Wortlaut folgend ja, praktisch nein, denn dann würde jede falsche Einschätzung eines Sachverhaltes zu einer Steuerhinterziehung führen.
Eine Sachverhaltseinschätzung führt auch nicht zu einer Steuerhinterziehung. Vielmehr geht es als Tathandlung - grob - um die Erklärung des Sachverhalts. Gegenstand ist anders gesagt die unzutreffende Darstellung des Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde im Widerspruch zur objektiven Sachlage.
Marvin_X schrieb:
Bei der beruflichen Computernutzung handelt es sich immer um Schätzungen und Durchschnittswerten, da niemand verpflichtet wird eine Stundenuhr bei der Nutzung mitlaufen zu lassen. Und wie oben geschrieben wird der Computer irgendwie in der Regel immer mal beruflich genutzt.
Somit bewegen wir uns in den Ermessensentscheidungen über die Höhe der Nutzung, die keinen Raum für Steuerhinterziehung mehr lassen.
Ich denke, hier wird zuviel miteinander vermischt. Im Bereich des Festsetzungsverfahren gilt die "Wahrheitspflicht" des § 150 Abs. 2 S. 1 AO neben der Mitwirkungsobliegenheit aus § 90 Abs. 1 S. 2 AO. Demgemäß ist - nach dem Grundsatz der Sphärenverantwortlichkeit und dem Grundsatz der Beweislast - die Behörde aus § 88 AO zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nur dann verpflichtet, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Das ist im Übrigen keine Ermessensentscheidung (Ermessen findet auf der Rechtsfolge statt, im Übrigen wären die Grenzen des § 85 AO als Ausfluss aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und das Ermessen erheblich - wenn nicht sogar vollständig - reduziert). Auch ein Beurteilungsspielraum liegt nicht vor, dieser "verträgt" sich nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz. Vielmehr liegt die Frage im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz, welcher Grad der Überzeugung notwendig ist. In Auslegung mit § 150 Abs. 2 S. 1 AO ergibt sich dann hieraus, das gesagte: Bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel, so ist der Beweis mit hinreichendem Grad erbracht.
Unterstellt, es handele sich tatsächlich um eine Ermessensentscheidung:
Hat der Bearbeiter erhebliche Zweifel, die eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde begründen, handelte es sich systematisch um ein Problem der objektiven Zurechnung zwischen Tathandlung und Taterfolg (Steuerverkürzung). Die Rechtsprechung bejaht die Zurechnung aber dennoch, nichtmal positive Kenntnis der Behörde schadet ihrer Ansicht nach! (Nachzulesen in Tipke/Lang: Bei mir noch die 19. Aufl. § 23 Rz. 41)
Marvin_X schrieb:
Darüber hinaus, kann dir auch niemand im Nachhinein beweisen, dass du den Computer in der Vergangenheit nicht zu z.B. 30% beruflich genutzt hast. Es kann zwar sein, dass das FA dann mal sagt, bitte weisen sie nach, du sagst kann ich nicht liegt zu weit zurück und das FA dann sagt, gut gemäß ihrem Berufsbild ist 30% nicht typisch sondern nur 10%, aber es ist nie Steuerhinterziehung.
Zutreffend, in dubio pro reo ist das Vorliegen einer Steuerhinterziehung nicht nachweisbar.
Marvin_X schrieb:
Anderes Beispiel.
Für nicht typische Berufskleidung besteht ein Absetzungsverbot.
Ergo kann ich meine Anzüge nicht von der Steuer absetzten. Erkläre ich aber jetzt in meiner Steuererklärung meinen Anzug offen als Werbungskosten, dann ist dies keine Steuerhinterziehung. Da ich weder falsch noch sonst was erklärt habe. Passt der Finanzbeamte dann nicht auf, habe ich Glück gehabt, ansonsten lässt er den Abzug nicht zu, aber nie Steuerhinterziehung.
Das ist vollkommen richtig. Aber die Lage liegt hier auch ganz anders. Denn es ist ein nicht steuererheblicher Sachverhalt als steuererheblich erklärt worden. Das ist erkennbar und begründet einen Rechtsanwendungsfehler. Der Sachverhalt ist aber zutreffend dargestellt worden. Anders bei der Erklärung über eine berufliche Nutzung:
Man könnte zwar formulieren, dass es sich um eine Erklärung über eine steuererhebliche private Nutzung handelt, dies wird der Erklärung aber nicht gerecht, da sie als beruflich erklärt ist. Die Nutzung als beruflich ist aber nicht nur eine Tatsachen-, sondern auch Rechtsanwendungsfrage. Un über den ersten Teil wird die Behörde in Unkenntnis gelassen. Anders läge es nur, wenn zugleich mitgeteilt würde, welche einzelnen Aktivitäten dies waren. Übernimmt die Behörde dann die "berufliche Nutzung", so liegt keine Steuerhinterziehung vor. Insofern ist in der Tat die "berufliche Nutzung" ein gemischtes Merkmal aus Tatsachen und -rechtlicher - Wertung (hierzu: Franzen/Gast/Joecks, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rn. 123 ff.).
Ich würde mich also über eine Quelle sehr freuen, weil es natürlich eine interessante Rechtsfrage ist (und wie du vielleicht merkst, bin ich im Steuerrecht ebenfalls "tätig").