PC von der Steuer absetzen / abschreiben

@Marvin

Hahaha....:lol:

Schlaubischlumpf, erklär mal den Zusammenhang mit Stepstone, der Steuererklärung und deiner beruflichen Tätigkeit als Büroangestellter. (Beispielsweise)

Na ich bin gespannt.......:D
 
Ach Blackraven du scheinst also mehr Ahnung zu haben als ich obwohl ich vom Beruf Steuerberater bin ja?

Der Büro Angestellte, der auf StepStone geht und sich nach Jobangeboten oder nur nach dem durchschnittlichem Einkommen seines Jobs erkundigt benutzt damit den PC beruflich. Kosten der Steuererklärung stellen Werbungskosten dar, somit sind alle Kosten für die Steuererklärung die auf Einkünfte entfallen Werbungskosten, die Literatur, das Wiso-Programm, die Internetrecherche , das ausfüllen am PC usw. usw.. reicht dir das?

JurChris

Theoretisch, dem reinen Wortlaut folgend ja, praktisch nein, denn dann würde jede falsche Einschätzung eines Sachverhaltes zu einer Steuerhinterziehung führen.

Bei der beruflichen Computernutzung handelt es sich immer um Schätzungen und Durchschnittswerten, da niemand verpflichtet wird eine Stundenuhr bei der Nutzung mitlaufen zu lassen. Und wie oben geschrieben wird der Computer irgendwie in der Regel immer mal beruflich genutzt.
Somit bewegen wir uns in den Ermessensentscheidungen über die Höhe der Nutzung, die keinen Raum für Steuerhinterziehung mehr lassen.

Darüber hinaus, kann dir auch niemand im Nachhinein beweisen, dass du den Computer in der Vergangenheit nicht zu z.B. 30% beruflich genutzt hast. Es kann zwar sein, dass das FA dann mal sagt, bitte weisen sie nach, du sagst kann ich nicht liegt zu weit zurück und das FA dann sagt, gut gemäß ihrem Berufsbild ist 30% nicht typisch sondern nur 10%, aber es ist nie Steuerhinterziehung. Die Fehleinschätzung eines Sachverhaltes stellt keine Steuerhinterziehung dar.

Was anderes wäre, wenn jemand den Computer der Kinder, der nachweislich nie beruflich genutzt wird, absetzten möchte und angibt, dass dieser beruflich genutzt wird.


Anderes Beispiel.

Für nicht typische Berufskleidung besteht ein Absetzungsverbot.
Ergo kann ich meine Anzüge nicht von der Steuer absetzten. Erkläre ich aber jetzt in meiner Steuererklärung meinen Anzug offen als Werbungskosten, dann ist dies keine Steuerhinterziehung. Da ich weder falsch noch sonst was erklärt habe. Passt der Finanzbeamte dann nicht auf, habe ich Glück gehabt, ansonsten lässt er den Abzug nicht zu, aber nie Steuerhinterziehung.
 
Bei der beruflichen Computernutzung handelt es sich immer um Schätzungen und Durchschnittswerten, da niemand verpflichtet wird eine Stundenuhr bei der Nutzung mitlaufen zu lassen. Und wie oben geschrieben wird der Computer irgendwie in der Regel immer mal beruflich genutzt.
Somit bewegen wir uns in den Ermessensentscheidungen über die Höhe der Nutzung, die keinen Raum für Steuerhinterziehung mehr lassen.

Wo bitte liegt die berufliche Tätigkeit im nachforschen/vergleichen des Einkommens mit anderen AN?
Die berufliche Tätigkeit ist klar definiert, nämlich: "Im Allgemeinen dient die Ausübung eines Berufes der Sicherung des Lebensunterhaltes."

Das Vergleichen des Einkommens mit anderen AN ist keine berufliche Tätigkeit, denn dafür wird er von dem AG nicht bezahlt! Es dient zur Befriedigung des privaten Interesses.

Und daran sieht man jetzt wieder Bestens: "Nicht alles was der Steuerberater absegnet, ist Rechtens."

Theoretisch, dem reinen Wortlaut folgend ja, praktisch nein, denn dann würde jede falsche Einschätzung eines Sachverhaltes zu einer Steuerhinterziehung führen.

Soso, was theoretisch im Gesetzt steht, spielt praktisch keine Rolle?
Ein qualifizierter Steuerberater könnte auch die entsprechenden Verweise im Gesetz nennen, wenn es sie denn gibt.

Was Dir anscheinend auch nicht geläufig ist, dass der Begriff Steuerhinterziehung nicht unbedingt eine Straftat darstellt, sondern im minderen Fall eine OWi ist, die man auch nur verwarnen kann. Nichts desto trotz bleibt es im Ursprung Steuerhinterziehung.

Aber bitte, vielleicht solltest du auch einfach nur noch mal von vorne Anfangen und den Kontext verstehen, indem mein Post #17 steht und nicht einfach nur allergisch reagieren, wenn jemand etwas über Steuerberater schreibt..... ;)
 
black vergiß es einfach. Dann stellen Bewerbungskosten nach deiner Definition keine Werbungskosten dar, oder, und das vergleichen der durchschnittlichen Bezahlungen für eventuelle Gehaltsforderungen beim Jahresgespräch sind auch nicht beruflich bedingt und dienen nicht dem Einkommen, auch klar. Und deine Definition der beruflichen Tätigkeit, woher die auch immer kommen soll, hat nicht das geringste mit dem Steuerrecht zu tun.

Wir nehmen mal das Schlagwort aus dem §9 EStG
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Theorie und Praxis sind im Steuerrecht zwei wirklich sehr verschieden Paar Schuhe. Von dem jemand wie du nicht die geringste Ahnung haben kann, wenn man nicht in diesem Beruf mal ein wenig länger gearbeitet hat. Das unterscheidet halt einen vom Fach und einem Forumsuser. Und nein es gibt nicht immer einen Paragraphen, den die deutschen Steuergesetze sind der kleinste Teil des deutschen Steuerrechts. Es gibt noch einen Haufen Verwaltungsanweisungen, Richtlinien und eine riesigen Anzahl von Urteilen der Finanzgerichte, des Bundesfinanzhofs und des EugH'S. Denn Steuerrecht ist hier in Deutschland, sehr stark Richterrecht. Die Finanzverwaltung muss sich nämlich an die Urteile halten, sobald sie veröffentlicht sind. (Ausnahme Nichtanwendungserlass).

Nicht umsonst ist 70% der gesamten weltweiten Literatur zum Steuerrecht deutschsprachig. Abzüglich Östereich und Schweiz verbleiben 50% der gesamten steuerlichen Weltliteratur für Deutschland.


Und das letzte mal Nachhilfe für dich, Steuerhinterziehung ist immer eine Straftat §370 AO, das was du nun wieder ins Rennen wirfst nennt der Fachmann und das Gesetz Leichtfertige Steuerverkürzung und ist im §377 AO geregelt. Andere Tatbestandsvorraussetzungen, andere Rechtsfolgen.

Und was du in Post 17 schreibst ist einfach falsch, aber egal.

@P.S. 3 Sekunden googeln hätte dich auch schlauer gemacht:

Tipp zum Vorgehen:
Schätzen Sie die steuerrelevanten Nutzungsanteile, wobei der Anteil der beruflichen Nutzung glaubhaft gemacht werden soll. Beispiel: 50% berufliche Nutzung wegen Weiterbildung, Informationssammlung für die Steuererklärung usw. In der Regel erkennt das Finanzamt eine berufliche Nutzung von 50 Prozent weitgehend problemlos an, wenn die berufliche Nutzung auch glaubhaft gemacht werden kann. Bei einem höheren beruflichen Nutzungsanteil sind manchmal verstärkte Nachweise bis hin zu einer Art "groben PC-Fahrtenbuch" zu führen.

Der Bezug von Newsletter von Websites, die einer Weiterbildung des eigenen Berufes förderlich sind und der zum Beispiel regelmäßige Besuch bei Finanztip.de sowie anderen entsprechenden Sites ist in der Regel als steuerrelevante Nutzung anzusehen. Als berufliche Verwendung dient der Besuch von berufsbezogenen Sites im Internet. Als Nachweis für die Steuererklärung hilft das Abspeichern von einzelnen Seiten oder das Zusenden von entsprechenden Webseiten per Mail.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin - auch wenn es vom Steuerberater kommt, deren Prüfung nicht "ganz einfach" ist - noch nicht ganz überzeugt und gehe deshalb einfach mal deine Aussagen durch
Marvin_X schrieb:
Der Büro Angestellte, der auf StepStone geht und sich nach Jobangeboten oder nur nach dem durchschnittlichem Einkommen seines Jobs erkundigt benutzt damit den PC beruflich.
Zutreffend.

Marvin_X schrieb:
Kosten der Steuererklärung stellen Werbungskosten dar, somit sind alle Kosten für die Steuererklärung die auf Einkünfte entfallen Werbungskosten, die Literatur, das Wiso-Programm, die Internetrecherche , das ausfüllen am PC usw. usw.. reicht dir das?
Das reicht mir wieder nicht. Der BFH definiert Werbungskosten als Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind und durch die der Steuerpflichtige endgültig belastet ist. Mir erscheint die kausale Veranlassung ein wenig zweifelhaft, insbesondere im Hinblick auf den pauschalierenden Lohnsteuerabzug und die dadurch insoweit entfallende Steuererklärungspflicht. Aber mir erscheint es auch nicht folgerichtig, Steuererklärungskosten als Werbungskosten zuzulassen, Steuerberatungskosten aber sachlich als Sonderausgaben anzusehen (die auf Grund einer Gesetzesänderungen nicht mehr abziehbar sind). Das erscheint nicht in sich schlüssig. Insbesondere dient die Steuererklärung ja nicht nur der Ermittlung der Einkünfte, sondern des zvE. Damit würde auch ein Vergleich mit Buchführungsprogrammen - die unstrittig Betriebsausgaben wären - nicht zutreffen.
Insofern, hast du dafür eine Quelle, Verwaltungsanweisung o.ä.? Mir ist das bisher nicht bekannt, aber ich kenne es was die einzelnen Posten angeht sicher auch nicht so detailiert wie die Kollegen der Steuerberater.

Marvin_X schrieb:
Theoretisch, dem reinen Wortlaut folgend ja, praktisch nein, denn dann würde jede falsche Einschätzung eines Sachverhaltes zu einer Steuerhinterziehung führen.
Eine Sachverhaltseinschätzung führt auch nicht zu einer Steuerhinterziehung. Vielmehr geht es als Tathandlung - grob - um die Erklärung des Sachverhalts. Gegenstand ist anders gesagt die unzutreffende Darstellung des Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde im Widerspruch zur objektiven Sachlage.

Marvin_X schrieb:
Bei der beruflichen Computernutzung handelt es sich immer um Schätzungen und Durchschnittswerten, da niemand verpflichtet wird eine Stundenuhr bei der Nutzung mitlaufen zu lassen. Und wie oben geschrieben wird der Computer irgendwie in der Regel immer mal beruflich genutzt.
Somit bewegen wir uns in den Ermessensentscheidungen über die Höhe der Nutzung, die keinen Raum für Steuerhinterziehung mehr lassen.
Ich denke, hier wird zuviel miteinander vermischt. Im Bereich des Festsetzungsverfahren gilt die "Wahrheitspflicht" des § 150 Abs. 2 S. 1 AO neben der Mitwirkungsobliegenheit aus § 90 Abs. 1 S. 2 AO. Demgemäß ist - nach dem Grundsatz der Sphärenverantwortlichkeit und dem Grundsatz der Beweislast - die Behörde aus § 88 AO zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nur dann verpflichtet, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Das ist im Übrigen keine Ermessensentscheidung (Ermessen findet auf der Rechtsfolge statt, im Übrigen wären die Grenzen des § 85 AO als Ausfluss aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und das Ermessen erheblich - wenn nicht sogar vollständig - reduziert). Auch ein Beurteilungsspielraum liegt nicht vor, dieser "verträgt" sich nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz. Vielmehr liegt die Frage im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz, welcher Grad der Überzeugung notwendig ist. In Auslegung mit § 150 Abs. 2 S. 1 AO ergibt sich dann hieraus, das gesagte: Bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel, so ist der Beweis mit hinreichendem Grad erbracht.

Unterstellt, es handele sich tatsächlich um eine Ermessensentscheidung:
Hat der Bearbeiter erhebliche Zweifel, die eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde begründen, handelte es sich systematisch um ein Problem der objektiven Zurechnung zwischen Tathandlung und Taterfolg (Steuerverkürzung). Die Rechtsprechung bejaht die Zurechnung aber dennoch, nichtmal positive Kenntnis der Behörde schadet ihrer Ansicht nach! (Nachzulesen in Tipke/Lang: Bei mir noch die 19. Aufl. § 23 Rz. 41)

Marvin_X schrieb:
Darüber hinaus, kann dir auch niemand im Nachhinein beweisen, dass du den Computer in der Vergangenheit nicht zu z.B. 30% beruflich genutzt hast. Es kann zwar sein, dass das FA dann mal sagt, bitte weisen sie nach, du sagst kann ich nicht liegt zu weit zurück und das FA dann sagt, gut gemäß ihrem Berufsbild ist 30% nicht typisch sondern nur 10%, aber es ist nie Steuerhinterziehung.
Zutreffend, in dubio pro reo ist das Vorliegen einer Steuerhinterziehung nicht nachweisbar.

Marvin_X schrieb:
Anderes Beispiel.

Für nicht typische Berufskleidung besteht ein Absetzungsverbot.
Ergo kann ich meine Anzüge nicht von der Steuer absetzten. Erkläre ich aber jetzt in meiner Steuererklärung meinen Anzug offen als Werbungskosten, dann ist dies keine Steuerhinterziehung. Da ich weder falsch noch sonst was erklärt habe. Passt der Finanzbeamte dann nicht auf, habe ich Glück gehabt, ansonsten lässt er den Abzug nicht zu, aber nie Steuerhinterziehung.
Das ist vollkommen richtig. Aber die Lage liegt hier auch ganz anders. Denn es ist ein nicht steuererheblicher Sachverhalt als steuererheblich erklärt worden. Das ist erkennbar und begründet einen Rechtsanwendungsfehler. Der Sachverhalt ist aber zutreffend dargestellt worden. Anders bei der Erklärung über eine berufliche Nutzung:
Man könnte zwar formulieren, dass es sich um eine Erklärung über eine steuererhebliche private Nutzung handelt, dies wird der Erklärung aber nicht gerecht, da sie als beruflich erklärt ist. Die Nutzung als beruflich ist aber nicht nur eine Tatsachen-, sondern auch Rechtsanwendungsfrage. Un über den ersten Teil wird die Behörde in Unkenntnis gelassen. Anders läge es nur, wenn zugleich mitgeteilt würde, welche einzelnen Aktivitäten dies waren. Übernimmt die Behörde dann die "berufliche Nutzung", so liegt keine Steuerhinterziehung vor. Insofern ist in der Tat die "berufliche Nutzung" ein gemischtes Merkmal aus Tatsachen und -rechtlicher - Wertung (hierzu: Franzen/Gast/Joecks, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rn. 123 ff.).

Ich würde mich also über eine Quelle sehr freuen, weil es natürlich eine interessante Rechtsfrage ist (und wie du vielleicht merkst, bin ich im Steuerrecht ebenfalls "tätig").
 
JurChris, ja du hast Ahnung das sieht man, aber ich denke im Moment gehörst du der theoretischen Fraktion an?

Steuerberatungskosten sind immer Werbungskosten, denn sie dienen der Erhaltung oder Verbesserung des Nettoeinkommens. Bis vor 2008 waren alle Steuerberaterkosten, die nicht einer Einkommensart zugerechnet werden konnten als Sonderausgabe abzugsfähig. Die ist gestrichen worden, aber eben nicht der Werbungskostenabzug. Praktisch muss man jetzt z.B. meine Rechnug aufteilen, die Gebühren für den Mantelbogen= Sonderausgaben=nichtabzugsfähig. Gebühren für die Anlage N = Werbungskosten = Abzugsfähig.

Hier das BMF-Schreiben:

http://www.bundesfinanzministerium....gen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/193.html


Zu dem Rest kann ich dir keine anderen Quellen als du selber hast geben, deswegen sagte ich ja Theorie und Praxis. In der Theorie verkürzt derjenige der die Steuer, der 30% berufliche Nutzung angibt aber nur 10% nutzt die Steuer, wenn man ihn denn dazu bekommt, dies auch so zuzugeben um den Tatsbestand des Vorsatzes (Steuerhinterziehung) oder grob Fahrlässig (378 AO) zu ermitteln.

Praktisch wird das niemand tun sondern sagen, das war so, Punkt. Es wird immer zur falschen Sachverhaltsschätzung kommen nie zur Straftat. Deswegen Theorie und Praxis.

Das ist halt das schöne und interressante am Steuerrecht. Es gibt weit mehr zu lernen als man lesen kann^^

Genauso wirst du nie etwas schriftlich finden wie es bei den Betriebsprüfungen abgeht. Ein tunesicher Basar ist teilweise Kinderkram gegen die Verhandlungen.

Wir hatten letztens einen Fall, wo eine Abspaltung nicht sauber durchgeführt wurde (keine 2 Teilbetriebe). Die Aufdeckung der stillen Reserven hätte so ca. 5 Mio an Steuern gekostet. Theoretisch alles so einwandfrei. Praktisch wäre das Unternehmen bankrott gewesen, also einigten man sich auf 500.000 ^^ , das FA wollte die Arbeitsplätze auch nicht vernichten.
 
Ja, ich bin aus der Theorie, kenne aber auch die Praxis ein wenig. Einschließlich des Basars bei Betriebsprüfungen ;)

Gut, das mit der Aufteilung war mir neu, ist aber natürlich absolut richtig. War mir nur nicht bewusst, dass das BMF das sogar schon vor dem Urteil des BFH zur Aufteilung anerkannt hat :D. Besten Dank für den Link!

Okay, wenn du das so siehst, einigen wir uns auf "falsche Sachverhaltsschätzung" schließt es natürlich nicht aus, vielmehr wird man es nie nachweisen können. Objektiv ist es damit eine Steuerhinterziehung, aber eine Bestrafung wird doch meistens ausscheiden wegen der Beweisprobleme.
 
Erstmal Danke für die vielen Antworten Liebe Community :)

Wollte hier aber keinen Streit vom Zaun brechen :( wegen meiner Frage .
lg
Sauce
 
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