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Privatverkauf bei Ebay, rechtliche Frage
- Ersteller Mordecay
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de la Cruz
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Kaufpreis + Versand + mögliche weitere Kosten; zum Beispiel könnte der Käufer inzwischen schon einen Rechtsanwalt beauftragt haben, die Sache zu prüfen, weil der Verkäufer zunächst seine Haftung abgelehnt hat ! Auch das wäre Schadenersetz und dann würede die Lappalie erst richtig teuer !
deathscythemk2
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Jetzt noch mal für Dumme, in diesem Fall für mich:
- Der TE (Verkäufer) hat das S3 mini reingestellt, genauer das i8190, aber es war in wirklichkeit das i8200.
Wo ist das Problem? Oo Dann soll er halt dem Käufer die Versandgebühren (+Geld) überweisen und er kann es ihm ja zurückschicken. Immerhin hat hier doch der TE den Fehler gemacht.
- Der TE (Verkäufer) hat das S3 mini reingestellt, genauer das i8190, aber es war in wirklichkeit das i8200.
Wo ist das Problem? Oo Dann soll er halt dem Käufer die Versandgebühren (+Geld) überweisen und er kann es ihm ja zurückschicken. Immerhin hat hier doch der TE den Fehler gemacht.
deathscythemk2
Commander
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Wow, ebay ist ja nur noch lächerlich. Ist doch ein offensichtlicher Fehler, den man einfach so ohne viel Aufwand korrigieren könnte.
Wieso ist ebay deswegen jetzt lächerlich? Hat doch in diesem Sinne gar nichts mit ebay zu tun. Pacta sunt servanda.
@ TE: Ich würde meinem Gegenüber unverzüglich mitteilen, dass ich mich verschrieben habe, er dies zur Kenntnis nehmen soll (wenn du anfechten willst, muss dies unverzüglich erklärt werden, wenn du von dem entsprechenden Grund Kenntnis erlangst) und du dich, da du diese Woche sowieso einen Termin beim Anwalt hast, dort das weitere Vorgehen besprechen wirst, damit beide Seiten gut damit leben können. Dann sollte mMn alles wichtige vorerst geregelt sein.
Weiterhin ist auch zu beachten, dass ich mich bei solchen Fragen nicht an ein Computerforum wenden würde, Rechtsberatung ist sowieso nicht gestattet (auch in Juraforen).
Und noch einen Tipp an manche Schreiberlinge hier, die bei jeder Rechtsfrage mit Wissen/Halbwissen/gar keinem Wissen versuchen zu glänzen. Lieber nichts schreiben als noch falsche Ratschläge zu erteilen. Auch wirkt es nicht wirklich seriös angeblich/möglicherweise Ahnung von der "Materie" zu haben und dann jeden Satz mit !!!! zu beenden.
@ TE: Ich würde meinem Gegenüber unverzüglich mitteilen, dass ich mich verschrieben habe, er dies zur Kenntnis nehmen soll (wenn du anfechten willst, muss dies unverzüglich erklärt werden, wenn du von dem entsprechenden Grund Kenntnis erlangst) und du dich, da du diese Woche sowieso einen Termin beim Anwalt hast, dort das weitere Vorgehen besprechen wirst, damit beide Seiten gut damit leben können. Dann sollte mMn alles wichtige vorerst geregelt sein.
Weiterhin ist auch zu beachten, dass ich mich bei solchen Fragen nicht an ein Computerforum wenden würde, Rechtsberatung ist sowieso nicht gestattet (auch in Juraforen).
Und noch einen Tipp an manche Schreiberlinge hier, die bei jeder Rechtsfrage mit Wissen/Halbwissen/gar keinem Wissen versuchen zu glänzen. Lieber nichts schreiben als noch falsche Ratschläge zu erteilen. Auch wirkt es nicht wirklich seriös angeblich/möglicherweise Ahnung von der "Materie" zu haben und dann jeden Satz mit !!!! zu beenden.
Zuletzt bearbeitet:
deathscythemk2
Commander
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@NoPCFreak
Damit meinte ich die Leute da. Das Problem hätte man doch ohne viel Aufsehen klären können. Der Käufer hätte mitteilen können, dass das Handy falsch ist (andere Version des S3 mini). Der TE hätte sagen können "jo stimmt mein Fehler, ich überweise dir das Geld+Versandkosten zurück" und damit wären doch alle zufrieden? Warum immer so kompliziert?
Damit meinte ich die Leute da. Das Problem hätte man doch ohne viel Aufsehen klären können. Der Käufer hätte mitteilen können, dass das Handy falsch ist (andere Version des S3 mini). Der TE hätte sagen können "jo stimmt mein Fehler, ich überweise dir das Geld+Versandkosten zurück" und damit wären doch alle zufrieden? Warum immer so kompliziert?
WhiteShark
Admiral
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Ja das wäre die normale Variante das Problem zu lösen. Scheint aber heutzutage nicht mehr in zu sein. Da droht man direkt mit rechtlichen Schritten oder wie hier mit Deckungskauf.deathscythemk2 schrieb:@NoPCFreak
Damit meinte ich die Leute da. Das Problem hätte man doch ohne viel Aufsehen klären können. Der Käufer hätte mitteilen können, dass das Handy falsch ist (andere Version des S3 mini). Der TE hätte sagen können "jo stimmt mein Fehler, ich überweise dir das Geld+Versandkosten zurück" und damit wären doch alle zufrieden? Warum immer so kompliziert?
Btw wüsste ich nicht wieso der Verkäufer den gegnerischen Anwalt zahlen müsste. Der Verkäufer bot ja direkt die Rücknahme an und sogar Preisnachlass und hat damit seine Pflichten erfüllt. Da gibt es nichts was einen Anwalt rechtfertigt. Für die Anwaltskosten ist der Verkäufer nicht im geringsten verantwortlich.
deathscythemk2
Commander
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Er hat keine "falschen Angaben" gemacht, sondern einen Fehler. D.h. der Kaufvertrag ist zumindest wegen Irrtum anfechtbar, von beiden Seiten.
de la Cruz
Banned
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WhiteShark schrieb:Btw wüsste ich nicht wieso der Verkäufer den gegnerischen Anwalt zahlen müsste. Der Verkäufer bot ja direkt die Rücknahme an und sogar Preisnachlass und hat damit seine Pflichten erfüllt. Da gibt es nichts was einen Anwalt rechtfertigt. Für die Anwaltskosten ist der Verkäufer nicht im geringsten verantwortlich.
Der Verkäufer hat etwas verkauft und muss genau das, was er verkauft hat, auch liefern ! Es ist nicht seine Entscheidung des TE, ob der Kunde auf seine Rechte verzichtet oder nicht, und auch durch eine Rücknahme seitens des TE ändert sich daran nicht, der TE bleibt in der Pflicht, den angebotenen und verkauften Gegenstand zu liefern oder macht sich schadenersatzpflichtig; und wenn der Käufer ggfls. dann seine Rechte mittels eines Anwaltes durchsetzt, auch wenn das unangemessen oder gar willkürlich erscheint angesichts des unbedeutenden Streitgegenstandes, dann hat der TE eben dennoch auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
So ist eben die rechtliche Regelung; liefert er das nicht, was er verkauft hat, hat der Käufer Rechte, die er durchsetzen kann, zum Beispiel Schadenersatz oder Deckungskauf o. ä., mit allen rechtlichen Folgen, auch seine Anwaltskosten sind ggfls. zu erstatten.
Natürlich klingt das alles banal, angesichts des lächerlichen falsch gelieferten Handys; aber das Recht hat schon seinen Sinn; schließlich muss das Recht ja auch dann gelten, wenn es um größere und bedeutendere Sachen geht, und das ist gut so, sonst bräuchte sich keiner mehr an die Verträge halten, die er geschlossen hat ! Man muss doch auch mal verstehen, dass hier leider wohl ein unglückliches Versehen vorliegt, aber wenn man solches zur Regel ergeben würde, wäre Betrug im Vertragsrecht Tür und Tor geöffnet, insbesondere wenn s um bedeutendere Sachen gonge als hier.
Und wo sollte man denn da ggfls. gesetzlich eine Bagatellgrenze ziehen, unterhalb deren man seinen rechtlichen Verpflichtungen dann willkürlich nicht nachzukommen bräuchte ? Bei einem Handy oder bei einem Gebrauchtwagen - oder wie oder was ?
Es macht schon seinen Sinn, wie der Vorschreiber ja schon fesstellte, dass 'pacta sunt servanda' gilt, übrigens seit römischen Urzeiten, auch wenn diese gesetzliche Regelung im Einzelfall, so wie hier, halt auch mal nicht so glücklich macht und dem TE quasi Hörner aufsetzt !
deathscythemk2 schrieb:Er hat keine "falschen Angaben" gemacht, sondern einen Fehler. D.h. der Kaufvertrag ist zumindest wegen Irrtum anfechtbar, von beiden Seiten.
Natürlich hat er einen Fehler gemacht und dadurch eben auch falsche Angaben; die falschen Angaben sind sein Fehler ! Wo sollte denn hier der Unterschied liegen ? Was Du vielleicht meinst, ist möglicherweise, das Du sagen willst, er hat die falschen Angaben nicht vorsätzlich gemacht; aber gemacht hat er sie ! Und seit wann haftet man denn nicht mehr für seine Fehler ? aber hallo ! Du hast ja seltsame Ansichten !
Du baust einen Unfall im Straßenverkehr, weil Du einen Fehler beim Abbiegen gemacht hast .... und dann sagst Du .... ach Du lieber Gott ... haften brauche idafür ja nicht ... war ja nur ein Fehler ! Lächerlich !
Und natürlich kann er aus seinem Vertrag wegen Irrtums raus, das ist ja so gesetzlich geregelt; die Folge aber ist dann genauso gesetzlich geregelt, nämlich dass man eben seinen Vertragspartner entsprechend anderweitig zu entschädigen hat !
Und deshalb bleibt es bei der Pflicht des TE, seinen Vertrag zu erfüllen, und kann er es nicht, haftet er dafür ! Wäre hingegen Vorsatz im Spiel, dann wäre die rechtliche Konsequenz ja sogar ein strafbares Verhalten gewesen wie Arglist oder Betrugsversuch !
Zuletzt bearbeitet:
Der beachtliche Unterschied ist
...der Umfang der Haftung./
..., dass in bestimmten Irrtumsfällen nicht die Erfüllung geschuldet wird, sondern der Vertragspartner so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er nie auf das Zustandekommen des Vertrags vertraut hätte; das hat WhiteShark oben schon schön und fett hervorgehoben. Das kostet in der Regel (dh freilich mit der Möglichkeit von Ausnahmen) weniger als der Wert der Erfüllung.
...der Umfang der Haftung./
..., dass in bestimmten Irrtumsfällen nicht die Erfüllung geschuldet wird, sondern der Vertragspartner so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er nie auf das Zustandekommen des Vertrags vertraut hätte; das hat WhiteShark oben schon schön und fett hervorgehoben. Das kostet in der Regel (dh freilich mit der Möglichkeit von Ausnahmen) weniger als der Wert der Erfüllung.
Zuletzt bearbeitet:
de la Cruz
Banned
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Niceguys schrieb:Das größte Problem das der TE hat, ist das er ein Produkt bei Ebay verkauft hat. Wer das noch tut in der heutigen Zeit bei den neuen agbs, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen. Dann lieber auf 40€ pfeifen und es in einem forum verkaufen.
So einen Unsinn zu schreiben, nach alle dem, was hier vorausging, ist unglaublich ! Mit Ebay hat das hier überhaupt nichts zu tun, wenn einer etwas anderes anbietet, als er letztendlich liefert.
Ansonsten hat Ebay sogar eher Vorteile, weil der Käufer ggfls. Käuferschutz beantragen kann, und in solchen Fällen, wie vorliegende Ebay dann in der Regel sachgemäss und bindend entscheidet und mögliche Rechtskosten vermieden werden.
Gut erklärt de la cruz!
Kaufvertrag wurde über abcd geschlossen und nicht über bcde: Du musst das liefern was du im Vertrag beschrieben hast. Wie reagiert man, wenn man im Vertrag die Lieferung eines Boxter S stehen hat aber nur einen Boxter bekommt? Der der den Fehler verursacht, muss dafür auch gerade stehen durch
1. Nachbesserung/Erfüllung = Lieferung des richtigen Artikels
oder
2. Schadensersatz statt der Leistung = Geld
Und auch wenn du abcd verkaufen wolltest, aber irrtümlich bcde angeboten hast kommst du natürlich aus dem Vertrag auch raus, weil DU das ja nicht verkaufen wolltest, aber trotzdem hast du es zu verschulden und somit bist du Schadensersatzpflichtig.
Weil im Endeffekt bist du dafür verantwortlich was genau in der Artikelbeschreibung drin steht, da kann auch ebay nichts für, weil die Ebay Artikelbeschreibungen als Hilfe dienen und nicht rechtsverbindlich für deren Richtigkeit sind, du bist nämlich dafür verantwortlich was drin steht und nicht ebay.
Also hast du im Endeffekt folgende Optionen:
1. Du machst eine Rückabwicklung wenn der Käufer damit einverstanden ist: in meinen Augen beste Option
2. Du zahlst den Schadensersatz in Höhe der Differenz des Marktwertes gleichwertiger Artikel: 2. beste Option da Versandkosten für hin/rücksendung vermutlich geringer sind.
3. Du besorgst dem Käufer einen Artikel in dem Zustand, der beschrieben wurde und lässt dir deinen Artikel zurück schicken. -> 3. beste Option
Was anderes wird dir nicht übrig bleiben.
Kaufvertrag wurde über abcd geschlossen und nicht über bcde: Du musst das liefern was du im Vertrag beschrieben hast. Wie reagiert man, wenn man im Vertrag die Lieferung eines Boxter S stehen hat aber nur einen Boxter bekommt? Der der den Fehler verursacht, muss dafür auch gerade stehen durch
1. Nachbesserung/Erfüllung = Lieferung des richtigen Artikels
oder
2. Schadensersatz statt der Leistung = Geld
Und auch wenn du abcd verkaufen wolltest, aber irrtümlich bcde angeboten hast kommst du natürlich aus dem Vertrag auch raus, weil DU das ja nicht verkaufen wolltest, aber trotzdem hast du es zu verschulden und somit bist du Schadensersatzpflichtig.
Weil im Endeffekt bist du dafür verantwortlich was genau in der Artikelbeschreibung drin steht, da kann auch ebay nichts für, weil die Ebay Artikelbeschreibungen als Hilfe dienen und nicht rechtsverbindlich für deren Richtigkeit sind, du bist nämlich dafür verantwortlich was drin steht und nicht ebay.
Also hast du im Endeffekt folgende Optionen:
1. Du machst eine Rückabwicklung wenn der Käufer damit einverstanden ist: in meinen Augen beste Option
2. Du zahlst den Schadensersatz in Höhe der Differenz des Marktwertes gleichwertiger Artikel: 2. beste Option da Versandkosten für hin/rücksendung vermutlich geringer sind.
3. Du besorgst dem Käufer einen Artikel in dem Zustand, der beschrieben wurde und lässt dir deinen Artikel zurück schicken. -> 3. beste Option
Was anderes wird dir nicht übrig bleiben.
WhiteShark
Admiral
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Da man bei einem Irrtum nicht für nicht für den Schaden, der dem Vertragspartner durch die Nichterfüllung des angefochtenen Rechtsgeschäfts entsteht, haftet, muss der Käufer damit nicht einverstanden sein.gunmarine schrieb:1. Du machst eine Rückabwicklung wenn der Käufer damit einverstanden ist: in meinen Augen beste Option
Dies wurde ja dem Käufer bereits angeboten.
Akzeptiert der Käufer das nicht, so muss er das einklagen, die Chancen sehen aber schlecht aus.
Supermoto
Lieutenant
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- Juni 2014
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- 817
Selbstverständlich bleibt der Verkäufer auch im Falle der Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums voll schadenersatzpflichtig:
§ 122 BGB - Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Da kommt der TE nicht einfach so raus.
§ 122 BGB - Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Da kommt der TE nicht einfach so raus.
WhiteShark
Admiral
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Aber nicht über den Kaufbetrag+Versandkosten hinaus. Und darum geht es. Der Käufer will mehr haben als er bezahlt hat.
Aber eben nicht "voll" im Sinne der Vertragserfüllung. Dann wäre das Anfechtungsrecht im Übrigen doch überflüssig..
Nicht, wie White immer wieder richtig betont, der Schaden ist zu ersetzen, der aufgrund der Nichterfüllung entsteht, sondern "nur" derjenige, der aufgrund des versehentlichen Vertragsschlusses entsteht. Und der ist meist deutlich niedriger als der Nichterfüllungsschaden.
Nicht, wie White immer wieder richtig betont, der Schaden ist zu ersetzen, der aufgrund der Nichterfüllung entsteht, sondern "nur" derjenige, der aufgrund des versehentlichen Vertragsschlusses entsteht. Und der ist meist deutlich niedriger als der Nichterfüllungsschaden.
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