Privatverkauf bei Ebay, rechtliche Frage

Da es hier mittlerweise langsam Usus wird, das geschriebene Wort nach eigenem Gusto zu interpretieren, trage ich mal etwas zur Aufklärung meines eigenen Beitrages bei:

Mein Hinweis darauf, dass der TE sich ursprünglich seines eigenen Irrtums bewusst war, soll lediglich meinen Standpunkt zur Vorgehensweise des TE weiter verdeutlichen. Nämlich dass sich der TE wahrscheinlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über den 'Irrtum' im Klaren war. Um keine härtere Formulierung zu nutzen. Schließlich liegt der Marktwert des 'irrtümlich' angebotenen Handys deutlich über dem des verkauften Handys, zieht mehr Interessenten an und erzielt bei Auktionen durchschnittlich deutlich höhere Verkaufspreise.

Ein derartiger wissentlicher 'Irrtum' ist rechtlich selbstverständlich kein Anfechtungsgrund. Weshalb IMHO die Anfechtung des TE nicht nur nicht unverzüglich erfolgte, sondern auch schlicht unwirksam ist. Die Einlassung des TEs gegenüber dem Käufer, im Angebot hätte ein Beschreibungsfehler vorgelegen, ist auch unter der Annahme, der TE hätte nicht wissentlich gehandelt, keine Anfechtung im Sinne des Gesetzes.

Auch das Angebot auf Wandlung des Kaufvertrages ist keine wirksame Anfechtung, da ein Angebot im Gegensatz zu einer Anfechtung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt, vom Einverständnis des Vertragspartners abhängig ist. Das Angebot auf Kompensation bekräftigt sogar noch den Wunsch des TEs, am ursprünglichen Kaufvertrag - wenn auch mit anderem Kaufpreis - festzuhalten. Dies alleine schließt schon eine anschließende Anfechtung wegen Irrtums explizit aus.

Unbestritten hingegen ist die Tatsache, dass ein wirksam angefochtener Kaufvertrag als nichtig betrachtet wird. Die hier im Thread aus dem Wortlaut des § 122 BGB gezogene Schlussfolgerung, der Käufer habe über die Rückerstattung des Kaufpreises hinaus keinen Schadenersatzanspruch, ist hingegen falsch. Der Betrag des Interesses, welches der Käufer an der Gültigkeit der Erklärung hat, ist in der Regel nämlich genau der durchschnittliche Marktwert des Vertragsgegenstandes, sofern dieser den Kaufpreis deutlich übersteigt. Zuzüglich aller mit der Anfechtung und der Ersatzbeschaffung verbundenen Auslagen.
 
Zuerst: Ich will nicht den Eindruck hinterlassen, dich nach meinem Gusto angreifen zu wollen; ich lese deine Beiträge gern. Zumal ich mich selbst schon zu oft als Opfer solchen Usus gefühlt hab :D

Dein Hinweis, wie ursprünglich dem TE sein Fehler bewusst war, kann natürlich richtig sein. Der Anfechtungsgrund muss im Streitfall plausibel gemacht werden, zuletzt kommt es also auf die Glaubwürdigkeit vor Gericht an und dabei kann es freilich auch schief gehen. An dieser Stelle halte ich mal für angebracht, dass ich in diesem Fall ohnehin mal völlig außergerichtlich vorgehen würde: es wäre einfach zu schade, sich eine schlechte Bewertung zu holen.

Im Übrigen würde ich einfach gern festhalten, dass man beim Erfordernis an die Anfechtungserklärung nicht zu streng sein muss. Unterstellt, es liegt redlicherweise ein Irrtum vor, bin ich zumindest persönlich, also in meiner unmaßgeblichen Meinung, davon überzeugt, dass das bisher Beschriebene ausreichend wäre.

Zuletzt: Die Rechtsfolge einer Anfechtung zweifellos "in der Regel" gerade nicht der durchschnittliche Marktwert - das wäre nämlich das Erfüllungsinteresse. Aus 122 selbst ist aber bereits zu entnehmen, dass das Erfüllungsinteresse die Obergrenze ist, so dass vllt deutlicher wird, dass ansonsten ein geringerer Schaden angenommen wird. Relevant ist gerade nicht das Interesse, das der Käufer an der Gültigkeit der Erklärung hat, sondern "nur" der Schaden, der ihm entsteht, weil er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (und sie hiernach eben nicht mehr gültig ist).
 
Dein Einsatz für die ungerecht Behandelten dieser Welt in Ehren, aber man sollte auch immer die Motivation seiner Schützlinge im Auge behalten.

Ohne etwas unterstellen zu wollen, fällt es dennoch auf, dass sich jemand in diesem technischen Forum nur alleine zu dem Zweck anmeldet, die rechtlichen Möglichkeiten auszuloten, um aus einem ebay-Kaufvertrag herauszukommen. Und dann auch noch mit dem Argument, er habe die Versionen des streitgegenständlichen Handys nicht unterscheiden können. Mich persönlich würde es nicht wundern, wenn man unter einem anderen Account Beiträge zum Thema 'Alternative Android-Firmware für Samsung S3 Mini GT-I8190' finden würde, von wegen nicht gewusst. Aber das ist und bleibt reine Spekulation, wenn auch das Verhalten des TEs genau darauf hinweist.

Keine Spekulation ist aber die bereits von mir erwähnte Tatsache, dass keine wirksame Anfechtung erfolgt ist. Mit dem gleichzeitigen Angeboten zur Wandlung und Kompensation wurde der Käufer vor eine Wahl gestellt, beide Alternativen blieben somit offen. Eine Anfechtung wäre nur dann wirksam, wenn die übermittelte Willenserklärung einseitig und für den Empfänger eindeutig im Wesen als Anfechtung erkennbar gewesen wäre. Und zwar alternativlos. Es gibt nur entweder angefochten oder nicht.

Zum Schadenersatz noch eine letzte Anmerkung. Die Herangehensweise mancher Mitglieder an diese Thematik scheint mir sympthomatisch für dieses Forum zu sein. Da wird ein Beitrag zum Thema § 122 BGB aus Wikipedia zitiert, der dort im Wesentlichen bereits nur noch aus Kommentaren des Autors besteht. Von einer rechtlichen Relevanz dieses Beitrages ganz zu schweigen. Die Schlussfolgerungen zum Thema Schadenersatz ergeben sich dann aus Interpretationen dieser Kommentare, der Original-Wortlaut des Gesetzes selbst bleibt dabei außen vor.

Also deine Meinung schätze ich auch inhaltlich sehr, nicht aber den Karren, vor den du dich manchmal spannen lässt. ;)
 
"nicht aber den Karren, vor den du dich manchmal spannen lässt."

Da hast du wohl recht; ich bin dafür natürlich auch nicht völlig blind und fragte mich schon manchmal, wie genau ich vorgehen sollte. Eine endgültige Antwort darauf habe ich noch nicht, aber vllt ist dir aufgefallen: Schon seit geraumer Zeit (und nicht nur bei cb.de) antworte ich immer seltener direkt auf Fragen der Threadersteller. Statt dessen beschränke ich mich immer häufiger darauf, die Aussagen der anderen richtig zu stellen.

Das wirkt vllt wie ein Klugscheißer, aber soll mich einfach nur von der Frage entbinden, wie weit ich Internetratsuchenden helfen soll. So gehe ich in den meisten Fällen nur noch auf die rein fachlichen Punkte ein - wo etwas falsches steht, wird korrigiert; wo etwas richtig ist, wird bestätigt -, das halte ich für moralisch vertretbar.

PS: Zumal ich mich hier sogar lange zurückgehalten habe, trotz der wirren Hin und Hers.. Also pedantisch bin ich ganz sicher auch nicht und korrigiere gar nicht alles, aber iwann ist halt doch mal gut^^
 
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