Supermoto
Lieutenant
- Registriert
- Juni 2014
- Beiträge
- 817
Da es hier mittlerweise langsam Usus wird, das geschriebene Wort nach eigenem Gusto zu interpretieren, trage ich mal etwas zur Aufklärung meines eigenen Beitrages bei:
Mein Hinweis darauf, dass der TE sich ursprünglich seines eigenen Irrtums bewusst war, soll lediglich meinen Standpunkt zur Vorgehensweise des TE weiter verdeutlichen. Nämlich dass sich der TE wahrscheinlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über den 'Irrtum' im Klaren war. Um keine härtere Formulierung zu nutzen. Schließlich liegt der Marktwert des 'irrtümlich' angebotenen Handys deutlich über dem des verkauften Handys, zieht mehr Interessenten an und erzielt bei Auktionen durchschnittlich deutlich höhere Verkaufspreise.
Ein derartiger wissentlicher 'Irrtum' ist rechtlich selbstverständlich kein Anfechtungsgrund. Weshalb IMHO die Anfechtung des TE nicht nur nicht unverzüglich erfolgte, sondern auch schlicht unwirksam ist. Die Einlassung des TEs gegenüber dem Käufer, im Angebot hätte ein Beschreibungsfehler vorgelegen, ist auch unter der Annahme, der TE hätte nicht wissentlich gehandelt, keine Anfechtung im Sinne des Gesetzes.
Auch das Angebot auf Wandlung des Kaufvertrages ist keine wirksame Anfechtung, da ein Angebot im Gegensatz zu einer Anfechtung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt, vom Einverständnis des Vertragspartners abhängig ist. Das Angebot auf Kompensation bekräftigt sogar noch den Wunsch des TEs, am ursprünglichen Kaufvertrag - wenn auch mit anderem Kaufpreis - festzuhalten. Dies alleine schließt schon eine anschließende Anfechtung wegen Irrtums explizit aus.
Unbestritten hingegen ist die Tatsache, dass ein wirksam angefochtener Kaufvertrag als nichtig betrachtet wird. Die hier im Thread aus dem Wortlaut des § 122 BGB gezogene Schlussfolgerung, der Käufer habe über die Rückerstattung des Kaufpreises hinaus keinen Schadenersatzanspruch, ist hingegen falsch. Der Betrag des Interesses, welches der Käufer an der Gültigkeit der Erklärung hat, ist in der Regel nämlich genau der durchschnittliche Marktwert des Vertragsgegenstandes, sofern dieser den Kaufpreis deutlich übersteigt. Zuzüglich aller mit der Anfechtung und der Ersatzbeschaffung verbundenen Auslagen.
Mein Hinweis darauf, dass der TE sich ursprünglich seines eigenen Irrtums bewusst war, soll lediglich meinen Standpunkt zur Vorgehensweise des TE weiter verdeutlichen. Nämlich dass sich der TE wahrscheinlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über den 'Irrtum' im Klaren war. Um keine härtere Formulierung zu nutzen. Schließlich liegt der Marktwert des 'irrtümlich' angebotenen Handys deutlich über dem des verkauften Handys, zieht mehr Interessenten an und erzielt bei Auktionen durchschnittlich deutlich höhere Verkaufspreise.
Ein derartiger wissentlicher 'Irrtum' ist rechtlich selbstverständlich kein Anfechtungsgrund. Weshalb IMHO die Anfechtung des TE nicht nur nicht unverzüglich erfolgte, sondern auch schlicht unwirksam ist. Die Einlassung des TEs gegenüber dem Käufer, im Angebot hätte ein Beschreibungsfehler vorgelegen, ist auch unter der Annahme, der TE hätte nicht wissentlich gehandelt, keine Anfechtung im Sinne des Gesetzes.
Auch das Angebot auf Wandlung des Kaufvertrages ist keine wirksame Anfechtung, da ein Angebot im Gegensatz zu einer Anfechtung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt, vom Einverständnis des Vertragspartners abhängig ist. Das Angebot auf Kompensation bekräftigt sogar noch den Wunsch des TEs, am ursprünglichen Kaufvertrag - wenn auch mit anderem Kaufpreis - festzuhalten. Dies alleine schließt schon eine anschließende Anfechtung wegen Irrtums explizit aus.
Unbestritten hingegen ist die Tatsache, dass ein wirksam angefochtener Kaufvertrag als nichtig betrachtet wird. Die hier im Thread aus dem Wortlaut des § 122 BGB gezogene Schlussfolgerung, der Käufer habe über die Rückerstattung des Kaufpreises hinaus keinen Schadenersatzanspruch, ist hingegen falsch. Der Betrag des Interesses, welches der Käufer an der Gültigkeit der Erklärung hat, ist in der Regel nämlich genau der durchschnittliche Marktwert des Vertragsgegenstandes, sofern dieser den Kaufpreis deutlich übersteigt. Zuzüglich aller mit der Anfechtung und der Ersatzbeschaffung verbundenen Auslagen.