Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr X,
vielen Dank für Ihr Schreiben mit den aufgelisteten Breitbandmessungen, in dem Sie eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste angegebenen Leistung festgestellt haben und bitte den Verbraucherservice um Hilfe.
Die Bundesnetzagentur kann unabhängig von dem oft verwendeten Terminus ''Aufsichtsbehörde'' nur in ihrem, von den gesetzgebenden Körperschaften zugewiesener Zuständigkeitsbereich tätig werden. Die gesetzliche Grundlage im Bereich Telekommunikation ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) in dem vom Gesetzgeber der Handlungsrahmen festgelegt worden ist.
Das Angebot von breitbandigen Internet-Anschlüssen unterliegt
nicht den Bestimmungen der Grundversorgung gemäß §§ 78 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Breitband (DSL oder VDSL) ist eine reine Wettbewerbsleistung der Anbieter, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten angeboten wird.
Die Bundesnetzagentur hat daher keine Handhabe, Unternehmen zu zwingen breitbandige Anschlüsse flächendeckend mit der gewünschten Datenrate anzubieten. Alle Anbieter auf dem Breitbandanschlussmarkt sind als privatwirtschaftlich agierende Unternehmen anzusehen und haben im Wettbewerb die Möglichkeit, eine breitbandige Versorgung auf eigenen oder gemieteten Anschlüssen vorzunehmen. Die Entscheidung darüber, in welchen Regionen zu welchem Zeitpunkt Endkunden breitbandige Internetanschlüsse mit welcher Leistungsstufe angeboten werden, obliegt den Unternehmen.
Ihr Verhältnis zum Anbieter ist durch einen Vertrag bestimmt. Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben zivilrechtlichen Regelungen, wie solche Verträge, die mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen geschlossen werden. Die Leistungsangebote unterliegen dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Der Anbieter veröffentlicht seine Leistungsangebote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens.
Auf der Homepage Ihres Anbieters finden Sie die Leistungsparameter, wie die Datenübertragungsrate, Ihres Tarifs unter dem nachfolgenden Link:
https://www.pyur.com/content/pyur/de/privatkunden/Hilfe.html- Dokumente - AGB PYUR – Abschnitt V. Ergänzende Informationen zur Bandbreite des Internetzugangs (ab Seite 12). Das Produktinformationsblatt Ihres Tarifs finden Sie hier:
https://www.pyur.com/content/pyur/de/privatkunden/Hilfe.html- Produktinformationsblätter (Einzelprodukt & Pakete).
Der Verbraucherservice möchte explizit auf die Anforderungen der 4 VO (EU) 2015/2120 Art. 4 Abs.4 hinweisen, die an den Umfang und die Art der Messungen gestellt wird.
Ihre Messungen erstrecken sich über einen zu großen Zeitraum.
Die Bundesnetzagentur hat am 04.07.2017 eine Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht. Die Mitteilung konkretisiert bei stationären Breitbandanschlüssen unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung bei der Downloadgeschwindigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2015/2120 gegeben ist. Hierbei muss die Abweichung durch einen von der Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt werden. Die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfüllt diese Voraussetzung lt. BEREC-Leitlinien (
https://breitbandmessung.de/).
Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung Ihres Vertragspartners gesetzlich vermutet und gilt für die Auslösung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung. Dadurch wird dem Verbraucher insbesondere die zivilrechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche wesentlich erleichtert.
Zur Würdigung der von Ihnen dargestellten Sachlage, einer nicht vertragskonformen Leistung, müssen wir Sie bitten, nochmals Messreihen nach den aufgeführten 5 Kriterien des Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2015/2120 durchzuführen.
1. Es müssen mindestens 20 Messungen erfolgen.
2. Die Messungen müssen an mindestens zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden.
3. Die Messungen sollen sich im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen, sodass mindestens 10 Messungen an einem Tag erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Messungen sowohl zu Peak- als auch zu Off-Peak-Zeiten und über den Tag verteilt durchgeführt werden sollen. Typische Peak-Zeiten sind mit Blick auf die im Rahmen der Breitbandmessung durchgeführten Messungen Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 22 Uhr bzw. am Wochenende von 09 Uhr bis 22 Uhr.
4. Die Messungen sind mit LAN-Verbindung vorzunehmen.
5. Die Messungen sollen über die im Rahmen der Breitbandmessung bereitgestellte installierbare Version durchgeführt werden.
Die Bundesnetzagentur wird nach Auswertung der Abweichungen der Messungen bei:
1. nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht worden ist
2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht worden ist oder
3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten worden ist,
sodann Kontakt mit Ihrem Anbieter aufnehmen mit der Bitte um Stellungnahme und Lösung im Einzelfall. Bitte beachten Sie, dass in diesem Zusammenhang in der Regel nur eine Kulanzlösung erreicht/ angestrebt werden kann.
Wir würden Sie bitten, uns dabei Ihre Messergebnisse sowie die Einverständniserklärung zur Verfügung zu stellen. Weiterhin wären jegliche andere sachdienliche Information (z. B. Vertragsunterlagen, Kundennummer) und Korrespondenz (z. B. Antwort des Anbieters) hilfreich.
Wir benötigen diese, um gegenüber Ihrem Anbieter Bezug auf den konkreten Sachverhalt nehmen zu können. Die Angaben/Unterlagen können Sie per Nachtragsformular
http://www.bundesnetzagentur.de/NachtragsformularTKunter Angabe der o.g. Vorgangsnummer zusenden.
Dessen ungeachtet haben Sie die Möglichkeit, Ihre ggf. bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anbieter, ggf. mit Unterstützung durch einen Verbraucherverband oder einen Rechtsanwalt, gerichtlich geltend zu machen. Eine Übersicht über die Verbraucherzentralen finden Sie hier: (
www.verbraucherzentrale.de).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
http://www.bundesnetzagentur.de
08.10.2018