Retoure: Nur die Hälfte erstattet

Archangel

Lieutenant
Registriert
Mai 2011
Beiträge
882
Hallo,

Ich habe letzte Woche einige Artilel bei Caseking retouniert und jetzt nur etwa die Hälfte des Geldes erstattet bekommen.

Während des ganzen Vorgangs habe ich keine einzige Mail erhalten.

Erst nach meiner Rückfrage habe ich erfahren, dass die CPU die unten aufgeführten Mängel vorweisen soll. Kratzer, die wärend der Kühlermontage entstanden sein könnten, will ich nicht ausschließen, aber die CPU hatte definitiv keine Kerben!

Außerdem hätte ich selbst mit Erstattung der CPU nicht den kompletten Betrag zusammen und frage mich wo dasrestliche Geld geblieben ist und wieso ich selbst nach meiner Anfrage keine Informationen dazu bekomme?! :mad:

wir haben die von Ihnen eingesendete Ware erhalten und überprüft. Leider mussten wir feststellen, dass "Intel Core i5-3570K 3,4 GHz (Ivy Bridge) Sockel 1155 - boxed" bereits in Betrieb genommen wurde. Der Artikel kann so nicht mehr als Neuware verkauft werden. Unter anderem müssen wir dabei folgende Punkte bemängeln:

- Kratzer auf der Oberfläche - tiefere Kerben am Rand der Oberfläche

Sie wären sicherlich auch von uns enttäuscht, sollten Sie gebrauchte Ware von uns erhalten, die Sie jedoch als Neuware bestellt haben. Den Artikel selbst müssten wir somit im Wert reduzieren,
 
Wenn ich recht informiert bin, kann man innerhalb von 14 Tagen bei Internetkäufen zurücktreten. Die Frage ist, ob das Teil eiingebaut war, was bei deiner Darstellung wohl so war. Da der Differenzbetrag offensichtlich höher ist als der tatsächlich Erstattete, kannst Du ja mal eine Anfrage machen wie der Erstattungsbetrag sich zusammensetzt. Setz eine Frist. Wenn Du mit der Antwort nicht zufrieden bist, mach dich im Bekanntenkreis schlau und besorg Dir einen Anwalt.
 
Also laut den AGB von Caseking ist folgendes zu finden (unter widerruf)

Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.


Es gibt allerdings auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
welche derart Pauschalisierte Klausulierungen für Ungültig erklärt hat da es das Widerrufsrecht zu sehr einschränkt.
Mängel (z.B. Kratzer) können durch ausprobieren schon einmal entstehen
und nur durchs "anschauen" kann man ja ein CPU nicht in ihren Eigenschaften Testen.

Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH weist zunächst noch einmal auf die Regelungen der Fernabsatzrichtlinie hin:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7, dass dieses Verbot, dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist. Wäre dieses Recht nämlich mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Verbraucher kann Ware nicht vorab sehen
Außerdem ergibt sich aus demselben Erwägungsgrund, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in der er „keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen“. Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.
Generelle Auferlegung eines Wertersatzes unzulässig
Ausgehend von den Zielen der Fernabsatzrichtlinie stellt der EuGH fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist.

Hängt sicherlich auch davon ab wie die Sachen am Schluss aussehen
Pfurchen bis zur DIE sind sicherlich weniger schön ;)

Hängt auch sicherlich vom "Artikel" ab.

Wenn du dir 2m Schlauch für eine Waku kaufst,
und du denen den schlauch in 20 zerschnippelten teilen zurück schickst
ist das sicher anders zu bewerten ;)

Und ich Persönlich würde z.B. keine Sache als "neu" akzeptieren
wenn z.B. die Verpackung schon geöffnet wurde
(Verpackungen von CPUs haben Siegel)

Amazon z.B. macht es sich da einfacher, die verkaufen die Widerrufsrückläufer
als "gebraucht , wie neu" für 2-3% weniger , und dann meckert auch keiner
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke, ohne ein Bild kann niemand beurteilen, bo der Abzug gerechtfertigt ist. Bei S1155 CPUs ists normal, dass bei der Montage in den Sockel Kratzer entstehen, das kann man aus der Beschreibung raus nicht beurteilen.

mfg
 
Hallo zusammen,

beim Threadersteller wird sich nochmal ein RMA Mitarbeiter melden. Es ist leider nicht nur die CPU vom Wertabzug betroffen gewesen und es besteht von unserer Seite noch Klärungsbedarf. Und ja, es ist leider seitlich eine sichtbare Kerbe an der CPU.

Da jedoch noch nichts endgültig entschieden ist, bitte ich die Kommunikation nicht über mich laufen zu lassen, sondern direkt mit den Kollegen aus der RMA.

Gruß
Nils
 
ByteFax schrieb:
...
Mängel (z.B. Kratzer) können durch ausprobieren schon einmal entstehen
und nur durchs "anschauen" kann man ja ein CPU nicht in ihren Eigenschaften Testen.

Fakt ist aber auch dass du keinen Laden finden wirst der dir die CPU mal eben zum "Ausprobieren" mitgibt und dann wieder zurücknimmt, mit Kratzern, Wärmeleitpasteresten etc. Wenn du Glück hast kannst du dir vielleicht mal eine baugleiche CPU in irgendwelchen Benches an deren Rechner angucken.

Du kannst auch nicht zu Deichmann gehen und mit den gewünschten Trekkingschuhen 'ne 2 wöchige Trekkingtour durch Matsch&Co. machen weil du deren Eigenschaften testen willst (wohingegen eine Anprobe im Geschäft ja problemlos ist).

D.h. ein Ausprobieren muss sich auch immer im Rahmen bewegen und wenn du dabei zwangsläufig "Schäden" an der Ware verursachst, ist es das def. nicht mehr.

Ist natürlich alles etwas Kaugummilike und Auslegungssache.
 
FunnyName schrieb:
Fakt ist aber auch dass du keinen Laden finden wirst der dir die CPU mal eben zum "Ausprobieren" mitgibt und dann wieder zurücknimmt, mit Kratzern, Wärmeleitpasteresten etc. Wenn du Glück hast kannst du dir vielleicht mal eine baugleiche CPU in irgendwelchen Benches an deren Rechner angucken.

Du kannst auch nicht zu Deichmann gehen und mit den gewünschten Trekkingschuhen 'ne 2 wöchige Trekkingtour durch Matsch&Co. machen weil du deren Eigenschaften testen willst (wohingegen eine Anprobe im Geschäft ja problemlos ist).

.


Naja Wenn man zu Deichmann geht und einen Artikel dort mitnimmt
hat man auch kein Widerrufsrecht, es geht ja um das Fernabsatzgesetz beim Onlinekauf.

Und Schuhe "anprobieren" um zu schauen ob sie Passen ist ja drinne ;)

Das man wenn man eine CPU "anprobieren" will dort auch Paste draufschmieren muss
ist ja irgendwie logisch ;) ..

Da ich den zustand der CPU nicht kenne ist es natürlich schwer genaueres zu sagen.

Aber ich verstehe schon durchaus worauf du hinaus willst,
wenn es halt über "testen" hinausgeht.

Wenn ich bei Zalando Schuhe bestelle, eine Schlammwanderung mache
und sie dann zurückschicke dann geht das sicherlich so nicht.
 
Zurück
Oben