Rückgabe nach 1,5 Jahren - Wertminderung?

Shooot3r

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Hallo, ich habe bei einem großen versandhandel ( nicht amazon ;)) mir vor 1,5 Jahren ein headset gekauft. der preis lag damals bei ca 88 euro inkl. versand. es war das sharkoon xtatic analog. nun ist es mir vor 2 wochen ( ohne mein einwirken) kaput gegangen. habe es eingeschickt. und die verkäufer meinten es könne nicht mehr repariert werden und auch nciht umgetauscht werden, da es nicht mehr verfügbar ist. jedoch könnten sie mir eine preisrückzahlung mit abzug der wertminderung anbieten. es waren letztenende noch 54 euro. ist das normal mit der wertminderung bei rückgabe bzw gewährleistung?habe davon noch nie was gehört vorher.

MFG
 
Ist doch aus meiner Sicht ein super Angebot, nach 1,5 Jahren noch 61% des Kaufpreises zu bekommen. Ich würde das Angebot annehmen.
 
Ein kulantes Angebot, wenn man bedenkt, dass der Verkäufer hier zu überhaupt nichts verpflichtet ist.
 
aso dem war ich mir garnicht bewusst, ich dachte der käufer müsste mir eine rückerstattung geben. naja werde das dann annehmen. danke für die info.

MFG
 
Mal ein Gegenbeispiel: Ich hab mit einen DVD-Brenner damals im Mediamarkt (jaja, blödmarkt und so ne scheiße, sparts euch *g*) gekauft. Nach über einem Jahr ging der kaputt. Also ausgebaut, zum MM gefahren und zur Serviceabteilung mit der Originalrechnung. Natürlich war der Brenner nicht mehr vorrätig, da er mittlerweile nicht mehr hergestellt und verkauft wurde.

Ergebnis: Ich konnte mir einen ähnlich wertigen Brenner in dem Preisrahmen aussuchen und habe auch noch die Differenz erstattet bekommen. Heißt, ich hatte ein schnelleres und besseres Laufwerk, und da das damals statt etwa 60€ nur noch 40€ gekostet hat, hab ich zusätzlich noch 20€ bekommen und konnte mir daher noch ein leckeres Abendessen kaufen.

Also ich würde zumindest darauf pochen, dass ein vergleichbares headset, evtl. der Nachfolger oder sowas geliefert wird. Natürlich habe ich auch noch eine neue Rechnung bekommen, heißt, wieder 2 Jahre Garantie auf den neuen Brenner. Versuchs also einfach mal. Zwar sind 61% des kaufpreises nicht schlecht, aber es schadet nie, mehr herauszuholen, wenn das Teil nicht mehr hergestellt wird, sollense dir halt ein Exemplar eines Nachfolgers in ähnlichen Preisregionen zur Verfügung stellen.
 
BCFliege: Garantie oder Gewährleistung?

Bei Garantie kann man das machen, dann steht dir jedes Produkt im gleichen Preisrahmen zu oder eine Umwandlung. Das heißt, die 60 Euro sind die sicher, in Form eines Produktes oder von Geld.

Bei Gewährleistung stehst du nach 6 Monaten im Regen und kannst gar nichts verlangen, sondern nur auf die Kulanz des Händlers hoffen, dann ist jedes entgegenkommende Angebot seitens des Händlers ein gutes Angebot.
 
Ist ein paar Jahre her, jedenfalls war das Teil in einem anderen MM gekauft (bin zwischenzeitlich umgezogen) und es war über ein Jahr her, ich meine sogar eher 1,5 Jahre. Jedenfalls habe ich das Teil so ersetzt bekommen direkt im MM, also ich musste es natürlich beim MM Service abgeben, damit die es einschicken, haben aber sofort auch das Angebot gemacht, dass ich mir einen neuen holen kann und die Differenz entweder zahlen muss oder erstattet kriege, je nach dem ob der neue halt mehr oder weniger als der alte kostete.
 
Bei Garantie kann man das machen, dann steht dir jedes Produkt im gleichen Preisrahmen zu oder eine Umwandlung. Das heißt, die 60 Euro sind die sicher, in Form eines Produktes oder von Geld.

Das ist so pauschal natürlich nicht richtig, denn hier sind die Garantiebestimmungen maßgeblich. Der Garantiegeber kann also bspw. durchaus bestimmen, dass im Rahmen der Garantie nur repariert wird.
 
Ja stimmt, wenn es man ganz genau nimmt könnte man noch längere Texte schreiben

Es sollte nur kurz aufzeigen, das erst mal zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden sollte, ein beliebtes Thema hier ;).
 
Fu Manchu schrieb:
Bei Gewährleistung stehst du nach 6 Monaten im Regen und kannst gar nichts verlangen, sondern nur auf die Kulanz des Händlers hoffen, dann ist jedes entgegenkommende Angebot seitens des Händlers ein gutes Angebot.

das stimmt so nicht. Man muss nur Nachweisen können dass das Gerät von Anfang an einen Defekt hatte. Und je nach Sachlage ist es eben einfach oder schwer bis gar unmöglich. Aber Grundsätzlich zu sagen nach sechs Monaten hätte man gar keine Rechte ist schlicht falsch.
 
Xyn schrieb:
...Man muss nur Nachweisen können dass das Gerät von Anfang an einen Defekt hatte. Und je nach Sachlage ist es eben einfach oder schwer bis gar unmöglich. Aber Grundsätzlich zu sagen nach sechs Monaten hätte man gar keine Rechte ist schlicht falsch.

Und weil es eben für den Kunden praktisch keine Möglichkeiten gibt nach 6 Monaten genau das nachzuweisen, ist es im wirklichen Leben nun einfach so, das man rechtlich keine Handhabe hat.
Theorie hin oder her - die Aussage, das man dann im Regen steht ist völlig korrekt, der Händler kann Kulanz walten lassen, aber als Kunde sein Recht zu bekommen ... ist wohl rein akademischer-juristischer Natur, denn ein Nachweis, das ein Fehler schon vorher bestand ist für den Kunden eigentlich nie möglich.

Daher - praktischer Bezug - nach 6 Monaten Gewährleistung steht man im Regen.
 
Abnutzungserscheinungen in 1,5 Jahren -> Beweis genug dass es benutzt wurde, und somit nicht von Anfang an defekt sein konnte

Vermutlich Kabelbruch -> Kommt bei Headsets andauernd vor, wegen "unsachmäßigen Gebrauch" wie ein paar mal mit dem Stuhl über's Kabel fahren

Von daher sehr kulant ... hättest dich ansonsten an den Hersteller wenden müssen, keine Ahnung wie lange Garantie der gibt ;)
 
Daher - praktischer Bezug - nach 6 Monaten Gewährleistung steht man im Regen.

das behauptest du. Unabhängig unserer unterschiedlicher Meinungen, glaube ich ein unwissender Kunde der nur die zwei Jahre Gewährleistung kennt fährt deutlich besser als einer der von der Beweislastumkehr weiß. Und daher würde ich niemals jemanden dazu raten, zu sagen 6 Monate sind vorbei du hast keine Rechte, weil das einfach nur falsch ist. Man muss eben Hartnäckig bleiben.

Abnutzungserscheinungen in 1,5 Jahren -> Beweis genug dass es benutzt wurde, und somit nicht von Anfang an defekt sein konnte

Falsch! Die Gewährleistung gilt auch für die Qualität. Soll bedeuten etwas was von Anfang an funktioniert kann trotzdem einen Mangel im Sinne der Gewährleistung haben.
 
Das ist schwammig formuliert.

Letztlich kommt es darauf an, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Was mangelfrei genau bedeutet, wird in § 434 BGB geregelt.
 
Xyn schrieb:
...Man muss eben Hartnäckig bleiben....

Hartnäckigkeit nach den 6 Monaten ist kein Beweis bei Beweislastumkehr. Aber es stimmt schon, bei Hartnäckigkeit sind viele Händler kulant und bieten eine Lösung an, aber Recht bekommen hat man damit trotzdem keines, nur seinen Willen :).
 
Wir fangen an uns im Kreis an zu drehen, fakt ist man hat die vollen zwei Jahre Gewährleistung und damit Rechte. Daher halte ich die Pauschale Aussage von dir falsch das nach sechs Monaten schluss ist. Was dann in der Praxis passiert, ist ein anderes Blatt. Mit hartnäckig meine ich, eben auf sein Recht zu pochen, wenn man der Auffassung ist das der Defekt von Anfang an bestand. Aus welchem Gründen der Händler dann reagiert (überzeugung, kulanz) ist für den Endverbraucher unerheblich.
 
Xyn schrieb:
...wenn man der Auffassung ist....

Eine Auffassung ist kein Beweis, daher kann man aus einre Auffassung keine Recht ableiten, daher ist die Reaktion eines Händlers nach den 6 Monaten Kulanz. :schluck:

Wie soll ein Kunde denn einen Beweis liefern für einen Defekt, der bereits ab Kauf vorhanden war, wenn dieser aber erst spät (nach 6 M.) auftritt?

Wäre der Nachweis möglich, hätte der Kunde vorher reagiert (z.B. ein sich abzeichnender Defekt) und die Reklamation vorher gestartet.

Gib doch mal ein Beispiel wie ein Beweis aussehen könnte, ohne eine Auffassung zu sein. Rein in der Theorie, ich will nicht mal ein praktisches wissen (falls du eines aus der Praxis hast um so besser).

Und noch mal: eine Auffassung ist kein Beweis, aus Hartnäckigkeit lassen sich keine Rechte ableiten. Nach 6 Monaten muss der Kunde beweisen, das ein Defekt bereits vorhanden war. Das ist aber einem Kunden fast unmöglich, daher kann er auch keine Rechte ableiten, da ihm die Grundlage für die Reklamation fehlt - der Beweis. Und somit bleibt Kulanz und Hartnäckigkeit übrig ;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hust - Denkt mal in etwas größeren Dimensionen. Nehmen wir zum Beispiel mal ein Auto, dass nach 6 Monaten und 3 Tagen kaputt geht, dann schaltet ihr nen Sachverständigen ein, der weist nach, dass der Fehler seit Anbeginn bestand, und trotz BEweistlastumkehr habt ihr dennoch eure Rechte aus Gewährleistung, welche Ihr geltend machen könnt.
 
Prom07 schrieb:
...dann schaltet ihr nen Sachverständigen ein, der weist nach, dass der Fehler seit Anbeginn bestand, und trotz BEweistlastumkehr habt ihr dennoch eure Rechte aus Gewährleistung, welche Ihr geltend machen könnt.

In diesem Fall nicht "trotz Beweislastumkehr", sondern mit Hilfe die Beweislastumkehr, denn hiermit hätte der Kunde den Beweis ja gefunden und kann seine Rechte wahrnehmen, ohne auf Kulanz und Hartnäckigkeit hoffen zu müssen.

Danke für das Beispiel.
 
1. Weichen wir vom Thema ab. Deine Aussage das man nach sechs Monaten keine Recht hat, hast du bis jetzt nicht belegt.
2. Einen Beispiel hast du durch Prom07.
3. Lern lesen und verstehen. Bitte schau dir genau an was ich dir geschrieben habe. Du willst beweise für geltendes Recht? Schau im BGB nach. Oder benutzt google. Hier die SuFu, what ever.

Für mich ist hier schluss, da wir wie bereits erwähnt uns im Kreis drehen.
 
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