Rückgabe nach 1,5 Jahren - Wertminderung?

Xyn schrieb:
...Du willst beweise für geltendes Recht? Schau im BGB nach. Oder benutzt google. Hier die SuFu, what ever....

Im BGB stehen keine Beweise drin, sondern die Grundlagen und Gesetze des geltenden Rechts. Den Beweis musst du in jedem einzelnen Fall selber darlegen und unterbreiten, der steht doch nicht im BGB :D.

Xyn schrieb:
...Deine Aussage das man nach sechs Monaten keine Recht hat, hast du bis jetzt nicht belegt....

Doch, in mehreren Post, alle hier, ohne einen Beweis gibt es kein Recht. Das ist Fakt, denn das ist die Aussage der sog. Beweislastumkehr, man muss als Kunde einen Beweis liefern, sonst hat man keine Rechte.
 
Eure Diskussion ist eh mit Einschränkung Praxis Fern! Da in den meisten Fällen, die Herstellergarantie greift und die meisten Händler freiwillig diese Abwicklung für den Kunden durchführen, braucht der Kunde nichts zu beweißen, der Kunde muss dann nur beweisen, wenn er auf seine Gewährleistung pochen möchte!

Fu Manchu hat mit seine Aussage Recht, jedoch sollte im Nachsatz gesagt werden, dass der Verbraucher nur die Anfänglichkeit beweißen muss, um seine Rechte aus der zweijährigen Gewährleistung geltend zu machen, darauf hat der XYN, den Fu-Manchu aufmerksam gemacht....
 
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Ribery88;12019611... schrieb:
der Kunde muss dann nur beweisen, wenn er auf seine Gewährleistung pochen möchte!

Genau darum geht es ja in der Diskussion. Garantie ist dann ein anderes Thema, aber leider freiwillig vom Hersteller gewährt, und so viele Hersteller machen das leider auch nicht, so wurden doch erst kürzlich bei einigen Festplatten die Garantiezeiten verkürzt (News hier in CB) und kürzer angesetzt als die 2 Jahre Gewährleistung.
 
Wenn man die Relation zu den Hersteller nimmt, die mindestens 2 Jahre Garantie geben, ist es ein Bruchteil, wo der Verbraucher nur die Gewährleistung nehmen kann, damit verbunden nach den sechs Monaten die Beweislast.

WD gibt immer zwei Jahre Garantie.....haben nur darüber hinaus die Garantiezeit verkürzt!

Interessant wird es dann nur, wenn die Garantie abgelehnt wird und der Kunde dann die Gewährleistung anspricht!
 
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Im BGB stehen keine Beweise drin, sondern die Grundlagen und Gesetze des geltenden Rechts. Den Beweis musst du in jedem einzelnen Fall selber darlegen und unterbreiten, der steht doch nicht im BGB .

wieso kann geltendes Recht kein Beweis für eine Aussage sein?

Fu Manchu hat mit seine Aussage Recht, jedoch sollte im Nachsatz gesagt werden, dass der Verbraucher nur die Anfänglichkeit beweißen muss, um seine Rechte aus der zweijährigen Gewährleistung geltend zu machen, darauf hat der XYN, den Fu-Manchu aufmerksam gemacht....

der Teil mit dem "Recht" stört mich hier, ansich hast du alles erkannt was ich sage. Recht hätte er wenn man Grundsätzlich keien weiteren Ansprüche nach sechs Monaten hätte. Aber dem ist nicht so, man hat immer noch Rechte gegenüber dem Händler. Um diese aber geltend zu machen muss man erstmal beweisen das der Mangel von vorne rein da war (wie weit Möglich das ist, lassen wir mal offen). Das heißt gleich von vorne aus zu sagen, nach sechs Monaten gibst keine Handlungsmöglichkeit (aus rechtlicher Sicht) zählt nicht. Wenn er gesagt hätte, man hat Rechte unter erschwerten Vorraussetzungen würde ich das ja noch verstehen aber so wie er es behauptet ist es falsch.
 
Xyn schrieb:
...der Teil mit dem "Recht" stört mich hier, ansich hast du alles erkannt was ich sage. Recht hätte er wenn man Grundsätzlich keien weiteren Ansprüche nach sechs Monaten hätte. Aber dem ist nicht so, man hat immer noch Rechte gegenüber dem Händler. Um diese aber geltend zu machen muss man erstmal beweisen das der Mangel von vorne rein da war (wie weit Möglich das ist, lassen wir mal offen). ...

Jetzt hänge dich doch nicht so an meiner ersten Aussage ganz oben auf, die etwas pauschal war, aber in der Praxis dennoch seine Richtigkeit hat. Wenn es praktisch keine/kaum Möglichkeiten gibt etwas zu beweisen, dann hat man auch keine Rechte. Du führst eine rein akademisch-juristische Diskussion, die hier im praktischen Forum der CB keine Relevanz hat, nicht mal ein Beispiel hast du selber eingebracht.

Vergleich das mit dem "Recht" früher: "Angeklager, beweisen Sie, dass sie unschuldig sind". Du hast somit ein Recht, das du aber in der Praxis so gut wie nicht umsetzen kannst, so gesehen ist es für dich auch nicht relevant oder vorhanden.

Xyn schrieb:
...Für mich ist hier schluss, da wir wie bereits erwähnt uns im Kreis drehen.

Schau mal, beim Fernbleiben ist das wie mit der Beweislastumkehr, für dich praktisch auch nicht möglich :D
 
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akademisch-juristische Diskussion

Kein Teil eurer Diskussion erfüllt dieses Kriterium auch nur annähernd, vielmehr diskutieren hier Laien über ein vermeintliches Problem, das keines ist.

Die Anwendung der §§ 434 und 476 BGB ist in der Rechtswissenschaft im Großen und Ganzen wenig umstritten.
 
Doc Foster schrieb:
Kein Teil eurer Diskussion erfüllt dieses Kriterium auch nur annähernd, ....

Perfekt, war ja die Absicht zu zeigen, das die meisten Ausführungen in der Praxis eben keine/kaum Bewandniss haben, gut das wir von einer akademisch-juristischen Betrachtungsweise so weit weg sind.
 
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