News Samsung geht gegen iPad-Geschmacksmuster vor

Ich habe gerade mal die gute Wiki bemüht (auch wenn das keine valide Quelle ist): Dabei zeigt sich:

Bedingungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen:

Neuheit (es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein, es gibt aber eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten).

Eigenart (der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht).

D.h. das Muster darf 12 Monate revidiert werden, wenn ein anderer Hersteller dies während der ersten 12 Monate nach Anmeldung auf dem Markt einführt. Die Reglung (sollte sie so sein) ist imho lasch genug, sodass man dies hätte verhindern können. Ferner darf es das Produkt nicht schon vorher gegeben haben. Damit sind die Beispiele mit Reifen und CPUs hinfällig. Es lässt sich nichts schützen, was bereits existiert.

Wenn Samsung nun ein Geschmacksmuster hat, dass Apple verletzt - und sollte die Eintragung bereits mehr als 12 Monate zurückliegen, sehe ich Apple vollkommen zu recht sanktioniert! Sollte Samsung einen Vergeltungsakt initiiert haben -> Samsung, you damn fool!
 
GuaRdiaN schrieb:
Es lässt sich nichts schützen, was bereits existiert.

Wenn man dein Zitat aus der Wikipedia genauer liest, stellt man fest, dass man nichts schützen kann was bereits angemeldet ist. Das eingereichte Muster muss neu sein, nicht das Produkt.

Neuheit (es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein, es gibt aber eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten).
Für mich würde das bedeuten, dass wenn es noch kein Geschmacksmuster auf das Rad gibt, dass man dann eins anmelden könnte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin mir nicht im Klaren darüber etwas anderes Behauptet zu haben? xD Oder habe ich mich gerade selbst abgehängt?

Dann war das Muster von Apple zum Zeitpunkt der Eintragung aber neu - andernfalls hätte man den Schutz nicht erhalten. Und falls Samsung nun ebenfalls ein solches Muster als deren Eigentum eingetragen hat, dann wird Samsung da auch ohne viel Streiterei recht bekommen. Denke ich zumindest.
 
Keine Ahnung ob wir gerade von der selben Sache reden :D

Ich bezog mich auf:
GuaRdiaN schrieb:
Damit sind die Beispiele mit Reifen und CPUs hinfällig.

Sie wären nicht hinfällig, wenn es zu den entsprechenden Produkten noch keine Geschmacksmuster gäbe.

Und was bedeutet "identisches Muster"? Eine 1:1 Kopie im selben Wortlaut? Aber da wird die Wikipedia wahrscheinlich einfach nur zu ungenau sein.
 
es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein

Das bedeutet doch aber, nehmen wir die CPU (grünes PCB, vernickelter Heatspreader, 1155Pin LGA), dann existiert dieses Muster (ob geschützt oder nicht) durch das Produkt, welches es erfüllt. Dementsprechend existiert zwar kein Musterschutz, aber man könnte das Muster auch nicht schützen lassen, zumal es bereits durch Produkte erfüllt wird?! Also so habe ich das verstanden.

Reden scheinbar doch vom selben - gut, das festgestellt zu haben. :)
 
Ich sehe das eben anders :D

Damit etwas geschützt ist muss es formal angemeldet sein durch ein Muster/Dokument bei irgendeinem Amt oder so. Allein das Vorhandensein des Produkts reicht meiner Meinung nach nicht aus. Ich denke nicht, dass ein Produkt ein eingetragenes Muster ersetzt. Um das zu klären bräuchte man eine genaue Definition eines "Geschmacksmusters", d.h. was darunter fällt und was nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ GuaRdiaN
@ Styx

Nochmal!
1. Ist ein eingetragenes Geschmacksmuster kein Patent!
2. Wird ein beantragtes Geschmacksmuster nur auf die förmliche Richtigkeit des Antrages geprüft.
3. Ist ein eingetragenes Geschmacksmuster nur ein ungeprüftes Recht.
4. Kann Niemand aus der Industrie (z.B. Samsung) wissen welche Geschmackmuster bereits eingetragen sind.
5. Welche Geschmacksmuster noch beantragt sind
6. Muss der Inhaber (Apple) des Geschmacksmusters bei Verletzungen es geltend machen.
7. Kann der Verletzer (Samsung) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Geschmacksmuster beantragen
8. Muß dann gerichtlich geklärt werden ob dieses Geschmacksmuster überhaupt rechtens ist!
Hier stellt dann das zuständige Gericht fest ob Apple so ein Geschmacksmuster zusteht, oder ob es vorher so etwas bereits gegeben hat, oder ob die Beschreibung im Antrag überhaupt konkret genug oder es zu allgemein war.

Meine vorherigen 6 Posts und meine Meinung zu diesem Thema:
JojoR schrieb:
Wenn man sich diese interessanten Links mal anschaut und sich dann noch ein wenig im Internet umschaut dann sollte doch jedem klar sein das:

- Apple-Produkte allesamt nicht Erfindungen sind, sonder "nur" Weiterentwicklungen.

- Apple aber wahrscheinlich als Erster ein Geschmackmuster für ein Dingens eingereicht hat, das in irgendeiner Form (sei es als Tablet-PC, Touch-Monitor, TFT-Monitor, LCD-Fernseher, digitaler Fotorahmen, PDAs, Smartphones usw.) schon lange vor dem Einreichungsdatum gab, millionenfach und weltweit.

- bei Eintragung eines Geschmacksmusters nur die Korrektheit des Anträge geprüft wird.

- das erst bei Anfechtung des Geschmacksmusters dieses Recht geprüft wird (es ist ein sogenanntes ungeprüftes Recht)

Für mich hat Apple den Bogen überspannt und mit der Erwirkung eines Einfuhrverbotes gegen die Samsung-Tablets es ja geradezu herausgefordert. Und ich finde diesen Rechtsstreit enorm wichtig für den gesamten weltweiten Handel. Es muß jetzt in diesem Fall ein für alle Mal klar gestellt werden ob man mit fragwürdigen Geschmacksmustern solchen Urteile (Düsseldorf) erwirken kann. Auch sollte durch diesen Prozess der Umgang mit Geschmacksmustereintragungen klar gestellt werden.
Konzerne (wie Samsung) brauchen jetzt eine sichere Rechtssprechung um sicherer für die Zukunft agieren zu können. Dieses wird sicherlich ein Präzedensfall für die Global Player werden. In Deutschland wäre es eine Grundsatzentscheidung.

JojoR schrieb:
Da hast Du Dich aber ungenügend informiert.
Apple hat vor dem Samsung-Tab einfach nur Angst.
Das ist der einzige Grund.

Und: Ein Geschmacksmuster ist ein sogenanntes ungeprüftes Recht, das bedeutet, dass die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht überprüft werden. Also bitte erstmal abwarten ob dieses Geschmacksmuster der kommenden Prüfung standhalten wird.

JojoR schrieb:
Wie gesagt, das Geschmacksmuster wird in diesem Prozess erst auf seine Daseinsberechtigung durchleuchtet.

Zu den von Dir zitierten Fotos:
Standartiserte Stecker bieten kaum Designspielraum.
Diese Stecker gab es schon vorm Apple-i/Phone/Pad in diesem Design.

JojoR schrieb:
Hahaha,

Du meinst natürlich:
"(i) ein zylinderförmiges Produkt von flacher Beschaffenheit
(ii) eine flache, rund Kappe, welche die Vorderseite des Produkts bedeckt
(iii) eine sichtbare Gummieinfassung um die flache Oberfläche
(iv) eine Nabe , welche unter der runden Oberfläche zentriert ist
(v) unter der klaren Oberfläche deutliche, neutral gehaltene Befestigungspunkte und
(vi) wenn das Produkt montiert ist, dreht es sich um sich selbst."

JojoR schrieb:
Geschmacksmuster?

So könnte es doch McDonalds einreichen, dann kann sich Burger King doch mal warm anziehen!!

"(i) ein zylinderförmiges Produkt von leckerer Beschaffenheit
(ii) eine flache, runde Kappe, welche die Oberseite des Produkts bedeckt
(iii) eine flache, runde Kappe, welche die Unterseite des Produkts bedeckt
(iv) eine flache runde Fleischscheibe, gehackt, welche zwischen den runden Oberflächen zentriert ist
(v) unter den Oberflächen flach gehaltene Tomaten- und Gurkenscheiben, Salatblätter und geröstete Zwiebelstücke
(vi) Zwischen den einzelnen Komponenten wir das Produkt mit Ketchup und Remoulade garniert."

Allerdings gilt auch hier (ich zitiere Wikipedia):
"Ein Geschmacksmuster ist ein sogenanntes ungeprüftes Recht, das bedeutet, dass die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Geschmacksmusters über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit, so steht seinem Prozessgegner allerdings der Einwand offen, das Muster sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle."
:freaky:

JojoR schrieb:
Wir könnten doch mal hier einen Geschmacksmuster-Wettbewerb starten!
Jeder kann hier Vorschläge einreichen für möglichst banale Alltagsgegenstände die
möglichst lustig umschrieben sind.

- Zahnbürste
- WC-Deckel
- Kondom
- Büroklammer
- Tablet-Computer

usw.

Die drei lustigsten könnte man dann zur Eintragung einreichen.
Nach ein paar Jahren werden dann Blend a Med, Villeroy & Boch, Blausiegel, SIGMA und Samsung mit Verkaufsverboten belegt. Mal gucken ob die ihren Verkauf dieser Produkte einstellen oder unsere Eintragung anfechten...
 
Styx schrieb:
Und was willst du uns damit sagen? Keiner hat gegenteiliges behauptet.

z.B.:
Styx schrieb:
Ich sehe das eben anders :D

Damit etwas geschützt ist muss es formal angemeldet sein durch ein Muster/Dokument bei irgendeinem Amt oder so. Allein das Vorhandensein des Produkts reicht meiner Meinung nach nicht aus. Ich denke nicht, dass ein Produkt ein eingetragenes Muster ersetzt. Um das zu klären bräuchte man eine genaue Definition eines "Geschmacksmusters", d.h. was darunter fällt und was nicht.

Bei genauem Lesen wäre Dir vielleicht aufgefallen, daß das so falsch ist.

Weder ein formal angemeldetes noch ein eingetragenes Geschacksmuster schützt.
Sondern es dient lediglich zur Beweisführung, daß ich genau das habe schützen lassen.
Wenn ich mich dann auf mein Eintragung berufe, kann ich das "Piraterieprodukt" verfügen lassen.
Wenn der Hersteller des vermeintlichen "Piraterieproduktes" nachweisen kann das es vorher so etwas schon gab (also keine Neuheit) oder es stellt sich in diesem Verfahren heraus das mein Geschmacksmuster unzureichend unterscheidungfähig ist (die Eigenart), dann wird das Geschmackmuster ausgetragen (es wird gelöscht).
 
Ich kann dir nicht folgen. Wenn ich etwas schützen lasse:
Sondern es dient lediglich zur Beweisführung, daß ich genau das habe schützen lassen.
dann ist es nicht geschützt?
Weder ein formal angemeldetes noch ein eingetragenes Geschacksmuster schützt.
Warum lässt man es schützen, wenn es danach nicht geschützt ist? Wenn ein Geschmacksmuster nicht schützt, warum hat es dann eine Aussagekraft bzw. wird vor Gericht verwendet? Ist der Sinn des Geschmacksmusters nicht, dass man seine Idee vor Kopien "schützt"?
 
Zuletzt bearbeitet:
Styx schrieb:
Ich kann dir nicht folgen. Wenn ich etwas schützen lasse:
dann ist es nicht geschützt?
Warum lässt man es schützen, wenn es danach nicht geschützt ist? Wenn ein Geschmacksmuster nicht schützt, warum hat es dann eine Aussagekraft bzw. wird vor Gericht verwendet? Ist der Sinn des Geschmacksmusters nicht, dass man seine Idee vor Kopien "schützt"?

Zwei extreme Beispiele:
Beispiel 1, der Colani-Truck (Carolinen).
Dieser LKW wurde ja von Colani designed. Wir unterstellen Herrn Colani das er auf dieses Design ein Geschmacksmuster eingetragen hat. So jetzt kommt MAN und baut den LKW nach und verkauft diesen. Herr Colani merkt das und läßt vor Gericht den Vertrieb dieses LKWs verbieten. Dann kann MAN dieses Geschmacksmuster anfechten. MAN muss dann aber beweisen können, dass entweder vorher schon so ein Design vorhanden war oder dieses Design keine hinreichenden Unterscheidungsmerkmale zu üblichen LKW hat.

Hier ist doch sehr klar, dass das Design sich völlig von dem Design üblicher LKWs unterscheidet. Da wird es MAN höchst wahrscheinlich nicht gelingen das Geschmacksmuster anzufechten. Kann MAN allerdings beweisen das es dieses Design mit seinen Alleinstellungsmerkmalen schon voher gab (wahrscheinlich aber nicht), dann sähe es für Colani schon schlechter aus.

Beispiel 2, eine stinknormaler Spielewürfel.
Wenn ich ein Geschmacksmuster für einen Spielewürfel eintragen lasse (müßte klappen da ja nur die Korrektheit und Form des Antrages selbst geprüft wird) und dann per Gericht ein Verkaufsverbot gegen Schmidt-Spiele erlasse, dann wird Schmidt-Spiele doch umgehend mein Geschmacksmuster anfechten. Dann muß Schmidt-Spiele Beweisen das zum Zeitpunkt des Antrages mein Spielewürfel entweder nicht der erste seiner Art war oder das er keinen besondere Alleinstellungsmerkmale (Eigenart) besitzt (der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht)

Hier ist es doch sehr klar das ich mit meinem Geschmacksmuster scheitern werde.


So, die große Frage ist dann doch:
Liegt die Neuheit und die Eigenart des iPad eher beim Colani-LKW oder entspricht es eher der Kragenweite des stinknormalen Spielewürfels?
Ich tendiere mal Richtung ..... Spielewürel.
 
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Das ist alles nichts Neues für mich, das ist mir schon klar wie das ungefähr läuft. Ich glaube wir reden einfach nur aneinander vorbei bzw. es gab da irgendwo ein Misverständnis oder etwas wurde etwas unklar formuliert.

Ich weiß jetzt ehrlich gesagt gar nicht, was das Problem ist/war :)
 
Ich finde es immer wieder erstaunlich wie eine normale Diskussion hier aussartet und in eine Richtung geht, die nichts mehr mit der normalen Diskussion zu tun hat.
Jeder hier hat seine eigene Meinung, wenns um Politik, Marktformen oder richtig oder falsch geht. Warum wir jetzt über den Sinn von Patenten oder dem Kapitulismus reden ist mir schleierhaft.
Fakt ist nunmal das es in der derzeitigen Gesellschaft üblich ist, sich geistiges Eigentum schützen zu lassen, auf den maximalen Profit aus zu sein oder das Rad immer wieder neu zu erfinden. Ob ich das richitg finde oder nicht tut doch nichts zu sache. Ich wollte weder den Kapitalismus rechtfertigen noch sagen, dass es richtig ist das Rad immer wieder neu zu erfinden.
Die Produkte um die es geht wurden doch jetzt auf den Markt gebracht, und so sieht der Markt derzeit nunmal aus. Ob uns das passt oder nicht.
Samsung und Apple können weiter so viel klagen wie sie wollen. Tatsache ist das Richter für Apple entschieden haben und da hatten sie auch ihre Gründe für. Und die Gründe waren, dass das sich genannte Produkte so dermaßen ähneln, dass die Richter sie für kopiert halten.
Egal wie ihr das dreht oder wendet, es bleibt bei dieser Tatsache!
Und nichts anderes habe ich in meinen Posts deutlich gemacht!
Samsung hat 2 Möglichkeit: entweder ihre Produkte ändern oder gegen das Geschmacksmuster vorzugehen, obwohl zweites sicherlich mehr Zeit und Kosten in Anspruch nimmt.
 
nixxxx schrieb:
Samsung hat 2 Möglichkeit: entweder ihre Produkte ändern oder gegen das Geschmacksmuster vorzugehen, obwohl zweites sicherlich mehr Zeit und Kosten in Anspruch nimmt.

Samsung könnte auch beides machen.
Das erste, also das Geschmacksmuster, das wird auf jeden Fall jetzt auf den Prüfstand gestellt.

Wikipedia: "Führt der Inhaber (Apple) eines Geschmacksmusters über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit (wie in Düsseldorf geschehen), so steht seinem Prozessgegner (Samsung) allerdings der Einwand offen, das Muster sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle."

Das Produkt zu ändern wird auf jeden Fall dieses Jahr wohl nichts mehr, das Containerschiff braucht ja schon 6 Wochen bis nach Holland. Apple hat doch auch nicht von ungefähr den Rechtsstreit erst kurz vorm Weihnachtsgeschäft begonnen... (Die Mühlen der Justiz mahlen ja bekanntlich langsam).
 
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