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pufferueberlauf
Gast
Mir ist unklar was der letzte Satz bedeuten soll. Die naheliegende Erklaerung waere, dass der Preis des naechst-guenstigeren Produktes identisch mit dem Minderungsangebot der Telekom waere. Aber das waere in direktem Widersprich zu Telekommunikationsgesetz (TKG), § 57 Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung, (4): [...]Telekom hilft schrieb:Selbstverständlich buchen wir Kund*innen, die nicht die 90 % erreichen und keine Sonderkündigung wollen, die Minderung ein, die gesetzlich vorgeschrieben wurde. Orientiert wird sich hier immer am nächst geringeren Produkt.
"ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht."
Wenn jetzt bei einem 100/40er Vertrag (fuer hypothetische 100EUR der leichteren Rechnung wegen) nur 50/20 ankommen, ist aus dem Text klar dass die Minderung sich klar als einfache Multiplikation aus dem "vereinbarte[n] Entgelt" also hier 100 EUR mit dem Minderleistungsfaktor, hier im Beispiel ist die Rechnung einfach, die tatsächliche Leistung liegt bei 50% der "vertraglich vereinbarten Leistung", d.h. hier liegt es nahe, dass der geminderte Preis bei ~50EUR liegen sollte (d.h. dieselben 50%), unabhängig vom Preis des naechst-guenstigeren Produktes. D.h. Orientierung am am nächst geringeren Produkt ist nur dann TKG-konform wenn dessen Preis im Beispiel <= 50% des Preises des gebuchten Produktes entspricht. Bei Sonderpreisen ist es naheliegend eben diesen Sonderpreis zu mindern....