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Seltsame Meldung beim Starten des Notebooks
- Ersteller Jo_Bo
- Erstellt am
- Registriert
- Aug. 2016
- Beiträge
- 1.159
Darf ich da nochmal mit einer Frage drauf zurückkommen? Inzwischen war das Gerät bei HP in Polen zur Reparatur (Mainboard ausgetauscht, ebenso die Festplatte), dann war zwei mal ein Techniker der Fa. Hemmersbach aus Nürnberg hier (jeweils 120 km Anreise und ein Vormittag, an dem meine Schwester zu Hause sein musste). Es wurde nochmals das Mainboard getauscht, beim nächsten Versuch dann das Touchpad.hi-tech schrieb:Die sollen dir einen komplett neuen Rechner anbieten, wenn Reparieren nicht geht, ansonsten könntest du vom Kaufvertrag zurücktreten denke ich.
Auch diverse Softwareupdates wurden durchgeführt.
Das Gerät funktioniert noch immer nicht, es fährt bei ca. jedem zweiten Versuch nicht hoch und die Updates machen auch noch immer Schwierigkeiten (mysteriöse Fehlermeldungen).
All dies wurde von den Technikern (schriftlich) bestätigt.
Trotzdem weigert sich die Firma HP meiner Schwester nun (endlich) ein Ersatzgerät zukommen zu lassen - bedeutet: weitere Vormittage, an denen meine Schwester sich frei nehmen muss, um zu Hause einen Techniker zu empfangen.
Gibt es eine rechtliche Handhabe, auf ein neues (bzw. anderes) Gerät zu bestehen?
Wenn ich bedenke, dass alleine der erste Techniker 6 Stunden Anfahrts - und Arbeitszeit abgerechnet hat, verstehe ich die Rechnung von HP sowieso schon lange nicht mehr.
hi-tech
Lt. Commander
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- Sep. 2006
- Beiträge
- 1.310
Ich bin was diese Themen angeht auch kein Experte, aber sollte in Deutschland gesetzlich über die Gewährleistung geregelt sein.
"Bei der Gewähleistung gilt: Der Verbraucher kann bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur, wobei der Verkäufer in beiden Fällen sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen muss. Das nennen die Juristen "Nacherfüllung". Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, darf der Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen hilft unser Musterbrief "Gelieferte / gekaufte Ware hat Mängel"."
Weiter geht es da mit "Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten"
"Den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten können Kunden in der Regel erst, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder die Ersatzlieferung fehlschlägt. Dazu können Sie den Musterbrief "Nacherfüllung ist fehlgeschlagen" nutzen. Wenn Ihnen der Händler einen Gutschein anbietet, müssen Sie das nicht akzeptieren.
Die genannten Rechte stehen dem Käufer grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Ablieferung der Sache (Erhalt des Produkts) zu. ..."
Quelle: Verbraucherzentrale
Dort auch gerne mal weiter lesen / informieren.
Also ich würde glaub ich noch einmal einen Versuch starten, mit der Aufforderung im Zuge der Nacherfüllung die Reparaturkosten komplett zu übernehmen + das Gerät durch ein funktionierendes gleichwertigen Rechner auszutauschen, oder dir schriftlich den Rücktritt vom Kauf zu bestätigen + Rechnungsübernahme, mit der Ansage dich ggf. beim Verbraucherschutz beraten zu lassen und ggf. auch Rechtschutz in Frage kommt.
Wie gesagt bin ich aber kein Experte. Vielleicht können andere hierzu nochmal etwas sagen, doch innerhalb der Gewährleistung finde ich, sind die gestzlichen Bestimmungen ziemlich eindeutig.
Und ich würde mich an den Händler wenden, weil anscheinend ist der Verkäufer und nicht der Hersteller verantwortlich machbar:
Also das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten hast du ja nun, weil die Reparaturversuche gescheitert sind. Beweise dafür hast du ja. Er darf dir ein vollfunktionstüchtiges gleichwertiges Gerät zum Umtausch anbieten.
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/...e/checkliste-so-reklamieren-sie-richtig-11390
"Bei der Gewähleistung gilt: Der Verbraucher kann bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur, wobei der Verkäufer in beiden Fällen sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen muss. Das nennen die Juristen "Nacherfüllung". Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, darf der Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen hilft unser Musterbrief "Gelieferte / gekaufte Ware hat Mängel"."
Weiter geht es da mit "Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten"
"Den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten können Kunden in der Regel erst, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder die Ersatzlieferung fehlschlägt. Dazu können Sie den Musterbrief "Nacherfüllung ist fehlgeschlagen" nutzen. Wenn Ihnen der Händler einen Gutschein anbietet, müssen Sie das nicht akzeptieren.
Die genannten Rechte stehen dem Käufer grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Ablieferung der Sache (Erhalt des Produkts) zu. ..."
Quelle: Verbraucherzentrale
Dort auch gerne mal weiter lesen / informieren.
Also ich würde glaub ich noch einmal einen Versuch starten, mit der Aufforderung im Zuge der Nacherfüllung die Reparaturkosten komplett zu übernehmen + das Gerät durch ein funktionierendes gleichwertigen Rechner auszutauschen, oder dir schriftlich den Rücktritt vom Kauf zu bestätigen + Rechnungsübernahme, mit der Ansage dich ggf. beim Verbraucherschutz beraten zu lassen und ggf. auch Rechtschutz in Frage kommt.
Wie gesagt bin ich aber kein Experte. Vielleicht können andere hierzu nochmal etwas sagen, doch innerhalb der Gewährleistung finde ich, sind die gestzlichen Bestimmungen ziemlich eindeutig.
Und ich würde mich an den Händler wenden, weil anscheinend ist der Verkäufer und nicht der Hersteller verantwortlich machbar:
Also das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten hast du ja nun, weil die Reparaturversuche gescheitert sind. Beweise dafür hast du ja. Er darf dir ein vollfunktionstüchtiges gleichwertiges Gerät zum Umtausch anbieten.
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/...e/checkliste-so-reklamieren-sie-richtig-11390
Zuletzt bearbeitet:
- Registriert
- Aug. 2016
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Oki ... vielen Dank für deine ausführliche Antwort ... kein ganz einfaches und klares Thema, wie mir scheint - aber wir ziehen das jetzt durch ... einfach schon etwas dreist, was da gerade geschieht, am aller seltsamsten finde ich aber CampusPoint, die als Verkäufer so tun, als hätten sie mit der Sache nichts zu tun .
Schade ... hab dort bislang immer gerne eingekauft ... aber wer sich im Falle eines Falles so verhält ... naja ... egal ... die Geschäfte laufen wunderbar, da wirds denen egal sein, was eine Kundin von ihnen denkt
Schade ... hab dort bislang immer gerne eingekauft ... aber wer sich im Falle eines Falles so verhält ... naja ... egal ... die Geschäfte laufen wunderbar, da wirds denen egal sein, was eine Kundin von ihnen denkt
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Nach einem Hinweis unsererseits, es nun über den Anwalt laufen zu lassen, nun ein "Einlenken" von hp in Form eines Angebotes eines neuen Notebooks. Allerdings ist dieses deutlich schwächer als das ursprünglich Erworbene (RAM u. Festplatte nur halb so groß) ... ich frage mich wirklich langsam, warum man so mit Kunden umgeht ...
Keylan
Lt. Commander
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Ich kann mir zwar vorstellen, dass die sich Servicetechnisch noch mehr anstellen. Der Rechtliche Anspruch auf Gewährleistung und entsprrechenden Rücktritt vom Kaufvertrag besteht gegenüber dem Händler also Compuspoint. HP stellt zwar einen Garantievertag, der ist aber ein Privatvertrag und hat keinen einfluss auf die Gesetzlichen Rechte der Verbrauchers gegenüber dem Händler.
Ich hatte selber leider schon graunhafte Erfahrungen mit dem HP-Service. Die haben Das Gerät ewig überall hgin geschickt und ohne Sinn und Verstand Teile ausgetauscht. Nicht einmal hat jemand nach Reperatur die Mängel getestet. Immer kam es zu mir zurück ohne Besserung.
Ich hatte selber leider schon graunhafte Erfahrungen mit dem HP-Service. Die haben Das Gerät ewig überall hgin geschickt und ohne Sinn und Verstand Teile ausgetauscht. Nicht einmal hat jemand nach Reperatur die Mängel getestet. Immer kam es zu mir zurück ohne Besserung.
cartridge_case
Fleet Admiral
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Was hat denn hp damit zu tun? Wendet euch endlich an den Händler!Jo_Bo schrieb:von hp
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Campus Point ist nicht zuständig. Natürlich haben wir uns zuerst dorthin gewendet, sie haben den Fall an hp weitergereicht.cartridge_case schrieb:Was hat denn hp damit zu tun? Wendet euch endlich an den Händler!
Keylan
Lt. Commander
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Jo_Bo schrieb:Campus Point ist nicht zuständig. Natürlich haben wir uns zuerst dorthin gewendet, sie haben den Fall an hp weitergereicht.
Das Sagen die Händler gerne, ist aber Falsch. Rechtlich bestehen alle Ansprüche nur gegenüber Campuspoint und die sind eben auch für die Gewährleistung verantwortlich. Nur weil es sich in der Paxis oft einfacher gestaltet die Garantie des Herstellers direkt über den Käufer abwickeln zu lassen ändert sich daran nicht, dass der Händler dies rechtlich zu leisten hat. Wenn also das Thema Anwalt schon aufgebracht wurde, dann in jedem Fall gegenüber Campuspoint. Wenn die das mit ihren Anwälten an HP weiter reichen wollen soll das deine Sorge nicht sein.
Auch wenn gegenüber HP die Garentieansprüche bestehen würde ich das bei all dem Hick-Hack auch per Gewährleistung inzwischen Campuspoins problem sein lassen.
Ich habe keine Ahnung weche Ansprüche sich genau aus dem Garantieveertag den HP aufgibt ergeben, das bedarf der Einzelfallprüfung. Die Gewährleistung durch den Händler ist aber eben durch deutsches Recht (als ausarbeitung der EU richtline) gegeben.
whats4
Fleet Admiral
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- Aug. 2005
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topfen.
gewährleistung, das betrifft händler und kunden. hp ist in dem vertrag ned drin, bloß der hardwarelieferant.
in den ersten sechs monaten ist der händler in der beweispflicht, daß kein versteckter mangel vorlag.
das zu beweisen ist schwer, und sofern überhaupt möglich, mit erheblichen unkosten verbunden.
klar, und in den restlichen 18 monaten ist es für den kunden mindestens genauso schwer, zu beweisen, daß ein mangel vorlag.
sei´s drum, das gesetz ist, wie es ist.
gewährleistung, das betrifft händler und kunden. hp ist in dem vertrag ned drin, bloß der hardwarelieferant.
in den ersten sechs monaten ist der händler in der beweispflicht, daß kein versteckter mangel vorlag.
das zu beweisen ist schwer, und sofern überhaupt möglich, mit erheblichen unkosten verbunden.
klar, und in den restlichen 18 monaten ist es für den kunden mindestens genauso schwer, zu beweisen, daß ein mangel vorlag.
sei´s drum, das gesetz ist, wie es ist.
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Offennbar doch. Sonst würden sie das Teil wohl kaum ersetzen ...whats4 schrieb:hp ist in dem vertrag ned drin, bloß der hardwarelieferant.
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Ja, so machen wir das jetzt auch ... zumal das vorgeschlagene Gerät einen sehr dunklen Bildschirm (200 Nits) besitzt und meine Schwester gerne im Freien arbeitet. Bin gespannt, wie das aus geht ...Pym schrieb:Hatte ich übersehen. Ich würde mir den Kaufpreis zurückholen und mich nicht mit einem geringerwertigen Gerät abspeisen lassen. Das hätte nebenbei den Vorteil, ein anderes Gerät bei einem anderen Händler kaufen zu können.
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