Also zumindest kann man kaum von Kulanz reden, wenn Verkäufer die Unwissenheit von Käufern ausnutzen und damit deren Rechte verkürzen. Man kann gern sagen: "Jeder seines Glückes selbst..", aber "Kulanz" ganz sicher nicht.
Es hat auch nichts damit zu tun, dem Käufer die Qual einer langwierigen Reparatur erspart zu haben. Mal abgesehen davon, dass der Käufer auch Umtausch hätte verlangen dürfen und mal außen vor gelassen, inwiefern der Verkäufer den Umtausch hätte ablehnen und doch Reparatur vornehmen können:
Die Reparatur hätte den Käufer ja dennoch nicht quälen - sich nicht unbegründet ewig in die Länge ziehen - dürfen und vor allem wäre die Situation dann nicht viel anders als jetzt: Die Nichtverfügbarkeit des Monitors besteht im Fall einer Reparatur genauso wie im Fall der Rückgabe. Beide Male ist er darauf angewiesen, vorübergehenden Ersatz zu verwenden, was nicht unbedingt eine Riesenqual sein muss. Irgendwer aus seinem Kreis wird wohl einen Monitor haben. Nicht zuletzt sei bemerkt, dass der Verkäufer selbst als Alternative zur Gutschrift den Umtausch anbot - also keine Reparatur.
Es stimmt aber, dass man wenig dagegen tun kann, wenn der Käufer sich auf den Vorschlag des Verkäufers einlässt, eine Gutschrift anzunehmen. Streiten kann man noch über die Höhe, die sich durch den 5%-Gutschein immerhin erklären lässt. Es ist deshalb aber noch nicht einzusehen, warum die fünf Prozent ebenfalls nicht mehr gewährt werden sollen.
Man könnte wohl sagen, dass der volle Preis angemessen wäre, das Hauptproblem aber ist, dass es sich ja bei der Gutscheinlösung ohnehin um eine außergesetzliche Lösung handelt - ihr habt, formal betrachtet, einen neuen Vertrag darüber geschlossen. Noch mal kurz zur gesetzlichen Lösung: Ein Abzug vom Kaufpreis ist im Fall einer Rückgabe grundsätzlich zulässig, im Fall eines Umtauschs dagegen nicht. Ich könnte mir vorstellen, im Rahmen einer Gutschrift die Regelung analog anzuwenden, dass ein Abzug nicht zulässig wäre. Aber es bleibt dabei: Ihr habt ja einen neuen Vertrag - (mehr oder weniger) jeder Mensch ist frei darin, seine Verträge so zu gestalten, wie er das will; streng genommen auch zu seinem Nachteil.
Es bliebe also, diesen inhaltlich zu prüfen.
Erstens könnte man sich im Streitfall auf den Standpunkt stellen, mit Gutschrift sei der volle Kaufpreis gemeint gewesen. Es dürfte müßig sein, das vor einem unabhänigen Dritten - dem Gericht - zu klären.
Zweitens könnte man die Vertragserklärung anfechten und den Vertrag damit nichtig machen. Dafür bräuchte es einen Anfechtungsgrund.
Einer könnte sein, dass man sich bezüglich der Erklärung im Irrtum befand - eine Gutschrift würde Bargeld/Überweisung bedeuten. Dieser Irrtum müsste jedoch auch plausibel gemacht werden und ich zweifle ehrlich gesagt auch hier, ob es sich lohnt, ein Gericht anzufragen, für wie plausibel es einen solchen Irrtum hält.
Ein anderer Grund könnte sein, dass man dem Verkäufer arglistige Täuschung unterstellt und man nur darum auf die Gutschrift einging: Der Verkäufer täte mithilfe der Gegenüberstellung Umtausch<>Gutschrift so, als würde er den Käufer im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung behandeln und verschleiern, dass die Alternative zum Umtausch eine Barzahlung/Überweisung wäre. Hier wiederum wäre zweifelhaft, ob ein solches Verhalten überhaupt geeignet ist, Menschen zu täuschen.
Es ist also alles nicht sehr aussichtsreich oder lohnend. Ganz zum Schluss könnte man noch mal die Frage stellen (eigentlich gehört sie ganz an den Anfang), ob ein Verbraucher sich mit Einigung auf Gutschrift wirklich auf Gewährleistungsrechte verzichten kann. Ich behaupte grundsätzlich, dass ja. Vielleicht kann man aber über gewisse Punkte streiten, wie etwa bezüglich der Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen - Mehrkosten für einen Deckungskauf. Vielleicht wird auch jemand sagen, dass es wirklich ganz unmöglich ist, auch im Nachhinein, die Gewährleistung auszuschließen. Dann kommen wir aber noch mal an den Punkt: Jedenfalls beim Rücktritt vom Vertrag (=Geld zurück) ist ein Abzug ohnehin zulässig. Es ist also wohl müßig in dieser Richtung nachzudenken.
Wenn der Käufer partout keine Gutschrift will, wäre das einzig sinnvolle wohl, den Gutschein einem Freund zu geben. Anders könnte ich mir nur noch folgendes vorstellen, wenn Lieferung vor Zahlung möglich ist: Erklären, dass man mit dem Gutschein nicht zufrieden ist und danach eine neue Bestellung aufgeben. Diese dann in Höhe des Gutscheins bezahlen und den Restbetrag aufrechnen. Der Verkäufer könnte natürlich gleichfalls behaupten, es gäbe nichts aufzurechnen: Die Höhe des Gutscheins sei voll ausreichend. Aber nun wäre
er am Drücker, wegen zehn Euro zu wenig oder nicht zu wenig gezahlter Gutschrift vor Gericht zu ziehen.
Damit könnte der Käufer also in Zugzwang setzen - das Problem aber vielleicht nicht lösen. Kommt auf das Fell und die Risikofreude des Käufers an und natürlich auch darauf, ob er überhaupt vor Zahlung beliefert wird.
Danke für deine Aufmerksamkeit und dein Interesse^^ Sei dir aber bitte dessen bewusst, was hier schon mal nett angemerkt wurde: Mir fehlt so ziemlich das wichtigste überhaupt für diese ganzen Ratschläge - die praktische Erfahrung. Also Theorie ist nicht nichts und meine praktische Erfahrung liegt auch schon lange nicht mehr bei Null (nicht zuletzt deshalb, weil ich auch solche Ratschläge nicht erst seit gestern gebe
und regelmäßig Rückmeldung erhalte). Aber du weißt schon, was ich meine.