Wahlhelfer werden durch die Gemeindebehörde bestellt. Dieses Ehrenamt ist eine staatsbürgerliche Pflicht, die nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe sind in den Wahlordnungen zur jeweiligen Wahl genannt, es sind zum Beispiel die Sorge für minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige, eigene Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung oder die Vollendung des 65. Lebensjahres (siehe zum Beispiel zur
Bundestagswahl § 9 Bundeswahlordnung).
Bevorzugt werden in Wahlvorstände berufen:
- Personen, die von Parteien vorgeschlagen sind. Nach § 8 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes müssen bei der Berufung der Beisitzer in den Wahlvorständen Parteien nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen finden sich in den Landes- und Kommunalwahlgesetzen, die sich teilweise auch auf Wählergruppen erstrecken.
- Wahlberechtigte, die sich freiwillig bei der Gemeinde melden.
- Bedienstete der Gemeinde
Häufig werden Angehörige des
öffentlichen Dienstes nach Meldung durch deren Dienststelle berufen. Je nach Dienststelle und bekleidetem
Amt wird diesen teilweise
Arbeitszeit gut geschrieben.
Die Wahlhelfer erhalten üblicherweise ein Erfrischungsgeld, das je nach Bundesland, Kommune und Wahltyp (
Europa-, Bundestags- oder
Kommunalwahl) unterschiedlich ausfallen kann.
Wenn ein Wahlberechtigter das Ehrenamt ohne zulässigen Ablehnungsgrund ablehnt oder unentschuldigt fehlt, kann die zuständige Behörde eine Geldbuße verhängen. Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich, in Berlin kann es bis zu 1000 Euro betragen.