Bierliebhaber schrieb:
Frage mich sowieso, warum das nicht schon lange möglich ist. Wer mit Leistung X wirbt, aber nur Leistung Y liefert, hält doch seine Versprechen nicht ein
Es ist schon eine Weile möglich, aber Bürokratie in Deutschland ist halt so eine Sache.
Aufgrund der EU-Verordnung 2015/2120 wurde das TKG entsprechend angepasst. Nach §57 Abs. 4 TKG ist der Verbraucher im Falle von
erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen der Geschwindigkeit [...] berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Weiter steht dort:
Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.
Dazu muss aber unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden sein, dass es eine Diskrepanz zwischen vertraglich vereinbarter und tatsächlich erbrachter Leistung gibt.
Die Anbieter waren außerdem sicherlich dieser Meinung:
Cool Master schrieb:
Weil es wird NIE mit X MBit geworben sondern immer nur "bis zu".
Dagegen hat der Gesetzgeber aber schon vor Jahren Abhilfe geschaffen: Die TKTransparenzV.
Damit es ist nicht mehr möglich, sich hinter "bis zu"-Angaben beliebig zu verstecken! Tatsächlich müssen die Anbieter ein Produktinformationsblatt bereitstellen, in welchem Maximal-, normalerweise zur Verfügung stehende, sowie Minimalgeschwindigkeiten verbindlich ausgewiesen werden.
Jetzt war nur weiterhin unklar, was diese Angaben für eine Bedeutung haben. Muss die Mindestgeschwindigkeit immer erreicht werden? Kann die Maximalgeschwindigkeit vollkommen realitätsfern sein? Das war lange umstritten, und deshalb kam 2021 eine
Verordnung der BNetzA. Diese spezifiziert die offenen Fragen mit genauen Angaben zur nötigen Messkampagne und der zu erreichenden Geschwindigkeiten. Das wurde hier auch schon genannt.
Entscheidend ist:
- Man muss mindestens an 2/3 Tagen bei einer Messung 90% der Maximalgeschwindigkeit erreichen,
- Man muss bei mindestens 90% der Messungen die Normalgeschwindigkeit erreichen,
- Man darf nicht an mindestens 2/3 Tagen jeweils die Mindestgeschwindigkeit unterschreiten.
Andernfalls hat man Anrecht auf eine Minderung. Die "bis zu"-Angaben sind also vollkommen irrelevant, es ist exakt spezifiziert, wann die vereinbarte Leistung nicht erfüllt wird.
Problem: Wie hoch fällt die Minderung aus? In welchem Verhältnis weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, wenn ich z.B. 90% der Maximalgeschwindigkeit zu selten erreiche, der Rest aber (über-)erfüllt ist? Vollkommen unklar und schwierig durchzusetzen. Deshalb jetzt die Forderung der Verbraucherzentralen, das zu vereinfachen.