Versandkostenerstattung bei Reklamation?

Eichsfelder

Lt. Commander
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Nov. 2007
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Hi Leute,

ich habe ein dickes Problem. Ich habe im Internet ein Hochbett für meinen Sohn bestellt. Die erste Lieferung war beschädigt also habe ich es reklamiert. Heute ist das neue Bett gekommen, und zu meinem entsetzten musste ich feststellen das das Bett nicht nur wieder beschädigt ist sondern auch das falsche geliefert wurde. Nun habe ich beim Händler angerufen und der meinte das er mir sofort ein neues zuschicken wird.
Wie oft darf er eigentlich nachbessern? Ich meine 2 mal. Und wie sieht es aus wenn das nächste Bett auch beschädigt ist und er mir mein Geld zurückzahlt, muss er mir dann die Versandkosten auch erstatten (immerhin 29€)?

So langsam liegen meine Nerven echt blank, da mein Sohn 3 Jahre alt schon seit 4 Wochen nur auf ner Matratze auf dem Boden schlafen muss.

Gruß
Eichsfelder
 
Das denke ich auch, weißt Du zufällig wie oft er nachbessern darf?
Also einmal wurde das Bett ganz normal geliefert, und jetzt zum zweitenmal. Wenn er mir jetzt nochmal ein Bett zuschickt wäre das schon die dritte Lieferung. Irgendwann muss ja auch mal schluss sein.
 
Müsste in den AGB's stehen. Aber in der Regel darf ein Händler 2-3 mal nachbessern.
MfG
 
Also ich verstehe das so das er einmal nachbessern kann und ich dann mein Geld zurückverlangen kann.

§ 9 Mängelhaftung

Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, kann der Besteller Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz geltend machen. Die Abtretung dieser Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -- gleich aus welchen Rechtsgründen -- ausgeschlossen. hamsterpreise.net haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet hamsterpreise.net nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung von hamsterpreise.net ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz geltend macht.

Sofern hamsterpreise.net fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

Erfolgt die Nacherfüllung im Wege einer Ersatzlieferung, ist der Besteller verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an hamsterpreise.net zurückzusenden. Geht die Ware nicht innerhalb dieser Frist bei hamsterpreise.net ein, ist hamsterpreise.net berechtigt, Ersatz für die zuerst gelieferte Ware zu verlangen und diesen von dem zur Zahlung benannten Zahlungsmittel abzubuchen.

Die Verjährungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung.
 
Bleibt ja wohl erst mal zu klären wer den Schaden verursacht hat, wenn es sich um einen Transportschaden handelt, könntest Du auch Pech haben.
 
Es ist das falsche Bett geliefert worden, also kein Transportschaden (es hat auch andere Mängel die eindeutig aus der Produktion stammen)
 
Ich bin eigentlich der Meinung, dass man es max. 2 mal akzeptieren muss, dass nachgebessert wird.

Allerdings hast du m.E. 4 Wochen Widerrufsrecht vom Kaufvertrag bei einer Internetbestellung und das i.d.R. ab dem Lieferzeitpunkt. Wenn du noch in dieser Frist bist, könntest du einfach widerrufen. Ab einem Warenwert von 40 Euro hast du auch das Recht auf Erstattung etwaiger Rücksendekosten.

Wenn du nicht mehr in dieser Frist bist, hast du nach erfolgloser Mängelbeseitigung das Recht auf Rückabwicklung, d.h. du musst so gestellt werden, als ob der Kauf nie stattgefunden hat. Das müsste auch die Versandkosten einschließen.
 
Die Nachbesserung gilt ab dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
Hier ist der erste Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen.
Er kann es also noch einmal probieren.

Wenn das Bett dann wieder beschädigt ist greift die Vermutung des §440 BGB, danach gilt dann die gesamte Nacherfüllung als fehlgeschlagen. In diesem Fall kannst du zurücktreten ohne eine Frist zu setzen. Darüber gibts dann den Kaufpreis zurück.
Daneben kannst du dann noch Schadensersatz verlagen. Wenigstens darüber gibts dann auch die Versandkosten.

Das Widerrufsrecht hat man 2 Wochen ab Lieferung. Nach aktuellem Stand der Dinge gibt es da dann aber nicht die Versandkosten für den Weg zu einem selbst. Lediglich die für die Rücksendung. Die Frage liegt gerade beim EuGH ob, das so geht.
 
Zuletzt bearbeitet: (Ergänzung)
@r00dy: Das Widerrufsrecht gilt nicht zwei Wochen ab Lieferung, sondern zwei Wochen ab schriftlichem Zugang der entsprechenden Belehrung bzw. der AGB. Dies ist z.B. der Fall bei einer Bestellung aus dem Versandhauskatatlog. Allerdings gilt eine e-mail nicht als schriftlich im Sinne des BGB. D.H., dass der schriftliche Zugang bei Onlinbestellungen in der Regel erst mit Lieferung erfolgt. Hier gilt dann die verlängerte Frist von 4 Wochen. Kannst ja mal bei ebay schauen, da müsste jeder gewerbliche Händler in seinen AGB ein Widerrufsrecht von 4 Wochen oder 1 Monat ab Lieferung einräumen.
 
@JohnnyAcid: du irrst. In deinen Ausführungen sind einige Fehler drin. Ich versuch das mal kurz zusammenzufassen.

1. 4 Wochen sind nicht gleich 1 Monat.

2. §355 II BGB spricht zwar von 2 Wochen ab der Belehrung. Gemäß §312d II BGB beginnt die Zweiwochenfrist bei der Lieferung von Waren nicht vor ihrem Eingang beim Empfänger. So in dem Fall hier.

3. §355 spricht nicht von schriftlich sondern von TEXTFORM. Das ist ein großer Unterschied. Die Textform wird von einer eMail gewahrt. Problematisch ist dabei lediglich, ob eine Widerrufsbelehrung, die nur auf der Seite abgebildet ist der Textform entspricht. Das reicht dann aber wohl nicht.

4. Die Frist von einem Monat gilt nur, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt. Das kommt aber wegen der Ausführungen unter 3. kaum vor. Ich kenne keine Händler, die nicht auf der Homepage die Widerrufsbelehrung haben und zusätzlich das Ganze noch per Mail verschicken. Eine Belehrung mit der Bestellbestätigung reicht aus.

Bei ebay ist das etwas anderes. Da kommt der Vertrag mit dem Höchstgebot zustande. Da wird vorher nichts per eMail verschickt, sodass die Belehrung dort tatsächlich Nach Vertragsschluss erfolgt.
Hier war es aber keine ebay Sache sondern ein Onlinehändler. Oder hab ich da was verpasst?
 
§ 9 Mängelhaftung

Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, kann der Besteller Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz geltend machen. Die Abtretung dieser Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.

Also ich verstehe das so, das er eine Nacherfüllung machen kann und wenn diese fehl schlägt kann ich vom Vertrag zurücktreten. Dort steht ja nichts das er dies 2 oder 3 mal machen kann.
Oder hab ich da jetzt einen Denkfehler drin?
 
Die AGB die bisher hier gepostet wurden wiederholen nur das was im Gesetz eh steht. Da ist von Fehlschlag der Nacherfüllung die Rede. Und der Fehlschlag wird nach dem 2. erfolglosen Versuch vermutet.
Vorher müsste man nachweisen, dass schon der 2. Versuch unzumutbar ist. Das dürfte im Moment noch nicht der Fall sein.
 
Also das hier hab ich schonmal gefunden, also darf er definitiv 2 mal nachbessern.

§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
 
Vergiss nicht den Teil vor dem von dir markierten; ein auf der Matratze schlafender Sohn könnte ein ausreichender Grund sein. Mit einem Streit zwischen Lieferant und Käufer ist in dem Fall natürlich niemandem gedient...

Solange wir von einem Verbrauchsgüterkauf (er Unternehmer - du Verbraucher) reden, musst du dir wegen der Beweislast keine Sorgen machen, entgegen Werkams Ansicht hast du in dem Fall einen Transportschaden nicht zu vertreten...

edit:
Ich muss übers Wochenende noch einen Vortrag zur Sachmängelhaftung vorbereiten und habe einen Stoß Fachliteratur hier. Wenn ich die Zeit finde, versuche ich mal, deinen Fall zum "fiktiven Beispiel" umbauen und ausarbeiten ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Das wäre natürlich super ;)
Wenn Du noch Einzelheiten brauchst kannst Dich ja melden.
 
Was möchtest du denn genau? Möchtest du den Vertrag mit diesem Händler los werden, um woanders ein Bett kaufen zu können? Oder willst du ihm noch ne Chance geben.
Immerhin hast du da ja was bestellt, wofür du dich entschieden hast! Oder brauchst du einfach nur schnell ein Bett?

Wann kam denn die erste Lieferung? Ist das schon mehr als 14 Tage her?
 
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