Oh, das klingt doch gar nicht so schlimm. Selbst wenn es etwas über deine gesetzlichen Rechte hinaus gehen könnte - wenn sie sich drauf einlassen, ist doch schön.
Ansonsten mal eine kurze Skizze vorab:
Wenn du dein Geld zurück willst, musst du wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklären. Dies ist grundsätzlich nur nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nachbesserung durch den Verkäufer möglich. Allerdings lässt das Gesetz hierbei einige Ausnahmen zu.
Erstere wäre die fehlgeschlagene Nachbesserung (wie du bereits richtig festgestellt hast, gilt diese in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen). In dem Fall will der Gesetzgeber dir nicht noch mehr Mühe machen, weshalb die Fristsetzung entbehrlich wird und du direkt zurücktreten kanst.
Die zweite ist die Unzumutbarkeit für den Käufer. Meine Literatur (Wörlen: Schuldrecht BT, Brox/Walker: Besonderes Schuldrecht, Medicus: Schuldrecht II und der Nomos Handkommentar zum BGB) umschreibt das allerdings auch nicht konkreter als der Gesetzgeber selbst, da ich gerade bei meiner Freundin bin, kann ich keine einschlägigen Urteile recherchieren. Ich halte es aber für generell möglich, dass es im Sinne dieser Norm für dich unzumutbar sein könnte, deinen Sohn noch länger auf der Matraze schlafen zu lassen. Dies könnte also einen fristlosen Rücktritt ebenfalls rechtfertigen.
Die Wirkung des Rücktrittes bleibt die gleiche: der Vertrag wird rückabgewickelt; der Händler bekommt seine Ware und du dein Geld wieder.
In deinem Falle wäre Variante 1 vermutlich nicht unsinnig - kommt das Bett heil an, hast du ja endlich eins. Wenn nicht, kannst du dich auf jeden Fall vom Vertrag lösen.
Eine weitere interessante Frage betrifft das Widerrufsrecht:
Die Widerrufsfrist beginnt ja Nach § 312d BGB mit Lieferung der Ware. Da aber seit der Schuldrechtsreform 2002 der Sachmangel als Verletzung der Vertragshauptpflicht (Übereignung der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln) definiert wird, könnte es sein, dass die Frist nach §312d noch nicht begonnen hat, die vertragsmäßige Ware (nämlich ein heiles Bett) hast du ja nach wie vor nicht erhalten.
Das sind aber Spitzfindigkeiten, zu denen ich mich erst mal selbst noch belesen müsste. So oder so gilt eh, dass du am wenigsten Ärger hast, wenn du mit dem VK zu einer Einvernehmlichen Lösung kommst, wie immer die aussieht...