Paladin301
Lt. Junior Grade
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NasterX21 schrieb:Ich finde es schwer hier von Nötigung zu sprechen, wenn hier §240 StGB von "Gewalt oder durch Drohung" sprich.
Das liegt ja in keinem Fall vor, wenn ich mein Auto auf meinem Grundstück so abstelle wie ich gerade lustig bin - wenn dadurch zufälligerweise der Fahrzeugbesitzer nicht in der Lage ist an meinem KFZ vorbei zu kommen ohne dies zu beschädigen o.ä... dann ist das ja keine Nötigung?
Also wenn man die Merkmale aus §240 StGB prüft ("Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt..) stellt schnell fest, dass der Paragraph hier zumindest nicht direkt anwendbar ist....