Widerruf bei Onlinekauf trotz Abholung

Vergiss den ganzen Müll, der oben geschrieben wurde, ein schneller Blick ins Gesetz hätte hier schon geholfen:

312b I 1 BGB:

"Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden."

Wenn die Auftragsbestätigung hier als Annahme deines Angebotes gelten soll (und dafür sprechen ja auch die AGB), dann liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Fernabsatzvertrag vor, mit den Rechtsfolgen der §§ 312b ff BGB.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten (312d, 355, 357 BGB).
Natürlich ist auch ein Teilwiderruf möglich (bzgl. des Notebooks) (Arg. aus 357 II 3 BGB).
 
Zuletzt bearbeitet:
Zunächst kann man feststellen, dass das kein Einzelfall ist. Es gibt hier und da Händler, die versuchen, sich in solchen Fällen querzustellen. Ob das zu Recht geschieht, wäre die Frage...

M. E. muss in einem solchen Fall strikt zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unterschieden werden. Es kommt nur auf das Verpflichtungsgeschäft an.

§ 312d BGB
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

[...]

§ 312b BGB
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden
, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

[...]

Wichtig ist , dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen. Sowohl Vertragsanbahnung als auch Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik vor sich gehen. Auch für die Vertragsanbahnung ist dies jetzt ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nicht erforderlich ist es, dass die Vertragsabwicklung, also beispielsweise die Lieferung der online bestellten Sache, ebenfalls auf elektronischem Wege erfolgt. Die Regelungen über den Fernabsatz bleiben auch dann anwendbar, wenn die Vertragserfüllung offline erfolgt.
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html

Es kommt also nur auf das Verpflichtungsgeschäft an. Ist ein Vertrag geschlossen, spielt es keine Rolle, wie er erfüllt wird (Versand - Abholung).

Also wäre zu untersuchen, ob es hier im Fall schon zu einem rechtswirksamen Kaufvertrag gekommen ist = Verpflichtungsgeschäft?

Eingewendet wurde, dass viele Shops einen Kaufvertrag erst als bindend ansehen wollen, wenn die Ware versendet oder ausgeliefert wurde. Wenn man dem folgen würde, könnte es demnach sein, dass der Kaufvertrag erst bei Lieferung durch den Händler im Shop unter Dach und Fach war.

Allerdings dürfte die Ansicht der Beklagten zutreffen, dass die Warenpräsentation auf ihrer Internetseite noch kein gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) darstellt. In diesem Falle ist das Vertragsangebot in der Warenbestellung des Kunden zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 = WM 2005, 659 unter II A 1). Es mag auch richtig sein, dass im Versandhandel grundsätzlich erst die Übersendung des bestellten Artikels als konkludente Annahmeerklärung zu werten ist. Sendet die Beklagte dem Kunden unter diesen Umständen einen anderen als den bestellten Artikel zu, gilt diese Änderung gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung der Bestellung verbunden mit einem neuen Antrag der Beklagten, einen Kaufvertrag über die von ihr ausgewählte Ware zu schließen. Ein Vertrag über diese geänderte Leistung kommt dann nur zustande, wenn der Kunde das neue Angebot annimmt.

Gleichwohl erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen schon vor der Zusendung des bestellten Artikels oder eines Ersatzartikels ein Vertrag zustande kommt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die auf der Internetseite der Beklagten vorgesehene Bestätigung der Bestellung, deren Wortlaut das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, so formuliert wäre, dass sie aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht nur als Bestätigung des Zugangs seines Kaufangebots, sondern als dessen Annahme zu verstehen wäre. Des weiteren zeigt die Revision die durchaus nahe liegende Möglichkeit auf, dass ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die Beklagte jedoch lediglich einen Teil der bestellten Ware übersendet und dem Kunden die Lieferung der restlichen Ware für einen späteren Zeitpunkt ankündigt. Eine solche Mitteilung wäre vom objektiven Empfängerhorizont des Kunden aus regelmäßig als rechtsverbindliches Lieferversprechen und demgemäß als Annahme seines Kaufangebots hinsichtlich der bestellten, aber noch nicht gelieferten Artikel zu werten.

BGH Az. VIII ZR 284/04

Gemäß § 312c BGB, Artikel 246 EGBGB § 1 Absatz 1 Nr. 4 muß der Fernabsatzanbieter darüber informieren, wie der Vertrag zustande kommt.

Fraglich kann es sein, ob eine entsprechende AGB Vereinbarung gegenüber einem Verbraucher wirksam sein kann. Wenn ein Händler einen Vertrag erst bei Versendung oder Auslieferung der Ware zustande kommen lassen will, heißt das, dass der Verbraucher praktisch nie weiß, ob und wann sein Angebot zum Vertragsabschluss angenommen wird. Im Grunde hat der Händler Zeit bis zum St. Nimmerleinstag.

Artikel 7 - Richtlinie 97/7/EG
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung übermittelt hat, folgt.
[...]

Vielleicht durchaus eine Überlegung wert...

Darüber hinaus haben Regelungen in den AGB Auffangcharakter und werden durch den individuellen Erklärungsgehalt von Auftragsbestätigung, Abbuchung etc. verdrängt.

Eine Auftragsbestätigung muss nicht schon zwingend eine Vertragsannahme bedeuten, es kommt folglich darauf an, wie ihr Erklärungsgehalt ist.

Wenn es aber so ist, dass die Annahme des Vertrags erklärt wurde oder dass der Käufer zur Zahlung aufgefordert wurde, ist es zu einem Vertragsabschluss gekommen, unabhängig davon, ob die AGB etwas anderes besagen.

Der individuelle Erklärungsgehalt geht vor.

Dann spielt es auch keine Rolle, ob das Verfügungsgeschäft (Übergabe und Verschaffung des Eigentums gegen Barzahlung) erst im Shop selbst bewirkt wurde.
 
reactor1 schrieb:
Darüber hinaus haben Regelungen in den AGB Auffangcharakter und werden durch den individuellen Erklärungsgehalt von Auftragsbestätigung, Abbuchung etc. verdrängt.

Eine Auftragsbestätigung muss nicht schon zwingend eine Vertragsannahme bedeuten, es kommt folglich darauf an, wie ihr Erklärungsgehalt ist.

Wenn es aber so ist, dass die Annahme des Vertrags erklärt wurde oder dass der Käufer zur Zahlung aufgefordert wurde, ist es zu einem Vertragsabschluss gekommen, unabhängig davon, ob die AGB etwas anderes besagen.

Da zu keiner Zeit explizit ein "Vertragsabschluss" erwähnt oder eine Zahlungsaufforderung ausgesprochen wurde, greift hier der Auffangcharakter der Acom-AGB, oder nicht? Dort steht schließlich, dass der Vertrag mit dem Empfang der Auftragsbestätigung geschlossen wird.
 
Den Post vonm Doc Foster kannst du eigentlich direkt so ausdrucken und denen auf den Tisch legen :)

Der Vertrag kam ausschließlich online zu Stande. Wie das Gerät dann zu dir kommt (Post, Brieftaube, Selbstabholung..) ist irrelevant, solange du bis zur Auftragsbestätigungsmail (und somit Vertragsschluss) nie persönlichen Kontakt mit Acom-PC hattest :)

(Es sei denn, der Shop hat den Online-Vertrag storniert und konkludentes Einverständnis für einen neuen Kaufvertrag im Shop angenommen, wie oben schon erwähnt)
 
Von einer Stornierung des Online-Auftrags und dem Anlegen eines neuen "Offline"-Auftrags ist mir nichts bekannt. Das hätte mir dann ja sicherlich mitgeteilt werden müssen - wurde es mir aber nicht. Ich habe der Auflösung des Vertrags vom 4. Oktober nämlich zu keiner Zeit zugestimmt.
 
Naja, zustimmen müsstest du auch nicht.

Wenn der Händler findig ist, könnte er argumentieren: "Dadurch, dass er im Laden aufgetaucht ist, bestand offensichtlich sein Wille zu einem regulären Kaufvertrag, deshalb habe ich in seinem Interesse den alten storniert und der neue kam mit Übergabe der Ware und der Bezahlung zu Stande." (Stichwort: konkludent)

Aber ja, du hast Recht, eine Stornierung hätte dir mitgeteilt werden müssen ;)

Von daher sieht das im Moment ganz gut für dich aus imo.
 
DrToxic schrieb:
Naja, zustimmen müsstest du auch nicht.

Wenn der Händler findig ist, könnte er argumentieren: "Dadurch, dass er im Laden aufgetaucht ist, bestand offensichtlich sein Wille zu einem regulären Kaufvertrag, deshalb habe ich in seinem Interesse den alten storniert und der neue kam mit Übergabe der Ware und der Bezahlung zu Stande." (Stichwort: konkludent)

Diese Argumentation wäre aber mehr als fragwürdig. Eine solch undurchsichtige Handlungsweise kann einem Kunden nicht zugemutet werden.
 
Naja, ich finde die Argumentation trotzdem juristisch nachvollziehbar.
Das schützt nämlich Händler auch vor Kunden, die sonst nie online bestellt hätten, aber dann ein Online-Formular nutzen, um ein gratis 2-Wochen-Rückgaberecht mit abzustauben (wobei ich persönlich schon finde, dass hier der Nachteil für den Verbraucher überwiegt).

Ist ein zweischneidiges Schwert und ziemlich schwer zu bewerten, finde ich.
Aber das bewertet und entscheidet im Zweifel eh der Berliner Amtsrichter deines Vertrauens ;)

Mir ist aber grad noch eine Idee gekommen, wie der Online-Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen sein könnte:
Wenn im Vertrag Zahlung per Überweisung bzw Vorkasse eindeutig festgelegt wurde und auch die AGBs nichts über eine Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung sagen, könnte es dann nicht sein, dass der Online-Vertrag durch das Nicht-erfüllen der vereinbarten Zahlung deinerseits nichtig wurde und du im Laden tatsächlich einen neuen, regulären Kaufvertrag abgeschlossen hast?

Andererseits gibt es in irgendeinem Gesetzbuch auch die Klausel, dass ein Kaufvertrag unabhängig von der Art der Bezahlung sei - bin mir jetzt aber nicht sicher. Kann das auch nicht nachgucken, sitze im Zug auf dem Weg zur FH :)

Achja, zur Not könntest du evtl geltend machen, dass der neue Kaufvertrag auf Annahme falscher Tatsachen beruht und somit ungültig ist, da du fest der Meinung warst, dass 2 Wochen Rückgaberecht dazu gehören?
Andererseits kann der Richter auch einfach sagen "Wieso? Sie hatten ja die Möglichket, dass Gerät im Laden zu begutachten.."


Ich würde wirklich erstmal den Verbraucherschutz anhauen, bevor du den rechtlichen Weg einschlägst - oder beim zuständigen Amtsgericht mal einen Termin mit einem Rechtspfleger machen. Die dürfen zwar offiziell keine Rechtsberatung geben, aber... ;)



Naja, aber wie gesagt: die Mühe würde ich mir erst machen, wenn sie sich auch nach Vorlage der oben zitierten Gesetze immer noch quer Stellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

unschöne Geschichte, die dir da passiert ist.

Kann aus eigener Erfahrung raten, den Besuch beim Verbraucherschutz sein zu lassen, denn dort sitzen auch nicht immer die kompetentesten Leute für dein Problem.
Wenn eine Rechtsschutz besteht, ist der Gang zum Anwalt die beste Lösung. Der wird sich fachkundig (!!) informieren, dir deine Chancen erklären und eventuell ein offizielles Schreiben aufsetzen, bei dem die Firma auch zu einer Reaktion verpflichtet ist.

PS: Noch ein Nachruf in eigener Sache, ALTERNATE, ich hasse dich noch immer ^^
 
Benj schrieb:
Da zu keiner Zeit explizit ein "Vertragsabschluss" erwähnt oder eine Zahlungsaufforderung ausgesprochen wurde, greift hier der Auffangcharakter der Acom-AGB, oder nicht? Dort steht schließlich, dass der Vertrag mit dem Empfang der Auftragsbestätigung geschlossen wird.

Das kann ich den AGB nicht entnehmen.

II. Vertragsschluss

[...]

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung von ACom dem Kunden zugeht. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Annahmeerklärung zugegangen, wenn sie die Schnittstelle zum Kunden passiert und eine Kenntnisnahme möglich und üblich ist. Nach Eingang des Angebotes (der Bestellung) über einen Tele- oder Mediendienst erhält der Kunde eine elektronische Zugangsbestätigung.

Was steht denn in der Auftragsbestätigung?
 
Dadurch, dass er im Laden aufgetaucht ist, bestand offensichtlich sein Wille zu einem regulären Kaufvertrag, deshalb habe ich in seinem Interesse den alten storniert und der neue kam mit Übergabe der Ware und der Bezahlung zu Stande." (Stichwort: konkludent)

Im Erscheinen des Kunden wird wohl kaum der konkludente Wille zur Vertragsauflösung oder -umgestaltung zu sehen sein. Der Vertrag gilt daher so wie abgeschlossen.

Wenn im Vertrag Zahlung per Überweisung bzw Vorkasse eindeutig festgelegt wurde und auch die AGBs nichts über eine Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung sagen, könnte es dann nicht sein, dass der Online-Vertrag durch das Nicht-erfüllen der vereinbarten Zahlung deinerseits nichtig wurde und du im Laden tatsächlich einen neuen, regulären Kaufvertrag abgeschlossen hast?

Verträge werden nicht nichtig, nur weil ein Teil nicht leistet. Die Gegenseite muss ihre Ansprüche dann notfalls gerichtlich durchsetzen.

Achja, zur Not könntest du evtl geltend machen, dass der neue Kaufvertrag auf Annahme falscher Tatsachen beruht und somit ungültig ist, da du fest der Meinung warst, dass 2 Wochen Rückgaberecht dazu gehören?
Andererseits kann der Richter auch einfach sagen "Wieso? Sie hatten ja die Möglichket, dass Gerät im Laden zu begutachten.."

Wie bereits festgestellt liegt hier ziemlich sicher ein Fernabsatzvertrag vor, welcher dem Käufer grds. ein Widerrufsrecht einräumt, eine Irrtumsanfechtung ist daher unpassend.
Die Möglichkeit, im Laden zu begutachten hatte der Käufer hier i.Ü. gerade nicht, denn auch er ist vorbehaltlich der Ausübung des WIderrufsrechtes an den KV gebunden.
 
DrToxic schrieb:
Naja, ich finde die Argumentation trotzdem juristisch nachvollziehbar.


Mir ist aber grad noch eine Idee gekommen, wie der Online-Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen sein könnte:
Wenn im Vertrag Zahlung per Überweisung bzw Vorkasse eindeutig festgelegt wurde und auch die AGBs nichts über eine Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung sagen, könnte es dann nicht sein, dass der Online-Vertrag durch das Nicht-erfüllen der vereinbarten Zahlung deinerseits nichtig wurde und du im Laden tatsächlich einen neuen, regulären Kaufvertrag abgeschlossen hast?

Eine explizite Vorkassevereinbarung gibt es nicht.

V. Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die von ACom gestellten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Sconto oder sonstige Abzüge zahlbar. Bei Verzug ist ACom berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines ACom entstandenen höheren Schadens, den der Kunde widerlegen kann, bleibt unberührt. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ACom nicht bestritten werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

Sicher dagegen ist, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt ist. Sie bezieht sich auf die vor dem 11. Juni 2010 geltenden Rechtslage.

III. Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerufsbelehrung, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger -bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung-und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Die entsprechenden Paragraphen wurden aber gestrichen. Das ist jetzt in Artikel 246 EGBGB geregelt. Eine solche Belehrung kann abgemahnt werden, das aber nur am Rande.
 
Was ich nicht verstehe warum manche Shops so eine Show abziehen. Zumal die Rechstlage eindeutig scheint (Ich vertraue jetzt mal auf Doc Foster, klingt ja sehr schlüssig :))
Der Image-Verlust wird denen teurer zustehen kommen als die Rücknahme.
Denn der Käufer wird die Geschichte sicherlich Freunden und Bekannten erzählt haben, und diese erzählen es evtl. weiter. Desweiteren gibts ja heutzutage Bewertungsportale für Shops und eben auch Foren. Ich würde behaupten dass die meisten die das hier gelesen haben sich es zweimal überlegen würden bei diesem Shop einzukaufen.
 
AGB können schon begrifflich nicht das Zustandekommen von Verträgen regeln, jedoch können sie im Rahmen der Auslegung von Erklärungen ergänzend herangezogen werden.

Es geht also darum, ob die "Auftragsbestätigung" für einen objektiven Dritten den Eindruck erweckt hat, dass der Verkäufer den Antrag des Käufers annehmen wollte.

Mglw. ist der Erklärungsgehalt eindeutig, dann spielen die AGB keine Rolle mehr (siehe reactor), der Vertrag ist zustande gekommen oder eben nicht.

Ist hingegen nicht eindeutig erkennbar, ob die Auftragsbestätigung gleichzeitig auch Annahme sein soll, dann wird man unter Hinzulesen der Regelungen aus den AGB (wohl) von einer Annahme, ergo einem Vertragsschluss, ausgehen können.
 
Heisst also in diesem Falle, wenn in der Auftragbestätigung z.B. steht, dass der Vertrag erst mit Bezahlung zustande kommt, dann ist es egal was in der AGB steht. Wenn aber in der Auftragsbestätigung nichts in der Art steht bezüglich Zustandekommen eines Vertrages, dann kann man unter Zuhilfenahme der AGB von einem Vertragsschluss ausgehen?
Heisst also für Benj, das nun der genaue wortlaut der Auftragsbestätigung entscheidend ist.
Hab ich das als Laie so richtig verstanden?
 
Das würde ich schon als verbindliche Auftragsbestätigung ansehen.

Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag bedankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten automatischen E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen.

BGH Urteil vom 26.01.2005 VIII ZR 79/04

Zwar wird in der Auftragsbestätigung auch nicht die Annahme des Angebots bestätigt, aber wahrscheinlich ist eine derartige explizite Annahmeerklärung im Gegensatz zu den Ausführungen in den AGB gar nicht vorgesehen.

Wenn aber das Unternehmen selbst spätestens einen (vollständigen) Vertrag entstehen lassen will, wenn es dem Kunden eine Auftragsbestätigung (so auch Punkt 5 AGB) zusendet, so dürfte diese Bestätigung reichen. Sie macht auch nicht den Eindruck, als ob jetzt noch weitere Handlungen des Unternehmens zu erwarten wären.

Wenn man jetzt mit dieser Auftragsbestätigung als (ausgewiesener) Selbstabholer in eine Filiale spaziert und den Artikel erhält, wird dies das normale Prozedere sein, also Fernabsatzvertrag.
Ergänzung ()

Benj schrieb:
Am heutigen Abend habe ich eine recht deutliche Mail mit diversen Zitaten aus den Händler-AGBs und der Sachlage an die Gesellschafter von Acom-PC geschickt, eingeleitet mit einem schriftlichen Widerruf des Kaufvertrags über das Laptop (die Möglichkeit per E-Mail räumt Acom-PC ein).
Zur Not sollte man das per Einschreiben wiederholen, es sollen ja hier und da E-Mails verloren gehen...

Übrigens: Hätte der Filialleiter akzeptiert und es wäre aber nicht zu einer Rückzahlung in bar gekommen, weil man den Kaufpreis mit dem anderen Gerät verrechnet hätte, wäre der neue Vertrag mit Sicherheit kein Fernabsatzvertrag ...
 
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