Zunächst kann man feststellen, dass das kein Einzelfall ist. Es gibt hier und da Händler, die versuchen, sich in solchen Fällen querzustellen. Ob das zu Recht geschieht, wäre die Frage...
M. E. muss in einem solchen Fall strikt zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unterschieden werden. Es kommt nur auf das Verpflichtungsgeschäft an.
§ 312d BGB
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
[...]
§ 312b BGB
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
[...]
Wichtig ist , dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen. Sowohl Vertragsanbahnung als auch Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik vor sich gehen. Auch für die Vertragsanbahnung ist dies jetzt ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nicht erforderlich ist es, dass die Vertragsabwicklung, also beispielsweise die Lieferung der online bestellten Sache, ebenfalls auf elektronischem Wege erfolgt. Die Regelungen über den Fernabsatz bleiben auch dann anwendbar, wenn die Vertragserfüllung offline erfolgt.
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html
Es kommt also nur auf das Verpflichtungsgeschäft an. Ist ein Vertrag geschlossen, spielt es keine Rolle, wie er erfüllt wird (Versand - Abholung).
Also wäre zu untersuchen, ob es hier im Fall schon zu einem rechtswirksamen Kaufvertrag gekommen ist = Verpflichtungsgeschäft?
Eingewendet wurde, dass viele Shops einen Kaufvertrag erst als bindend ansehen wollen, wenn die Ware versendet oder ausgeliefert wurde. Wenn man dem folgen würde, könnte es demnach sein, dass der Kaufvertrag erst bei Lieferung durch den Händler im Shop unter Dach und Fach war.
Allerdings dürfte die Ansicht der Beklagten zutreffen, dass die Warenpräsentation auf ihrer Internetseite noch kein gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) darstellt. In diesem Falle ist das Vertragsangebot in der Warenbestellung des Kunden zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 = WM 2005, 659 unter II A 1). Es mag auch richtig sein, dass im Versandhandel grundsätzlich erst die Übersendung des bestellten Artikels als konkludente Annahmeerklärung zu werten ist. Sendet die Beklagte dem Kunden unter diesen Umständen einen anderen als den bestellten Artikel zu, gilt diese Änderung gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung der Bestellung verbunden mit einem neuen Antrag der Beklagten, einen Kaufvertrag über die von ihr ausgewählte Ware zu schließen. Ein Vertrag über diese geänderte Leistung kommt dann nur zustande, wenn der Kunde das neue Angebot annimmt.
Gleichwohl erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen schon vor der Zusendung des bestellten Artikels oder eines Ersatzartikels ein Vertrag zustande kommt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die auf der Internetseite der Beklagten vorgesehene Bestätigung der Bestellung, deren Wortlaut das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, so formuliert wäre, dass sie aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht nur als Bestätigung des Zugangs seines Kaufangebots, sondern als dessen Annahme zu verstehen wäre. Des weiteren zeigt die Revision die durchaus nahe liegende Möglichkeit auf, dass ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die Beklagte jedoch lediglich einen Teil der bestellten Ware übersendet und dem Kunden die Lieferung der restlichen Ware für einen späteren Zeitpunkt ankündigt. Eine solche Mitteilung wäre vom objektiven Empfängerhorizont des Kunden aus regelmäßig als rechtsverbindliches Lieferversprechen und demgemäß als Annahme seines Kaufangebots hinsichtlich der bestellten, aber noch nicht gelieferten Artikel zu werten.
BGH Az. VIII ZR 284/04
Gemäß § 312c BGB, Artikel 246 EGBGB § 1 Absatz 1 Nr. 4 muß der Fernabsatzanbieter darüber informieren, wie der Vertrag zustande kommt.
Fraglich kann es sein, ob eine entsprechende AGB Vereinbarung gegenüber einem Verbraucher wirksam sein kann. Wenn ein Händler einen Vertrag erst bei Versendung oder Auslieferung der Ware zustande kommen lassen will, heißt das, dass der Verbraucher praktisch nie weiß, ob und wann sein Angebot zum Vertragsabschluss angenommen wird. Im Grunde hat der Händler Zeit bis zum St. Nimmerleinstag.
Artikel 7 - Richtlinie 97/7/EG
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung übermittelt hat, folgt.
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Vielleicht durchaus eine Überlegung wert...
Darüber hinaus haben Regelungen in den AGB Auffangcharakter und werden durch den individuellen Erklärungsgehalt von Auftragsbestätigung, Abbuchung etc. verdrängt.
Eine Auftragsbestätigung muss nicht schon zwingend eine Vertragsannahme bedeuten, es kommt folglich darauf an, wie ihr Erklärungsgehalt ist.
Wenn es aber so ist, dass die Annahme des Vertrags erklärt wurde oder dass der Käufer zur Zahlung aufgefordert wurde, ist es zu einem Vertragsabschluss gekommen, unabhängig davon, ob die AGB etwas anderes besagen.
Der individuelle Erklärungsgehalt geht vor.
Dann spielt es auch keine Rolle, ob das Verfügungsgeschäft (Übergabe und Verschaffung des Eigentums gegen Barzahlung) erst im Shop selbst bewirkt wurde.