Widerruf bei Onlinekauf trotz Abholung

afaik hast du bei Acom bei Abholung ne normale Kasserechnung erhalten, weil du ja noch zusätzlich Sachen gekauft hast und damit eventuell den Vertrag automatisch gewandelt hast? (kenne die rechtliche Bewertung nicht, aber würde die Sache nicht so glasklar sehen wie du)

Rückgabe ist bei Acom (wenn sich nichts geändert hat) auch ohne FAG möglich innerhalb von 2 Wochen.(steht auf jedenfall auf jeder Kasserechnung, was natürlich Kulanz ist)
und damit auch die Verrechnung/Gutschrift wahrscheinlich in Ordnung. (und wurde dir Angeboten)

Acom ist auch hauptsächlich ein regionales Ladengeschäft (mit Onlinepräsentation), da kann es durchaus sein, das sie Onlinebestellungen(+mit Abholung) eher als eine Art Reservierung behandeln werden.

Ich habe mit Acom auch bisher nur gute Erfahrungen gemacht, deine Reaktion, hier kann ich daher auch nicht umbedingt nachvollziehen. (man hat dir doch einige Angebote gemacht)
Ich habe dort auch zum Teil Ware gegen Geld zurückgegeben allerdings waren diese, auch ungeöffnet.(ist allerdings schon ne ganze Weile her)

Ich will den Shop jetzt nicht in Schutz nehmen aber du scheinst ja auch nicht gerade Konflikte vermeiden zu sein wollen ;)

Es wäre daher wichtig was du überhaupt für eine Rechnung nun erhalten hast.

steht sogar im Online Shop
XI. Rücknahme aus Kulanz

Der Kunde kann im Laden gekaufte Ware (außer wunschkonfigurierte PCs, Software, Kleinteile, Verbrauchsmaterialien, Komponenten, die auf Wunsch des Kunden bestellt wurden, Komponenten und Geräte mit Verschleißteilen) 14 Tage lang zum Kaufpreis zur Verrechnung zurückgeben, sofern die Ware sich in dem Zustand befindet, in dem sie der Kunde erhalten hat. Voraussetzung für das Rückgaberecht ist die Wiederverkaufsfähigkeit, der Originalzustand von Ware und Verpackung und die Vollständigkeit des Zubehörs.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das sie Online-Bestellungen nicht nur als Reservierung ansehen geht doch aus den AGB hervor.
Und ehrlich gesagt würde ich mir auch verarscht vorkommen, wenn mir gesagt wird ich kann ein anderes Gerät für 1019€ haben und kurze Zeit später ruft der Chef an und möchte 1049€. Wäre ich auch nicht drauf eingegangen. Da wäre ich dann auch keine weiteren Kompromisse mehr eingegangen.
 
Diese Kulanzregelung ist mir ziemlich egal, ich habe das Recht auf einen Widerruf und das möchte ich in Anspruch nehmen. Ich habe vorher bereits Produkte bei Acom PC erworben, allerdings bin ich nie in die Situation geraten, das Widerrufsrecht in Anspruch zu nehmen.

Dass ich einen Konflikt nicht vermeiden will, ist völliger Blödsinn. Soll ich mich -- andersherum gefragt -- damit abfinden, dass die beiden Chefs das BGB und die Rechte der Kunden mit Füßen treten?
 
nun ja man kanns ja wohl auch übertreiben. ;)

Klar kannst du aufs Widerrufsrecht bestehen, ich kenn mich da nicht genau aus wies bei Selbstabholung aussieht, dennoch hat man dir denke ich alles zugestanden was du auch bei einem normalen Ladenkauf für Rechte gehabt hättest. (und diese sind immerhin doch besser als viele andere Läden)

und das nicht der Verkäufer sondern der Chef die Preise kalkuliert ist ja wohl eher verständlich, wenns kein Produkt ist das geführt wird.
 
Das hat mit übertreiben nichts zu tun. Wenn der Verkäufer mir den Preis nennt dann nehme ich das als verbindlich hin. Wenn ich zum Metzger gehe und Steaks kaufe, der Verkäufer nennt mir nen Preis und verpackt die ware und dann kommt der Chef rein und sagt ich muss für die Steaks 3€ mehr bezahlen würde ich mir genauso verarscht vorkommen und die könnten ihr Zeug behalten.
Wenn sie kein widerrufsrecht wollen dann sollen sie eben keinen Online Shop führen oder die Selbstabholung bei Online Bestellung streichen.
 
Fairy Ultra schrieb:
Klar kannst du aufs Widerrufsrecht bestehen, ich kenn mich da nicht genau aus wies bei Selbstabholung aussieht, dennoch hat man dir denke ich alles zugestanden was du auch bei einem normalen Ladenkauf für Rechte gehabt hättest. (und diese sind immerhin doch besser als viele andere Läden)

Na und?
Er hat Online bestellt!

Entweder man lässt es mit den Online Bestellungen, man verbietet das Abholen oder aktzeptiert die deuteschen Gesetze...

Fairy Ultra schrieb:
und das nicht der Verkäufer sondern der Chef die Preise kalkuliert ist ja wohl eher verständlich, wenns kein Produkt ist das geführt wird.
Dann hätte der Verkäufer das aber vorher mit dem Chef absprechen müssen und nicht vorschnell nen Preis anbieten sollen...

€dit:
Verdammt, zu langsam!
 
..ich kenn mich da nicht genau aus wies bei Selbstabholung aussieht..
Das wurde bereits auf Seite 1-2 hier ausführlichst dargelegt!
Was sollen Deine Post dem TE/dem Forum bringen?
 
Tja, auch mein letzter Schlichtungsversuch ist gescheitert. Ich wollte mich aus Gutmütigkeit eigentlich noch darauf einigen, dass ich ein teureres Exemplar nehme, das ich bereits getestet habe und bei dem keine Gefahr besteht, dass es mir nicht gefällt. Leider wird das Modell von Acom-PC nicht angeboten und kann auch nicht vom Verkäufer bestellt werden. Das nenne ich dann mal Pech. Wenn da heute oder morgen nichts kommt, gehe ich damit wohl zum Anwalt.
 
Doc Foster schrieb:
Vergiss den ganzen Müll, der oben geschrieben wurde, ein schneller Blick ins Gesetz hätte hier schon geholfen:

312b I 1 BGB:

"Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden."

Wenn die Auftragsbestätigung hier als Annahme deines Angebotes gelten soll (und dafür sprechen ja auch die AGB), dann liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Fernabsatzvertrag vor, mit den Rechtsfolgen der §§ 312b ff BGB.[...]

Bist Du Dir da ganz sicher?

Ich hänge mich hier bei der Beurteilung des SV die ganze Zeit an dem Begriff der "Lieferung" des § 312b auf:
Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der Lieferung nämlich grundsätzlich in dem Sinnzusammenhang "Versendung", nicht im Sinnzusammenhang "Übergabe/Verschaffung". (wohlgemerkt: Sinnzusammenhang)

Will heißen, die Übergabe / Eigentumsverschaffung im Ladengeschäft erfüllt uU nicht das Erfordernis der Lieferung des § 312b.
Wenn der Vertrag hier nicht auf eine "Lieferung" ausgerichtet war (sondern auf originäre Übergabe -> Selbstabholer), könnte dessen Qualifikation als Fernabsatzvertrag infrage gestellt werden.
Andererseits stellt sich dann aber die Frage, wie etwa ein Vertrag innerhalb eines Ladengeschäftes, der auf "Lieferung" ausgerichtet ist, im Einzelfall zu qualifizieren ist.


Ich möchte einmal kurz den Grund meiner Gedanken erläutern:
Die verbraucherschützenden Rechtsnormen innerhalb des Fernabsatzrechtes haben ja genau deshalb Einzug in das Recht gefunden, weil sich der Käufer in diesen Fällen des gekauften Produktes nicht sicher sein kann. Der Gesetzgeber möchte, dass der Käufer die Gelegenheit erhält, das gekaufte Produkt so begutachten zu können, wie er das im Ladengeschäft könnte. Da dies zB vor dem Bildschirm im Internet nicht möglich ist, wird dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb der besagten vierzehn Tage vom Vertrag zu lösen.
Dies beschreibt den Schutzzweck der Normen des Fernabsatzrechts.

Dieser Schutzzweck ist aber gar nicht mehr erforderlich, wenn der Käufer die Ware selbst abholt. Denn dann unterliegt er nicht mehr den Nachteilen, die beim Fernabsatzhandel bestehen.
Dagegen mag man (zu Recht) einwenden, dass der Vertragsschluss und damit das Verpflichtungsgeschäft aber bereits zuvor - unter den Bedingungen des Fernabsatzrechtes - abgeschlossen wurde. Dies dürfte dann jedoch (aus reiner Logik heraus - ich behaupte nicht, dass dies tatsächlich so sei) nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe wirken.


Das wahre Hauptargument, das mir nicht aus dem Kopf gehen möchte, ist jedoch ein anderes:

Eines der ersten Dinge, die ich gelernt habe, war der Grundsatz, dass man sich auf den Bestand der gültigen Rechtsnormen nur so lange berufen kann, wie der Schutzzweck der Norm das geltend gemachte Interesse deckt.
Oder anders gesagt: Normen sollen die Durchsetzung anerkannter Interessen gewährleisten. Verfolge ich aber - juristisch völlig korrekt - ein Interesse mithilfe einer Rechtsnorm, die zwar im Ergebnis das von mir gewünschte Ergebnis bietet, deren Schutzzweck jedoch auf etwas ganz anderes abzielt, dann ist das Anwenden dieser Norm rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.
Den letzten Ausweg bietet daher § 242.

Und in Fällen wie diesem hier ist genau das der Fall:
Angenommen, der Kunde möchte im Prinzip ein Ladengeschäft tätigen. Dann hätte er unter Verwendung der Kaufart der online-Bestellung die Möglichkeit, sich Rechte zu verschaffen, die ihm in keiner Weise zustehen:
Nämlich ein Ladengeschäft mit zusätzlichem 14-tägigen Rückgaberecht.
Die Rechtsnormen - soweit gebe ich Dir, Doc Foster, völlig recht - würden zunächst einmal die Verwendung des Fernabsatzrechtes nahelegen. Die Berufung auf dieses Fernabsatzrecht wäre allerdings der klassische Fall des Rechtsmissbrauchs und nach § 242 unzulässig. Denn das hier geltend gemachte Interesse liegt außerhalb des Schutzzwecks der Normen des Fernabsatzrechtes.


Gerade aufgrund dieses Gedankens hänge ich bei der o.g. Frage hinsichtlich des Begriffs der Lieferung fest, da ich nicht an einen Weg nur über die Auffangnorm des § 242 glauben kann.


Desweiteren hänge ich mich noch am Begriff "Selbstabholer" innerhalb der Auftragsbestätigung auf. Doc Foster hat ja völlig zu recht gesagt, dass die Individualabrede Vorrang vor den AGB hat.
Diese Auftragsbestätigung könnte so ausgelegt werden, dass ein Ladengeschäft gewollt und durch die online-Bestellung lediglich eine Reservierung erfolgen sollte.
Folgt man dieser Auffassung, so wäre (fernabsatztechnisch) noch kein Vertrag über das INet zustande gekommen, sondern erst im Ladengeschäft.


All dies veranlasst mich dazu, die Rechtslage in diesem Falle als alles andere als eindeutig und schon gar nicht gesichert zu betrachten.


Abschließend verweise ich noch auf den Umstand, dass ich keinerlei Anspruch auf Richtigkeit meiner Aussagen erheben möchte. Mein Ziel war es, hier einige bislang nicht angesprochene Gedankengänge zu entäußern, die zum Nachdenken anregen sollen.

MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
Und in Fällen wie diesem hier ist genau das der Fall:
Angenommen, der Kunde möchte im Prinzip ein Ladengeschäft tätigen. Dann hätte er unter Verwendung der Kaufart der online-Bestellung die Möglichkeit, sich Rechte zu verschaffen, die ihm in keiner Weise zustehen:
Nämlich ein Ladengeschäft mit zusätzlichem 14-tägigen Rückgaberecht.

Ich weiß nicht, ob du Benj jetzt einfach in diese Schublade stecken kannst.

Mir ist es bei dem neuen Bildschirm neulich z.B. so ergangen, dass ich wochenlang beim Preisvergleich gesucht und mich schlussendlich für einen Bildschirm und da für den günstigsten Anbieter entschieden habe.

Wie der Zufall es wollte, war ausgerechnet ein Anbieter aus meiner Stadt der günstigste in ganz Deutschland. Das merkte ich erst, als ich die Bankleitzahl für die Vorabüberweisung sah und mir die Bank bekannt vorkam. Nach einem kurzen Telefonat hieß es dann "Super, kommen Sie vorbei, wir holen den Bildschirm eben aus dem Lager - Barzahlung ist natürlich auch möglich".

Da frage ich jetzt umgekehrt: wieso sollte mir das Recht auf 14 Tage Rückgabe abgesprochen werden, nur weil ich das Pech habe, in der gleichen Stadt zu wohnen und ich mir gerne die 12,99 Euro Versand sparen möchte, da ich mit dem Bus und meinem Semesterticket umsonst da hin fahren kann?

Mir ist durchaus klar, was du sagen möchtest, die Missbrauchsgefahr seitens des Kunden ist natürlich gegeben - aber es kann eben auch anders laufen.

Im Zweifelsfall kann das eh keiner prüfen, von daher fände ich in diesem Fall §242 und damit die Unterstellung eines Rechtsmissbrauchs ein wenig hart.
 
@ DrToxic:

Moment mal, ich wollte Benj keinesfalls in irgendeine Schublade stecken... . ;)

Da hast Du mich missverstanden:
Worte wie "rechtsmissbräuchlich" haben in der Öffentlichkeit immer einen negativen Beigeschmack, doch ich habe dieses Wort im juristischen Sinne verwendet.

Zur Erklärung:
Für Nichtjuristen sind die Feinheiten des Rechts nicht zu erfassen. Es passiert ständig, dass Leute glauben, im Recht zu sein, weil ja die ein oder andere Rechtsnorm in ihrem Wortlaut genau auf ihren Fall zutrifft.

Das spricht auch gar nicht gegen diese Leute. Denn ihr Ziel ist es nicht, sich rücksichtslos Vorteile zu verschaffen, sondern sie interpretieren nur einige Rechtsnormen falsch. Das kann man niemandem vorwerfen.

"Rechtsmissbräuchlich" bedeutet im juristischen Sinne (in diesem Falle) nur, dass man sich auf eine Norm beruft, die zwar vom Wortlaut her passt, deren Sinn aber ein anderer ist - mit der Folge, dass man sich auf diese Rechtsnorm im konkreten Falle nicht berufen darf.
"Rechtsmissbräuchlich" hat also nichts mit betrügerischen Absichten oder dergleichen zu tun.


Ich habe Benj also keinesfalls etwas unterstellen wollen - schon gar nicht unlautere Absichten. Ganz im Gegenteil, ich kann seine Auffassung sogar gut nachvollziehen. Selbst Doc Foster, der hier bereits einen großen Kenntnisstand in dutzenden Threads vielfach unter Beweis gestellt hat, ist offenbar geneigt, Benjs Rechtsauffassung zu teilen.

Ich selbst sehe das vorliegend etwas anders, bzw. ich habe anderslautende Ansätze. Das bedeutet aber nicht, dass Doc Fosters, Benjs oder meine Ansichten unzutreffend seien. Wer Gerichtspraxis hat, wird schnell merken, wie unterschiedlich die Urteile von Gerichten ausfallen können. Jeder unterschiedliche Gedankengang ist daher von größter Relevanz. Daher mein Post.

MfG,
Dominion.


EDIT @ DrToxic:
Ich denke, der Wunsch danach, Dir die Versandgebühren zu ersparen, könnte Dich in der Tat das 14-tägige Rückgaberecht gekostet haben. Faktum ist und bleibt, dass Du nicht "Zielgruppe" des Fernabsatzrechtes bist. Du hättest ja auf Versendung bestehen können. Daher halte ich den Verlust dieses Rechtes in Deinem Falle für angemessen, da Du alle Prüfungsmöglichkeiten vor Ort hattest.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Ansatz mit der "Lieferung" ist gut, ich kann auf die Schnelle dazu nichts finden, wobei man hier m.E. eher von einem weiten Begriff der Lieferung ausgehen muss, was ich durch den Richtlinientext (Art. 2) auch unterstützt sehe.

Zu deinen weiteren Überlegungen ist aber zu sagen, dass der Käufer sich ohne Widerrufsrecht eben schon binden würde, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Inaugenscheinnahme der Ware.
Es kann daher m.E. keinen Unterschied machen, ob die Ware per Postbote nach Hause kommt oder ich sie eben vor Ort abhole, der eigentliche Schutzzweck wird auch hier nicht über Gebühr ausgedehnt, die Anwendung von 242 BGB ist auf absolute Ausnahmnefälle beschränkt, im Grds. gilt pacta sunt servanda.

Diese Auftragsbestätigung könnte so ausgelegt werden, dass ein Ladengeschäft gewollt und durch die online-Bestellung lediglich eine Reservierung erfolgen sollte.

Nur aus dem Wörtchen Selbstabholer kann ein solcher Wille m.E. nicht hergeleitet werden, diese Formulierung stellt vielmehr eine von vielen "Versandarten" dar.
Der Verkäufer kann durch seine Erklärung auch nicht einfach festlegen, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt oder nicht, dass ist vielmehr nach 312b zu bestimmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist nur auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen, das Verfügungsgeschäft ist davon nicht betroffen. Das Gesetz selbst bezieht sich nur auf Anbahnung des Vertrags und Vertragsschluss. Das Schicksal der Vertragsabwicklung ist eben nicht abhängig davon.

Übrigens spricht die Auftragsbestätigung ja selbst von "Online-Auftrag", leider ist inzwischen die Datei entfernt, bin mir aber sicher.

Noch einmal:

Wichtig ist , dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen. Sowohl Vertragsanbahnung als auch Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik vor sich gehen. Auch für die Vertragsanbahnung ist dies jetzt ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nicht erforderlich ist es, dass die Vertragsabwicklung, also beispielsweise die Lieferung der online bestellten Sache, ebenfalls auf elektronischem Wege erfolgt. Die Regelungen über den Fernabsatz bleiben auch dann anwendbar, wenn die Vertragserfüllung offline erfolgt.

http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html

Auch das Argument, der Verbraucher könne die Ware im Laden überprüfen, zieht nicht, dann ist der Vertrag ja schon längst geschlossen.

Schließlich kann kein Shop eine Selbstabholung verweigern, es sei denn, er hätte sie vertraglich ausgeschlossen.

Hierauf gab der Kläger unstreitig sein Gebot in Höhe von 1,00 Euro ab und blieb bis zum Auktionsende am 25. Dezember 2005 einziger Bieter. Deshalb kam zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Kauf der beiden Fahrradsättel Selle Royal zum Preis von 1,00 Euro zustande, wie durch die Bestätigungsmail des Auktionshauses eBay vom 25. Dezember 2005 nachgewiesen ist.

Für die Behauptung des Beklagten, dass sein Angebot zum Verkauf der beiden Fahrradsättel nur unter der Bedingung einer Versendung der beiden Fahrradsättel an den Käufer gegen Zahlung von Versandkosten von 8,00 Euro gestanden habe, ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat jedoch schon nicht schlüssig darzulegen vermocht, erst recht nicht nachgewiesen, dass sein Verkaufsangebot lediglich unter der Bedingung des Versandes der Sättel und der Zahlung von Versandkosten von 8,00 Euro stand. Denn weder aus dem Verkaufsangebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 im Internetauktionshaus eBay noch aus der Bestätigung vom 25. Dezember 2005 über den Abschluss des Kaufes der Sättel gegenüber dem Kläger als Käufer geht nach Wortlaut oder Sinn und Zweck hervor, dass der Kaufvertrag nur bei Versand der Ware geschlossen sein sollte. Angegeben ist sowohl im Verkaufsangebot vom 18. Dezember 2005 als auch bei der Verkaufsbestätigung vom 25. Dezember 2005, dass ein Versand weltweit zu Versandkosten von 8,00 Euro versichertem Versand angeboten wird. Das eine Abholung der Ware am angegebenen Artikelstandort Koblenz ausgeschlossen sein sollte, geht weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Verkaufsangebotes und der Verkaufsbestätigung hervor. Bei der Verkaufsbestätigung vom 25. Dezember 2005 wurde der Kläger im Gegenteil unter dem Punkt „Einzelheiten zur Bezahlung“ darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Versand nur die reinen Versandkosten betragen und die Versandart frei vom Käufer wählbar ist.

Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat gemäß § 269 Abs. 1 BGB die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Da weder im Verkaufsangebot des Beklagten vom 18. Dezember 2005 noch in der Kaufvertragsbestätigung vom 25. Dezember 2005 ein vom Wohnsitz des Beklagten als Verkäufer in Koblenz abweichender Leistungsort angegeben bzw. vereinbart wurde, vielmehr als Artikelstandort Koblenz, der Wohnsitz des Beklagten sowie auch des Klägers als Käufer, angegeben ist, schuldete der Beklagte die aus dem Kaufvertrag resultierende Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung der vom Kläger gekauften Sättel am Wohnsitz des Beklagten in Koblenz ( § 433 Abs. 1, 269 Abs. 1 BGB ). Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Beklagten aus dem Kaufvertrag zur Übergabe und Übereignung der Sättel war somit mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag der Wohnsitz des Beklagten, eine Abholung der gekauften und bezahlten Sättel dort durch den Kläger wurde im Kaufvertrag vom 25. Dezember 2005 gerade nicht ausgeschlossen. Es wurde nach dem Wortlaut des Verkaufsangebotes und der Kaufvertragsbestätigung entgegen der Ansicht des Beklagten nirgendwo angegeben oder auch nur angedeutet, dass der Beklagte als Verkäufer keinen Kontakt mit dem Käufer wünsche und deshalb nur bei Versand der Ware die Sättel verkaufen wolle.

AMTSGERICHT KOBLENZ Aktenzeichen: 151 C 624/06
Entscheidung vom 21. Juni 2006

Das Problem taucht immer dann auf, wenn ein Shop einerseits durch eine Internetpräsenz Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließt, gleichzeitig als stationärer Händler sich präsentiert.

Das ist aber sein Problem. Sicher ist, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, vorher den Shop zu besuchen, nur weil der z. B. in der gleichen Stadt sich befindet und ein Besuch möglich ist, wenn er gleichzeitig eine Internetpräsenz hat.

Alles andere ist eher eine "gefühlte Unrechtmäßkeit" im Verhalten des Verbrauchers, es gibt im Netz hunderte Beiträge zu dem Thema, je nach Interessenlage geht es hin bis zum "ungebremsten Schmarotzertum".
 
@ Doc Foster:

Zum Ansatz mit der Lieferung:
Geht mir genauso wie Dir. Ich suche auch schon händeringend nach einer eindeutigen Definition des Begriffs "Lieferung". Zumal § 312b I 1 die Legaldefinition des Begriffs Fernabsatzvertrag ist.

Daher habe ich meinen Palandt hinsichtl. der Verwendung der Begriffe "Lieferung" und "Übergabe/Verschaffung" durchsucht und habe auch in der Kommentierung eine erhebliche Differenzierung festgestellt - nicht aber eine eindeutige Definition des Begriffs "Lieferung". Daher konnte ich nur aus dem Sinnzusammenhang der Verwendung dieser Begriffe auf eine unterschiedliche Bedeutung schließen.

Interessant ist dabei, dass in Zusammenhang mit § 433 gerade nicht von Lieferung die Rede ist, sondern nur von Übergabe/Verschaffung. Interessant ist ferner die Kommentierung zur aliud-Lieferung, die ja im Ladengeschäft im Prinzip nicht möglich ist.


Zum Ansatz des Widerrufsrechts in Fällen wie dem vorliegenden:
Meine Überlegungen diesbezüglich decken sich sicherlich nicht mit aktuellem Recht. Das ist mir völlig klar. Ich wollte nur - der Logik halber - darauf hinaus, dass es logisch wäre, in solchen Fällen das Widerrufsrecht nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe im Ladengeschäft zu gewähren. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist der Sich-Bindende schutzbedürftig. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Ladengeschäft ist er dies nicht mehr. Denn ab hier kann er so verfahren wie jeder andere, der im Ladengeschäft kauft.
Dieser Ansatz wird - da stimme ich Dir vollkommen zu - im geltenden Recht nicht beachtet. Er könnte (je nach Richter) allenfalls über § 242 Erfolg haben, und hier sind wir uns einig: § 242 stellt einen Auffangtatbestand dar, der sehr selten genutzt wird.


Zum Ansatz der Auslegung der Auftragsbestätigung:
Das sehe ich ein wenig anders:
Wer sich selbst als Selbstabholer deklariert (diese Einstellung muss ja vom User selbst wahrgenommen werden), erklärt damit sinngemäß, dass er auch in der Lage ist, den Kaufgegenstand vor Ort in Augenschein zu nehmen. Weshalb sollte also die Auslegung nicht in Richtung eines gewollten Ladengeschäftes erfolgen?

MfG,
Dominion.


EDIT @ reactor1:
reactor1: schrieb:
Sicher ist, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, vorher den Shop zu besuchen, nur weil der z. B. in der gleichen Stadt sich befindet und ein Besuch möglich ist, wenn er gleichzeitig eine Internetpräsenz hat.

Nein, er kann nicht gezwungen werden. Doch die Logik gebietet, dass wenn er sich auf das Fernabsatzgesetz berufen möchte, auch das Fernabsatzgesetz anwendbar ist und dessen Anwendung nicht gegen § 242 verstößt. Und das bedeutet: Keine Selbstabholung. Zumindest aus meiner Sicht. Denn es geht hier einzig und allein um die Frage der Schutzbedürftigkeit dieses Käufers. Und die ist bei Selbstabholung nicht gegeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wer sich selbst als Selbstabholer deklariert (diese Einstellung muss ja vom User selbst wahrgenommen werden), erklärt damit sinngemäß, dass er auch in der Lage ist, den Kaufgegenstand vor Ort in Augenschein zu nehmen. Weshalb sollte also die Auslegung nicht in Richtung eines gewollten Ladengeschäftes erfolgen?

Weil es, wie ich schon dargestellt habe, nichts bewirkt, der Vertrag ist längst geschlossen. Außerdem bekommt der Selbstabholer oder die von ihm ermächtigte Person zur Abholung, keine nachträgliche Spezial-Vorführung, sondern eher einen verpackten Karton.
 
Zuletzt bearbeitet:
Weshalb sollte also die Auslegung nicht in Richtung eines gewollten Ladengeschäftes erfolgen?

Weil das nicht Erklärungsgehalt ist und selbst wenn es das wäre, dann würde per Definition trotzdem ein Fernabsatzvertrag vorliegen.

Zum Thema Lieferung hast du die entscheidenden Stichwörter geliefert, 434 III und 439 BGB, in beiden wird von Lieferung gesprochen, ohne das eine Versand gemeint ist.
Spätestens jetzt sehe ich kein Problem mehr bei der Anwendung der 312b ff. auf den vorliegenden Fall.

Ich wollte nur - der Logik halber - darauf hinaus, dass es logisch wäre, in solchen Fällen das Widerrufsrecht nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe im Ladengeschäft zu gewähren. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist der Sich-Bindende schutzbedürftig. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Ladengeschäft ist er dies nicht mehr. Denn ab hier kann er so verfahren wie jeder andere, der im Ladengeschäft kauft.

Kann er nach deiner Logik ja eben gerade nicht, denn er hat bereits einen Vertrag geschlossen, den er mangels Widerrufsrecht auch erfüllen müsste.

Vielleicht nochmal zur ganz groben Verdeutlichung:

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz soll dem Käufer die Prüfung der Sache ähnlich der Prüfung im Ladengeschäft ermöglichen. Im vorliegenden Fall wäre dies dem Käufer vor Vertragsschluss ebenso wenig möglich, wie einem Käufer, welchem die Sache zugesendet wird.

Daher können sich beide zurecht und vollkommen vom Schutzzweck der Norm gedeckt auf das Widerrufsrecht berufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
reactor1 schrieb:
Außerdem bekommt der Selbstabholer oder sein die von ihm ermächtigte Person zur Abholung, keine nachträgliche Spezial-Vorführung, sondern eher einen verpackten Karton.

Wie der normale Kunde im Ladengeschäft auch... . Es ist Sache des Kunden, sich vor Ort davon zu überzeugen, dass ihm das gekaufte Produkt auch zusagt. Genau daher die Erweiterung der Rechte des Kunden beim Fernabsatzvertrag: Hier hat der Kunde eben NICHT diese Möglichkeit.

Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit wird überdies nicht beeinflusst von den Konditionen des Vertragsschlusses.
Oder anders gesagt: Die Frage nach der Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts wird obsolet, insofern dessen Anwendung rechtsmissbräuchlich wäre.

MfG,
Dominion.
 
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