Doc Foster
Fleet Admiral
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Ist es hier aber aus den genannten Gründen definitiv nicht (und ich schreibe selten 'definitiv'!).
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dominion1 schrieb:Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit wird überdies nicht beeinflusst von den Konditionen des Vertragsschlusses.
Oder anders gesagt: Die Frage nach der Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts wird obsolet, insofern dessen Anwendung rechtsmissbräuchlich wäre.
/QUOTE]
Diffuse Vermutungen über einen Rechtsmissbrauch führen nicht weiter. Nichts davon ist nachvollziehbar, nicht davon ist juristisch begründet.
Die Rechtslage war schon zu Zeiten des FernabsG geklärt.
2. Anwendungsbereich des FernabsG
a) Fernabsatzverträge
Nach § 1 Abs. 1 gilt das FernabsG für Fernabsatzverträge. Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln angebahnt und abgeschlossen werden. Was Fernkommunikationsmittel sind, wird im § 1 Abs. 2 FernabsG definiert. Es ist jedes Medium, das den Vertragsschluss zwischen Abwesenden erlaubt. Es kommt dabei nicht darauf an, was das nationale Zivilrecht unter einem Vertragsschluss unter Abwesenden versteht. Maßgeblich ist vielmehr eine rein räumliche Betrachtung. Das hat auch zur Folge, dass die Einordnungen von Vertragsschlüssen im klassischen Zivilrecht für die Einordnung als Fernabsatz unerheblich sind. So wird zum Beispiel nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vertragsschluss am Telefon als Vertragsschluss unter Anwesenden qualifiziert. Er ist, wie die Regelbeispiele im § 1 Abs. 2 FernabsG erkennen lassen, trotzdem Fernabsatz. In der Definition der Fernkommunikationsmittel löst sich das FernabsG von dem eigentlichen Anlass seines Erlasses, nämlich der allgemeinen Verbreitung des Internets. Fernabsatz liegt naturgemäß gerade bei der Nutzung des Internets vor. Das Gesetz beschränkt sich hierauf aber nicht. Es erfasst den Telefon- und Telefaxverkehr ebenso wie den klassischen Briefverkehr. Fernabsatz liegt allerdings nur vor, wenn eines dieser Fernkommunikationsmittel ausschließlich für Anbahnung und Abschluss des Vertrages eingesetzt werden. Es ist nicht notwendig, dass es sich hierbei durchgängig um dasselbe Fernkommunikationsmedium handelt. Fernabsatz ist etwa auch gegeben, wenn die Vertragsanbahnung durch Internet, der Vertragsabschluss dann aber rein brieflich erfolgt. Entscheidend für die Einordnung als Fernabsatz ist, dass kein Mittel des Direktvertriebes eingesetzt wird. Die hierbei praktischerweise in Betracht kommenden Instrumente sind der Vertreter und das Ladengeschäft. Wird etwa vordem zur Anbahnung des Vertrages ein Vertreter eingesetzt oder findet ein Teil von Anbahnung und Vertragsschluss im Ladengeschäft statt, haben wir es nicht mit Fernabsatz, sondern mit Direktvertrieb zu tun..
Es geht im Übrigen um diesen speziellen Fall, es wurde schon im Verlauf des Threads darauf hingewiesen, dass durchaus andere Konstellationen denkbar sein könnten.
Das hängt aber davon ab, wie der Shop den Vertrag entstehen lassen will. Hier war es die Auftragsbestätigung, Selbstabholer war schon angekreuzt, gleichzeitig hat der Shop den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt.
Alles korrekt, nur der Filialleiter hat es nicht verstanden....
Ergänzung ()
Soweit es in der Widerrufsbelehrung heißt:
„Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht." führt diese Klausel ebenfalls zu Unlauterbarkeit nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Denn auch insoweit wird über das Bestehen des Widerrufsrechts unzutreffend belehrt.
Ein Durchschnittsverbraucher wird die vorstehende Klausel, die sich unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht" befindet, dahingehend verstehen, dass im Falle der Abholung der Ware kein Widerrufsrecht besteht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel in der Belehrung über das Widerrufsrecht steht, so dass kein Raum für die Annahme gegeben ist, dass sich der Ausschluss nur auf das Rückgaberecht beziehe, zumal über dieses erst im Anschluss belehrt wird. Zum andern folgt dies aus der Formulierung „Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht". Damit wird eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass die bestellte Ware im Wege des Widerrufs nicht zurückgegeben werden kann.
Ein solcher Ausschluss ist jedoch unzulässig und damit auch die Widerrufsbelehrung insoweit unzutreffend. Denn beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags ist ein Widerrufsrecht auch dann gegeben, wenn die Ware nicht zugeschickt, sondern abgeholt wird, weil das Bestehen des Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB einzig und allein an den Abschluss eines Fernabsatzvertrags anknüpft. Hiervon kann auch nicht nach § 312 f BGB abgewichen werden.
Demgegenüber ist kein Raum für eine dahingehende Auslegung, dass unter der Formulierung „Bei Kauf per Abholung gilt: ..." ein Ladenkauf gemeint sei. Denn bei einem Kauf über eBay geht es ausschließlich um den Abschluss eines Fernabsatzvertrags. Außerdem befindet sich die Formulierung in der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag. Deshalb ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit der Formulierung „Bei Kauf per Abholung gilt: ..." nur die Art und Weise der Übergabe der bestellten Ware zu verstehen und nicht die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags.
Landgericht Frankfurt am Main AZ: 3-08 O 164/06
http://www.ra-kotz.de/warenabholung.htm
Soweit es in der Widerrufsbelehrung heißt:
„Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht." führt diese Klausel ebenfalls zu Unlauterbarkeit nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Denn auch insoweit wird über das Bestehen des Widerrufsrechts unzutreffend belehrt.
Ein Durchschnittsverbraucher wird die vorstehende Klausel, die sich unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht" befindet, dahingehend verstehen, dass im Falle der Abholung der Ware kein Widerrufsrecht besteht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel in der Belehrung über das Widerrufsrecht steht, so dass kein Raum für die Annahme gegeben ist, dass sich der Ausschluss nur auf das Rückgaberecht beziehe, zumal über dieses erst im Anschluss belehrt wird. Zum andern folgt dies aus der Formulierung „Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht". Damit wird eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass die bestellte Ware im Wege des Widerrufs nicht zurückgegeben werden kann.
Ein solcher Ausschluss ist jedoch unzulässig und damit auch die Widerrufsbelehrung insoweit unzutreffend. Denn beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags ist ein Widerrufsrecht auch dann gegeben, wenn die Ware nicht zugeschickt, sondern abgeholt wird, weil das Bestehen des Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB einzig und allein an den Abschluss eines Fernabsatzvertrags anknüpft. Hiervon kann auch nicht nach § 312 f BGB abgewichen werden.
Demgegenüber ist kein Raum für eine dahingehende Auslegung, dass unter der Formulierung „Bei Kauf per Abholung gilt: ..." ein Ladenkauf gemeint sei. Denn bei einem Kauf über eBay geht es ausschließlich um den Abschluss eines Fernabsatzvertrags. Außerdem befindet sich die Formulierung in der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag. Deshalb ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit der Formulierung „Bei Kauf per Abholung gilt: ..." nur die Art und Weise der Übergabe der bestellten Ware zu verstehen und nicht die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags.
Meine Überzeugung geht dahin:
Wer im Ladengeschäft die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme hatte, kann sich anschließend nicht mehr auf das Fernabsatzrecht berufen. Denn das Fernabsatzrecht hat hinsichtlich seines Schutzbereiches andere Intentionen. Es beabsichtigt, Personen zu schützen, denen eine Vor-Ort-Begutachtung schlichtweg nicht möglich ist. Dies ist sein Schutzbereich. Keine weiteren Interessen werden von diesem Gesetz in Augenschein genommen.
Theorien des Wirkungsbereichs von Rechtsnormen
Wie hier im Thread schon mehrfach ausführlich und wie ich finde auch klar verständlich dargelegt (inkl. der Originalbeweise), hatte der TE bereits vor dem Zeitpunkt der Abholung einen gültigen Kaufvertrag mittels Fernabsatzvertrag abgeschlossen. (ganz wichtig!)dominion1 schrieb:Wer im Ladengeschäft die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme hatte, kann sich anschließend nicht mehr auf das Fernabsatzrecht berufen. Denn das Fernabsatzrecht hat hinsichtlich seines Schutzbereiches andere Intentionen. Es beabsichtigt, Personen zu schützen, denen eine Vor-Ort-Begutachtung schlichtweg nicht möglich ist. Dies ist sein Schutzbereich. Keine weiteren Interessen werden von diesem Gesetz in Augenschein genommen.
Daher ist jede weitergehende Berufung auf dieses Gesetz im juristischen Sinne rechtsmissbräuchlich.
ThomasK_7 schrieb:Wie hier im Thread schon mehrfach ausführlich und wie ich finde auch klar verständlich dargelegt (inkl. der Originalbeweise), hatte der TE bereits vor dem Zeitpunkt der Abholung einen gültigen Kaufvertrag mittels Fernabsatzvertrag abgeschlossen. (ganz wichtig!)
EDIT: Ich habe bei meinen Recherchen keine mich befriedigende, eindeutige Definition des Begriffs "Lieferung" gefunden. Allerdings massig Hinweise, in welche Richtung dieser Begriff zu interpretieren ist. Dieser Begriff wird in Hinblick auf "übliche" KV nicht verwendet. Jegliche Kommentierung greift den Sinnzusammenhang "versenden" auf.
Was ist denn ein Lieferer?Tatbestand:
Der Beklagte ersteigerte von dem Kläger am 03.03.2004 über die Firma eBay, einem Unternehmen, das Auktionen über das Internet durchführt, unter der Artikelnummer 2462347074 einen PKW der Marke Mercedes Benz 270 CDI zu einem Gebotspreis von EUR 23.850,00.
[...]
Nach Besichtigung und einer Probefahrt weigerte sich der Beklagte, das Fahrzeug abzunehmen unter Hinweis auf vorliegende Mängel. Nachdem der Beklagte durch Schreiben des Klägers vom 09.03.2004 aufgefordert worden war, den PKW abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2004, er trete von dem Kaufvertrag zurück, weil sich das Fahrzeug nicht in dem vertraglich zugesicherten Zustand befunden habe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Beklagte hat den mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag wirksam widerrufen. Der zwischen den Parteien online zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da eBay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellen (BGH NJW 2005, 53).
Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az 3 O 184/04
Zum Thema Lieferung hast du die entscheidenden Stichwörter geliefert, 434 III und 439 BGB, in beiden wird von Lieferung gesprochen, ohne das eine Versand gemeint ist.