cypeak
Captain
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es tut mir leid, aber dass ist so ebenfalls nicht korrekt.thenebu schrieb:Das ist nicht korrekt.
Das Briefgeheimnis gilt nur für den Transport. Wenn zugestellt unterliegt es nicht mehr dem Art. 10GG. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 GG) können bereits zugestellte Briefe sichergestellt und nach staatsanwaltschaftlicher Anordnung §110 StPO gelesen werden.
mit der zustellung erlischt das briefgeheimnis, allerdings nicht das postgeheminis - zugestellte briefe unterliegen ebenfalls einem besonderen schutz und können ohne weiteres weder gelesen und schon garnicht beschlagnahmt werden - übrigens egal ob diese bereits geöffnet sind oder nicht.
eine einsichtnahme ist meines wissens nur in zwei fällen erwähnt: dem sog. "g10-gesetz" welches nachrichtendienliche tätigkeiten regelt (übrigens mit einer verdammt hohen hürde bei privatpersonen)
der zweite fall ist in der strafprozessordnung verankert - allerdings wie der name schon andeutet eben im rahmen einer konkreten strafverfolgung.
eine beschlagnahme ist im ersten falls schlicht nicht vorgesehen und im letzteren muss mehr als nur ein anfgangsverdacht vorliegen, so dass die entsprechende korrespondenz entscheidend zur aufklärung einer straftat beitragen kann.