Zaun zum Nachbarsgrundstück - Sichtschutzstreifen

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Nachbarschaftsrecht

Sorry da googlet man 10 Sekunden und findet sofort eine perfekte Seite zu dem Thema.

Fakt ist BW hat 2 "Rechtsbereiche". Deshalb kann man rechtlich nicht weiter klären.

@Keylan was @DuckDuckStop sagt halte ich für weit aus schlüssiger.
JA man kann eine Eigentümergemeinschaft bilden, ABER man braucht da schon Gemeinschaftseigentum. Und das soll der jeweilige Zaun sein? Wenn es der Vorgarten (oder Garten dahinter) dann könnte ich das eher verstehen. Wobei sich dann die Frage stellen warum Zäune gezogen werden.

btt: Ich habe auch ein gutes Verhältnis zu meien Nachbar, trotzdem ziehe ich einen Zaun. Hab an einem Grundstück von einem Nachbarn jetzt ne Mauer vorgesetzt bekommen. Sieht hässlich aus wie die Nacht, seis drum, wird Sie halt verputzt, nen paar Grafitikünstler können sich daran austoben und gut ist. Einfach mal konkret fragen, was mit der Aktion geplant wird. Was nützt es sich gedanken über etwas zu machen und später stellt sich raus, die wollen halt einfach FKK abhalten und dich davor schützen. Und zack bist du froh um den Sichtschutz
 
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@P4ge Es geht hier nicht darum zu erraten ob der TE eine Eigentümergemeinschaft hat oder nicht.
Das wird er selber wissen. Mein Hinweis war, dass wenn er eine hat dies ein Angriffspunkt wäre um sein Anliegen vorzubringen.

Grade in Neubaugebieten ist oft schon vom Bauprojekt vorgegeben, dass Eigentümergemeinschaften bestehen da eben Grunstückszäune, Spielplätze oder private Parkflächen bereits im Basiskonzept ohne Einfluss der Käufer geplant sind.
Aber bei Reihenhäusern macht es auch wenig Sinn von meiner Drainage und deiner Drainage oder meinem Hausdach und deinem Hausdach zu reden. Hier Hamburger Bereich sind deshalb in Reihenhaussiedlungen solche Eigentümergemeinschaften gang und Gebe (gerade in Siedlungen aus den letzten 50 Jahren).

Und wenn es die nicht gibt, hat der TE eben ein Grundlage weniger seine Wünsche gegenüber seinen Nachbarn durchzusetzen und es greift mein zweiter Punkt, dass er es aktzeptieren soll weil es ihn dann einfach nichts angeht.

Und der ganze Kram mit Sichtschutz und Privatsphäre/FKK könnt ihr euch sparen es geht um einen 80cm Zaun.

Das war im übrigen meine letzte Äusserung hier zum Thema Eigentümergemeinschaft, den es ist eingentlich nur ein Randthema und eher OT und zum anderen habe ich schon mit dem Link allein gut belegt, das der Vorschlag gerechtfertig ist und die ganze Diskusion darum ob das jetzt beim vorliegenden Fall relevant ist oder nicht finde ich eher Sinnbefreit.
 
@Keylan dein Link sagt erstmal 0 zur Thematik aus.
Denn ob wir eine Gemeinschaft haben oder nicht ist für den Fall, für mich erstmal zweitrangig.

Der Grundfall (könnte) hier zunächst einmal minimum eine 50/50 Kostenteilung-Regelung sein (siehe mein Link).
Davon könnte die Teilungserklärung abweichen, die Frage wäre WARUM?.
Unabhängig davon, selbst wenn der "Sichtschutz" auf Nachbarsgrenze nicht rechtens mit dem Zaun "verarbeitet" wird, die Konsequenz könnte eine noch schlechtere Lösung sein. Bevor ich diese Box öffne würde ich meinen Nachbarn fragen was die Beweggründe sind. Daher mein Gedankenspiel was der Nachbar vorhat. Darauf aufbauend stellt sich dann die Frage "Wenn der Nachbar seine Privatsphäre haben möchte und der status Quo gefällt mir nicht, könnte ICH mir MEINE Version überlegen und diese umsetzen" somit braucht man nicht jahrelang auf eine Schande schauen.
Keylan schrieb:
Und der ganze Kram mit Sichtschutz und Privatsphäre/FKK könnt ihr euch sparen es geht um einen 80cm Zaun.
Ja ich kenne genau solche Versionen. Sowas denke ich mir leider nicht aus.


Keylan schrieb:
die ganze Diskusion darum ob das jetzt beim vorliegenden Fall relevant ist oder nicht finde ich eher Sinnbefreit.

Und Schüss
 
Und ich das Nachbarrecht Baden Württemberg, §11 "Tote Einfriedungen"

[...]
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

Heißt:

Ein Zaun, ein Sichtschutzelement oder eine Mauer darf also in Innerortslage direkt an der Grenze 1,50 m hoch sein.
 
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Es geht hier um einen bestehenden Zaun - vermutlich auf der Grundstücksgrenze - , an dem Sichtschutz angebracht wurde. Die Norm passt also nicht.
 
Ändert sich denn etwas an dem Zustand "tote Einfriedung" wie im Gesetzestext erwähnt?

Es ist IMHO völlig unerheblich, dass dort jetzt schwarze Sichtschutzstreifen eingearbeitet wurden, da sich weder etwas an der Höhe noch der Position des Sichtschutzes geändert hat, gerade wenn man sich vergegenwärtigt, dass dort auch eine massive Mauer anstelle des Zaunes stehen könnte.

Also meine Einschätzung ist, dass der TE da schlechte Chancen hat.
 
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Sollte man erstmal recherchieren.

In BaWü gibt es ein "Nachbarrecht" für so ganz wichtige Fragen, wie Zaunhöhe auf Grenze 1,50 - sonst Abstand davon notwendig. Hecken max. 1,80m mit 0,50m Pflanzabstand zur Grenze uä

ES SEI DENN kommunale Bebauungspläne schreiben was anderes vor - und hier gibts reichlich Kommunen mit eigenem Gestaltungsdrang. Häuslebauer können da ganze Arien von singen.

Also, vor Diskussion mit Nachbarn erstmal im Rathaus Grüß Gott sagen.

EDIT: für Wissbegierige
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/das-nachbarrecht-in-baden-wuerttemberg/
Ergänzung ()

uincom schrieb:
Die Norm passt also nicht.
ich zitiere aus erwähntem Nachbarrecht:

Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz nennt Zäune und Mauern tote
Einfriedigungen. Es interessiert sich nicht für die
Beschaffenheit oder ästhetische Wirkung: Erlaubt
ist, was gefällt
– ob Jägerzaun oder Maschendraht.
Aber Vorsicht: Erkundigen Sie sich im Zweifel
bei Ihrer Gemeinde, ob sich aus Vorschriften des
öffentlichen Rechts, etwa einem Bebauungsplan,
Einschränkungen ergeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
uincom schrieb:
Ich werfe einmal § 921 BGB in den Raum

Das Nachbarrecht und das öffentlich Baurecht regeln nur, wann und wie ihr euren eigenen Zaun bauen könnt und dürft. Im Fall des TE müsst ihr prüfen, wer Eigentümer des Zauns ist. Nur der Eigentümer darf Zeug am Zaun anbringen.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Lord-D schrieb:
Er steht direkt auf der Grenze. Daher würde ich fast sagen 50/50. Bundesland ist BW.
Wenn das stimmt, dann kann er auf seiner Seite anbringen was er will. Solange er damit keine bauliche Veränderung herbeiführt, welche einen Verstoß gegen eine der genannten Gesetze begründet. Ich würde mir die Nerven jetzt sparen und wenn es mal Zoff um etwas anderes gibt, dann kann man sich darauf berufen, dass man bei seinem Sichtschutz nachgegeben hat. :)
 
So funktioniert es bei Miteigentümern logischerweise nicht. Wenn wir beide Eigentümer eines Autos sind, dann kann ich nicht das halbe Auto rosa färben.
 
uincom schrieb:
So funktioniert es bei Miteigentümern logischerweise nicht. Wenn wir beide Eigentümer eines Autos sind, dann kann ich nicht das halbe Auto rosa färben.
Wenn der Zaun wirklich genau auf der Grenze steht, dann sind die beiden allerdings Alleineigentümer für den jeweilig auf ihrem Grundstück stehenden Anteil des Zaunes.
 
Ich glaube nicht, dass ein halber Zaun sonderrechtsfähig ist. Kann mich aber auch irren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du irrst dich, weil Du die Besonderheiten des Grundstücksrechts verkennst. Es gilt hier der Grundsatz der lotrechten Teilung aus den §§ 946, 94 Abs. 1, 905 BGB.
Selbst wenn es anders wäre, dann wäre dem TE mit dieser Erkenntnis nicht gedient, da der Nachbar immer die Möglichkeit haben wird einen Zaun, so wie er jetzt besteht, zu errichten. Im Zweifel dann eben rein auf seiner Seite.
 
Nö, du irrst dich. Beim Grundstücksrecht gibt es die lotgerechte Teilung nur beim unberechtigten Überbau/Grenzbau. Beim berechtigten Überbau/Grenzbau liegt Alleineigentum oder Miteigentum vor. Da der Zaun sehr wahrscheinlich nicht unberechtigt errichtet wurde, liegt ziemlich sicher keine Teilung vor.

Der Mieter wird sicher keinen weiteren Zaun errichten. Das ist eh nur eine theoretische Diskussion. Jeglichen sinnlosen Streit mit dem Nachbarn sollte man auf jeden Fall vermeiden
 
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Ich glaube du musst mir deine Ansicht nochmal genauer erläutern. Die Regelungen aus 912 BGB zum Überbau regeln meines Wissnes nach ausschließlich den Fall eines unberechtigten Überbaus, damit man mit dem Grundsatz der lotrechten Teilung oder 93 BGB nicht zu völlig untragbaren Ergebnissen kommt. Der "berechtigte Überbau" nennt sich dann Erbbaurecht. Beim Grenzbau fällt das Eigentum im Regelfall an den entsprechenden Grundstückseigentümer.
Du kannst meine Ansicht mit einer Argumentation über 93 BGB in Frage stellen, aber in vergleichbaren Fällen hat der BGH es bisher anders gesehen und vermutlich steht kein Zaun perfekt auf der Grenze, sondern die Übertrittsstelle ist eher punktuell. Dann kann gibt es überhaupt keinen Grund den 93 BGB zu bemühen.

uincom schrieb:
Der Mieter wird sicher keinen weiteren Zaun errichten.
Das stimmt natürlich. Hatte ich übersehen. Aber sicher, dass er deshalb nicht einfach trotzdem macht wäre ich nicht. :D
 
Ja, aber der BGH regelt es so, wie ich beschrieben habe. Habe aber auch nur im MüKo gelesen ohne vertiefte Recherche.
 
Ich würde den Nachbarn empfehlen einfach einen neuen, größeren, dunkleren Zaun 2cm weiter innen zu setzen. :)
 
Das Problem an der Sache ist doch, dass jedes Kaff seine eigenen Regeln hat.

Bei uns zB ist es so, dass wenn man einen Zaun genau auf die Grenze setzen möchte, muss man sich mit seinem Nachbarn absprechen. Wird man sich einig und baut man den Zaun (und da ist egal wer wie viel davon bezahlt), darf er nicht mehr ohne Einverständnis des Nachbarn verändern werden. Man darf dann auch keinen weiteres Zaun dahinter aufstellen.

Möchte man das nicht, muss man einen Mindestabstand von 50cm zur Grenze einhalten.

Möglicherweise hätte der Nachbar tatsächlich nicht so einen Sichtschutz am Zaun installieren dürfen. Aber da muss der TE sich selber mal in seinem Wohnort informieren.
 
Ich fasse mal zusammen:
Es geht um eine Folie, die angebracht wurde. Der TE hat bis jetzt noch nicht versucht mit seinem Nachbarn bei z. B. einem gemeinsamen Grillabend das ganze im Netten zu diskutieren. Und dann liest man den Fred hier.
Mann, bin ich froh den einen oder anderen hier nicht als Nachbarn zu haben.

Tante Edit: und dann wundert sich noch irgendwer, dass es Kriege gibt? 🙄
 
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