Zweite Rechnungsstellung durch Werkstatt

Moment einmal, hier muss ich genau nachfragen: Die Nachforderung ist gestellt worden, nachdem alle Reparaturen bereits abgeschlossen worden sind und die erste Rechnung bezahlt wurde?

Dann geht es so nicht!
Ein Verbraucher hat selbstverständlich Anspruch darauf, vor Auftragserteilung zu wissen, welche Kosten denn hier auf ihn zukommen.

Die Werkstatt ist verpflichtet, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die veranschlagte Summe signifikant erhöht. Sie muss sich dann vorab erst die Freigabe des Kunden einholen. Wenn die Werkstatt nun zB auf die endgültige Entscheidung des Herstellers warten muss, so muss sie dem Kunden dies mitteilen und darf nicht mit der Reparatur vor einer Klärung anfangen, es sei denn, der Kunde gibt für alle Eventualitäten grünes Licht.

Es gelten die Vorschriften / Rechtsprechung für Kostenvoranschläge. Diese dürfen nicht ohne Einverständnis des Kunden um mehr als 20 % überschritten werden.


@TE:
Wenn ich Dich also richtig verstanden habe, hat sich Deine Werkstatt nicht korrekt verhalten und hat auch keinen Anspruch gegen Dich auf Bezahlung der zweiten Rechnung.


Was ich mir vorstellen kann, ist folgendes:

Viele Garantien im Kfz-Bereich verfügen über eine Staffelung nach Laufleistung, welche angibt, wieviel der Garantiegeber übernimmt.
Allgemein branchenüblich ist die folgende Staffelung:

0 - 50.000 km -> 100% Arbeitslohn, 100% Materialkosten
50.000 - 60.000 km -> 100% Arbeitslohn, 90% Materialkosten
60.000 - 70.000 km -> 100% Arbeitslohn, 80% Matreialkosten
70.000 - 80.000 km -> 100% Arbeitslohn, 70% Matreialkosten
80.000 - 90.000 km -> 100% Arbeitslohn, 60% Materialkosten
90.000 - 100.000 km -> 100% Arbeitslohn, 50% Materialkosten
ab 100.000 km -> 100%Arbeitslohn, 40% Materialkosten

Ausschlaggebend ist hierbei immer die Laufleistung bei Schadenseintritt.
Der Prozentsatz, der bei den Materialkosten möglicherweise fehlt (also um den er gemindert ist), ist vom Kunden selbst zu tragen.
Vielleicht kam bei Dir eine solche Garantie zum Einsatz. Und womöglich wusste die Werkstatt zu dem Zeitpunkt ihrer Aussage sogar gar nichts davon, dass diese Garantie Anwendung finden müsse (weil zB keine andere vorhanden war). Möglicherweise ist aber auch der Hersteller selbst von seinem ursprünglichen Verhalten, alles zu übernehmen, abgerückt. Und übernimmt jetzt nur noch die Hälfte. Und Deine Werkstatt hatte von dieser Praxis noch keine Kenntnis.
 
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dominion1 schrieb:
Ein Verbraucher hat selbstverständlich Anspruch darauf, vor Auftragserteilung zu wissen, welche Kosten denn hier auf ihn zukommen.
Wer sagt das die Werkstatt dem TE dies nicht mitgeteilt hat? Etwa in der Form: Das Rücklicht kostet 144,04€ und die Arbeitskosten betragen 18.80, siehe #24.
dominion1 schrieb:
Die Werkstatt ist verpflichtet, dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die veranschlagte Summe signifikant erhöht. Sie muss sich dann vorab erst die Freigabe des Kunden einholen. Wenn die Werkstatt nun zB auf die endgültige Entscheidung des Herstellers warten muss, so muss sie dem Kunden dies mitteilen und darf nicht mit der Reparatur vor einer Klärung anfangen, es sei denn, der Kunde gibt für alle Eventualitäten grünes Licht.
Auch hier gilt: Wieso nimmst Du an, dass die Werkstatt den TE nicht aufgeklärt hat und er damit einverstanden war? Wenn nicht, wäre die Konsequenz nämlich 2 Wochen auf das Auto zu warten, denn so lange hat es ja offenbar gedauert bis über die Höhe der auf Garantie übernommene Materialkosten entschieden wurde. Dies wäre wohl weitaus unangenehmer als zwei getrennte Rechnungen zu bekommen, nämlich einmal die über die Arbeitskosten und dann noch die über den Teil der Materialkosten den die Garantie nicht abgedeckt hat.
dominion1 schrieb:
Wenn ich Dich also richtig verstanden habe, hat sich Deine Werkstatt nicht korrekt verhalten
Dies kann man ohne die Einsicht in die Unterlagen überhaupt nicht sagen, da gar nicht klar ist welche Garantiebedingungen hier genau gegolten haben, die branchenüblichen sind nämlich im Einzelfall irrelevant.
 
skyward159 schrieb:
Moin Leute,

Das Autohaus/die Werkstatt versicherte mir, da das Auto scheckheftgepflegt ist, ich durch eine teilweise Herstellergarantie nur die reinen Arbeitskosten bezahlen muss und die Materialkosten der Rückleuchte übernimmt der Hersteller.

@Idon
Hier steht doch eindeutig teilweise Herstellergarantie und die Geschichte vom
TE ist lückenhaft und sehr einseitig
Warum hier so einen Aufriss gemacht verstehe ich beim besten Willen nicht
Hätte die Werkstatt einen KVA erstellt hätte der TE dies sicherlich bestätigt schließlich ist dieser Austausch sehr günstig oder wäre er mit den defekten Rücklichter weitergefahren ?
 
Die Werkstatt kann kaum versichern das der Hersteller die Garantie übernimmt, zumal wenn sie das defekte Teil zur Prüfung an den Hersteller einschicken muss. Diese "Versicherung" dürfte allenfalls mündlich erfolgt und entsprechend nicht beweisbar sein, oder es war keine Versicherung wie es der TE verstanden hat, sondern sowas in der Art: "Sie zahlen erstmal die Arbeitskosten und die Kosten der Rückleuchte reichen wir beim Hersteller auf Garantie ein." Nach 2 Wochen wird auch der TE sich nicht mehr an die genaue Formulierung erinnern.

Das bleibt also alles Spekulation und ohne die schriftlichen Unterlagen zu kennen, wird man keine genauen Aussagen treffen können, aber es wollte mich wundern wenn diese entsprechend formuliert sein werden, da die Werkstätten sowas ja öfter machen und dabei geht es auch schon mal um wirklich große Beträge.
 
So, sorry das ich mich erst jetzt wieder melde, aber für mich war die Sache erledigt und hab hier nicht mehr reingeguckt.

Aber ich bin erstaunt wie ein eigentlich so simpler Sachverhalt dermaßen zerpflückt werden kann.

Und ich verbitte mir solche Aussage wie "diese Story stinkt gewaltig" etc. - nur weil man etwas nicht versteht, muss man noch lange nicht die Schuld weitergeben ;)

Ich versuche nochmals die Geschichte zu erklären, vielleicht werden sich dann hier alle einig.


- Mir fällt einige Tage vorher auf, dass mein Rücklicht defekt ist
- Ich rufe am 20.06. die Werkstatt an und frage nach, was man da machen kann. Mir wird gesagt ich soll vorbeikommen mit dem Fahrzeugschein und dem Scheckheft.
- Noch am selben Tag fahre ich hin und der Mitarbeiter sagt mir, dass aufgrund des scheckheftgepflegten Autos und des geringen Alters/Kilometerstand die Materialkosten der Rückleuchte durch Peugeot übernommen wird. Die Arbeitskosten habe ich zu tragen. Dies hat er alles an seinem PC nachgeguckt und mir dies so mitgeteilt. Ohne versteckte Aussagen oder irgendwas anderes zu Sagen, wie hier teilweise vermutet wird. Material = Peugeot; Lohn = ich. Fertig.
- Am 21.06. komme ich also wieder und die Rückleuchte (musste bestellt werden) wird ausgetauscht. An den obigen Punkten hat sich immer noch nichts geändert. Mir wird die erste Rechnung ausgestellt, ich bezahle bar. Und fertig.
- Ca. am 04.07. werde ich durch den gleichen Mitarbeiter wie zuvor angerufen und mir wird mitgeteilt, dass dieser sich geirrt habe und Peugeot doch nicht 100% der Materialkosten übernimmt sondern nur einen Teil davon. Mir wird die Rechnung vom 06.07. zugeschickt.
- Ich erstelle diesen Thread.


Ich habe die Rechnung nun übrigens vor ein paar Tagen gezahlt. Nach telefonischer Nachfrage sei von dieser nämlich auch schon eine Kulanzgutschrift durch die Werkstatt abgezogen worden sein.
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Die Werksatt wird auf Irrtum des Mitarbeiters plädieren und du wirst im Endeffekt doch zahlen müssen.
Meine private Meinung: Das Verhalten der Werkstatt ist für mich jetzt nicht diskutabel, ist mir zum Glück noch nicht passiert, bin bei meiner Werkstatt aber schon seit Ewig und mit dem Chef, einer grundehrlichen Haut, per Du. und sowas würde er mit mir nicht abziehen.

Es steht dir allerdings frei bei einem Anwalt eine Rechtsberatung einzuholen wie die Chancen stehen, das bringt dir sicherlich mehr, als die Äußerungen und Vermutungen in einem Forum wie diesem, dass gar keine Rechtsberatung leisten darf.
 
skyward159 schrieb:
Mitarbeiter sagt mir, dass aufgrund des scheckheftgepflegten Autos und des geringen Alters/Kilometerstand die Materialkosten der Rückleuchte durch Peugeot übernommen wird.
Dies wird man nicht belegen können und schon gar nicht im genauen Wortlaut, denn der wäre hier auch entscheidend um die Aussage zu bewerten. Es kann sein, dass der Mitarbeiter z.B. die KM Leistung oder das Alter von immerhin schon über 6 Jahren, falsch eingegeben hat und daher zu einem falschen Ergebnis gekommen ist. Wenn man über 6 Jahren noch 50% auf Kulanz bekommt, kann man aber eigentlich schon froh sein.
 
Ja, aber ist das zum Nachteil des Kunden bzw. darf das zum Nachteil des Kunden sein? Die Kostenaufklärung hat der Händler nachzuweisen (siehe diverse Rechtsfälle zu Spekulationsinvestments bei Banken, welche Rückabgewickelt werden mussten).

Der Mitarbeiter hat hier einen Fehler gemacht und die Kosten nicht ordentlich berechnet. Ob man jetzt durch einen Rechtsstreit herausfinden will, wer das am Ende zu zahlen hat halte ich für nicht sinnvoll.

Dem TE würd ich empfehlen zu zahlen, denn ein gebrauchtes Rücklicht kostet auch 50€ und die Arbeitskosten sehen recht günstig aus.
 
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Kann man die Aussagen des Mitarbeiters beweisen? Ein "normalerweise" im Satz würde die Bewertung deutlich ändern, da es dann nämlich keine verbindliche Zusage der Kostenübernahme mehr ist. Und kann man Urteile zu Banken auf andere Branchen übertragen? Es gibt Urteile die Handwerkern durchaus erlauben vergessene Rechnungsposten auch noch nachträglich in Rechnung zu stellen.
 
Klar kann es sein, dass der Mitarbeiter die falschen Daten eingegeben hat. Aber darüber reden wir hier doch auch die ganze Zeit, nämlich das sich der Mitarbeiter einfach nur geirrt hat. Und meine Frage diesbezüglich war seit Anfang an ob ich dafür gerade stehen muss oder die Werkstatt.

Und ein "normalerweise" kam nie im Gespräch vor. Ich schreibe doch die ganze Zeit wie es war, nämlich das der Mitarbeiter mir gesagt hat, dass ich die Lohnkosten zu tragen habe und der Hersteller die Materialkosten.
 
Warum die Aussage des Mitarbeiters beweisen? Es gab doch eine erste Rechnung.

Da der TE bereits bezahlt hat, kann man hier ja nun jetzt recht offen reden: Die Werkstatt hätte beweisen müssen und das wäre ihr kaum gelungen. Aus vielerlei Gründen - die meisten hat @dominion1 bereits genannt. Ob der Mitarbeiter sich geirrt hat oder nicht könnte dem TE egal sein. Hier geht es um Innenverhältnis/Außenverhältnis.

Es wurde hier auch nicht "vergessen" eine Rechnungsposition zu stellen. Das Autohaus hat dem Kunden schlicht eine falsche Zusage gemacht. Dafür kann der Kunde aber wohl kaum nachträglich zur Rechenschaft gezogen werden - eventuell hätte er ja bei Wissen um die deutlich höheren Kosten die Lampe selbst gewechselt oder in einer freien Werkstatt wechseln lassen.

@Ribery88

Ich finde die Geschichte durchaus glaubhaft. Jeder TE ist dafür verantwortlich, dass er seinen Sachverhalt korrekt und vollständig schildert, denn nur dann kann er eine vernünftige Antwort erwarten.
 
skyward159 schrieb:
nämlich das der Mitarbeiter mir gesagt hat, dass ich die Lohnkosten zu tragen habe und der Hersteller die Materialkosten.
Gesagtes kann man kaum belegen und schriftlich hast Du diese Aussage ja offenbar nicht erhalten.
Idon schrieb:
Warum die Aussage des Mitarbeiters beweisen? Es gab doch eine erste Rechnung.
Die genau was beweist?
 
@Holt

Die Rechnung ist ein starkes Indiz dafür, dass für eine Leistung eine Gegenleistung verlangt und entrichtet wurde.

Das Autohaus hätte hier beweisen müssen, dass es einen berechtigten Anspruch hat.
 
Dies zu beweisen dürfte dem Autohaus ja nicht schwer fallen, die 18,80€ der ersten Rechnung können ja kaum dazu dienen die 73,02€ anteiliger Kosten für die Rückleuchte mit abzudecken und über das Ergebnis der Entscheidung zur 50%igen Kostenübernahme durch den Hersteller, dürfte es auch Unterlagen geben. Ich möchte dem Autohaus jetzt auch nicht unterstellen, dass in Wahrheit 100% der Materialkosten vom Hersteller auf Garantie / Kulanz übernommen wurden, denn dann hätte es natürlich in der Tat keinen Anspruch.
 
Das Autohaus müsste erstmal darlegen, dass dem Kunden von Anfang an bekannt war, dass er diese (zusätzlichen) Kosten wird übernehmen müssen.
 
Meinst Du wirklich das dem Besitzer eines immerhin 6 Jahre alten Autos nicht klar ist das er die Kosten einer Reparatur bezahlen muss? Zumindest soweit der Hersteller diese nicht auf Garantie oder Kulanz übernimmt. Zu dieser vom TE erwähnten PTC-Garantie finde ich leider nichts, nur zu der optiway SERVICEPLUS und optiway GARANTIEPLUS, die beide "Maximale Laufzeit 5 Jahre bzw. 200.000 km" haben, der Wagen des TE ist aber EZ 12.06.2012, war also schon bei Auftragserteilung über 6 Jahre alt.
 
Das Autohaus hat ihm aber zugesagt, dass er nur den Lohnanteil übernehmen muss. Alles andere muss das Autohaus nachweisen, denn es will Geld. Dem TE steht es frei Gegenargumente und -beweise zu liefern und da kann er eben unter anderem die Rechnung vorweisen.

Es ist völlig unüblich, dass ein Autohaus für eine kleinere Reparatur mehrere Rechnungen im Abstand von Wochen schickt. Im Gegenteil, diese Rechnungsdaten etc. stützen die Behauptung des TE.

In diesem Moment muss das Autohaus dann weiterhin nachweisen, dass es den TE über die erhöhten Kosten vorab aufgeklärt hat. Und was sagt dann ein kluger TE? Er wird darauf verweisen, dass er sonst NICHT in diese Werkstatt geht, sondern zu einer (vermutlich günstigeren) anderen Werkstatt - es für ihn also keinen Sinn ergeben hätte plötzlich dort mehr zu bezahlen als sonst. Außer natürlich, ihm wäre zuvor zugesagt worden, es wäre günstiger als bei seiner üblichen Werkstatt - eben z. B. weil keine Materialkosten anfallen. So, wie es auf der Ursprungsrechnung ersichtlich ist.


Dass das Autohaus bzw. der Mitarbeiter eine falsche Auskunft erteilt hat mag ja sein. Das ist aber nicht das Problem des TE.
 
Das muss das Autohaus erst nachweisen, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt weil der TE nicht zahlen will.

Und selbst wenn es zu einer Verhandlung kommt ist der Ausgang gar nicht sicher, denn Richter haben so eine dumme Angewohnheit: Sie entscheiden frei und richten sich nicht generell nach der Ansicht des Rechtsvertreters des TE. So könnte der Richter durchaus das Argument, man wäre ja nicht in diese Werkstatt gegangen nicht gelten lassen, das Original-Ersatzteil wäre auch dort gleich teuer gewesen, und die Lohnkosten der Werkstatt sind richtig günstig. Und er könnte auf die dumme Idee kommen den TE zu fragen, wie er erwarten kann, dass nach sechse Jahren ein Rücklicht irgend ein Garantiefall und kostenlos sein könnte.

Auch dass ein Irrtum des Mitarbeiters niocht das Problem des TE ist, ist nur eine Annahme nach der Ansicht eines Forenmitgliedes. Jeder Richter kann da ganz anders entscheiden.

Es ist also mitnichten so einfach wie dargestellt.
 
Natürlich kann ein Richter auch anders entscheiden.

Würde man aber jedes mal auch jede noch so absurde Möglichkeit in den Vordergrund ziehen, dann könnte man die Judikative direkt abschaffen.
 
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