Hyourinmaru
Lt. Commander
- Registriert
- Feb. 2010
- Beiträge
- 1.170
Was mir noch einfällt ist, dass du u.U. eine Sonderkündigung wegen nicht erbrachter Leistung einreichen kannst, wenn der Provider durchgehend weniger Bandbreite liefern kann als angegeben.
Die Anbieter müssen bei neuen Verträgen die Minimalgeschwindigkeit, normal nutzbare und maximal erreichbare Geschwindigkeit angeben.
Du musst mindestens 20 Bandbreitenmessungen zu unterschiedlichen Zeiten an zwei unterschiedlichen Tagen durchführen und der Rechner, von dem aus die Prüfung erfolgt, per Kabel mit dem Router verbunden sein muss. Keine Verbindung über WLAN.
Der Anbieter gilt als vertragsbrüchig, wenn:
- wenn die vertraglich vereinbarte Maximalgeschwindigkeit im Download an mindestens 2 Messtagen nicht mindestens einmal 90% beträgt oder
- die normal nutzbare Geschwindigkeit nicht in 90% der Messungen erreicht wird oder
- die Minimalgeschwindigkeit an mindestens 2 Messtagen jeweils unterschritten wird
Die Messungen sollten über die Bandbreitenmessung der BNetzAG durchgeführt werden und die Ergebnisse festgehalten/dokumentiert werden (Screenshot o.ä.). Und so wie ich das Dokument interpretiere, reicht es schon, wenn nur einer der drei Punkte der Fall ist.
Quelle: Bundesnetzagentur veröffentlicht Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz
EDIT: Ein Umzug alleine rechtfertigt leider noch nicht den Gebrauch der Sonderkündigung. Ist erst dann der Fall, wenn am neuen Standort die Geschwindigkeit-Einbußen beim selben Anbieter mehr als 50% betragen. Sollte hier natürlich auch wieder festgehalten werden.
Die Anbieter müssen bei neuen Verträgen die Minimalgeschwindigkeit, normal nutzbare und maximal erreichbare Geschwindigkeit angeben.
Du musst mindestens 20 Bandbreitenmessungen zu unterschiedlichen Zeiten an zwei unterschiedlichen Tagen durchführen und der Rechner, von dem aus die Prüfung erfolgt, per Kabel mit dem Router verbunden sein muss. Keine Verbindung über WLAN.
Der Anbieter gilt als vertragsbrüchig, wenn:
- wenn die vertraglich vereinbarte Maximalgeschwindigkeit im Download an mindestens 2 Messtagen nicht mindestens einmal 90% beträgt oder
- die normal nutzbare Geschwindigkeit nicht in 90% der Messungen erreicht wird oder
- die Minimalgeschwindigkeit an mindestens 2 Messtagen jeweils unterschritten wird
Die Messungen sollten über die Bandbreitenmessung der BNetzAG durchgeführt werden und die Ergebnisse festgehalten/dokumentiert werden (Screenshot o.ä.). Und so wie ich das Dokument interpretiere, reicht es schon, wenn nur einer der drei Punkte der Fall ist.
Quelle: Bundesnetzagentur veröffentlicht Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz
EDIT: Ein Umzug alleine rechtfertigt leider noch nicht den Gebrauch der Sonderkündigung. Ist erst dann der Fall, wenn am neuen Standort die Geschwindigkeit-Einbußen beim selben Anbieter mehr als 50% betragen. Sollte hier natürlich auch wieder festgehalten werden.
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