Neue Standorte wurden nicht gefordert von der Bundesnetzagentur, bedeutet aber nicht dass die Sache dadurch einfacher wird,Hayda Ministral schrieb:5G auf 1000 Basisstationen oder 5G auf 1000 neuen Basisstationen? Fünf Buchstaben, aber ein gewaltiger Unterschied.
PS: Auch Autobahnen führen mitunter durch ländlliche Gebiete.
denn zumindest für das 3,5 GHz Band werden neue Antennen fällig, auch an bereits bestehenden Standorten; die vorhandenen sind nicht für diesen Frequenzbereich ausgelegt.
Und falls noch keine Antennen für den 2 GHz Bereich an bestimmten Standorten vorhanden sind gilt das Selbe: Neue Antennen.
Und bei vielen Standorten wird eine stärkere Anbindung an das Datennetz erforderlich sein, welche dann minimum die erforderlichen zusätzlichen 300 Mbit/s für 5G bereitstellen kann.
Dürfte für viele Standorte darauf hinauslaufen dass diese mit min. 1 Gbit/s ans Datennetz angebunden werden müssen... was entweder bedeutet: Diese müssen direkt per Glasfaser versorgt werden oder neue Richtfunkstrecken müssen aufgebaut werden.
Die Basisstationen für 5G werden neu sein, was nicht neu sein muss das sind die Masten.
Ergänzung ()
Ok, ich habe das aus meiner Erinnerung widergegeben, somit war das nur teilweise korrekt.brainDotExe schrieb:Nicht ganz richtig.
Die Auflage sagt bis Ende 2022:
• 1.000 „5G-Basisstationen“ in Betrieb zu nehmen
• 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in „weißen Flecken“ in Betrieb zu nehmen.
Auf Punktt 1 trifft meinem Verständnis nach auch die Nachrüstung von vorhandenen Standorten zu.
Außerdem ist dieser Punkt nicht auf ländliche Gebiete beschränkt, auch wird keine Frequenz vorgeschrieben.
Zumindest das 3,5 GHz Band wird ausschliesslich für 5G genutzt werden, ganz einfach weil bislang keine LTE Technik für dieses Frequenzband verfügbar ist.brainDotExe schrieb:Punkt 2 ist technologieneutral, kann also auch mit LTE und frequenzneutral erfolgen.
Im 2 GHz Band steht es den Netzbetreibern frei 4G oder 5G zu nutzen, solange diese die Versorgungsauflagen erfüllen.
Was mir bislang unklar ist ob der Mobilfunk-Neueinsteiger 1&1 als Netzbetreiber in ländlichen Gebieten selber ausbauen muss oder ob das Roamingabkommen ausreicht um die Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen.
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