Ärger mit Verkäufer auf Ebay

Hier wurden wohl mal wieder die Begriffe KLIMAANLAGE und AIRCOOLER verwechselt !
 
Xray19 schrieb:
Genauso wenig hab ich Lust drauf das ganze Internet nach dem billigsten Versand zu durchforsten. Da ich öfters über Hermes verschicke hab ich auch dort mal geschaut. Mit 6,90 komm ich dort nicht weit.
Es geht mir nicht um 2,3 Euro. Es geht mir um´s Prinzip und vorallem darum das der Gesetzgeber sagt das der Verkäufer das Paket annehmen muss (!) und sich dennoch weigert und versucht mit ein wenig gesabbel sich einige Euro´s zu sparen.

Ich weiß mir nun irgendwie nicht mehr zu helfen. Ich kaufe und verkaufe relativ viel auf Ebay. Habe denen auch eben eine Mail geschrieben, werde aber vor Montag/Dienstag kaum eine Antwort erwarten können.

Tja, das ist der Grund warum ich selten etwas bei eBay kaufe, es sei denn ich bin mir meiner Sache sicher. Hättest du das Teil bei Amazon bestellt, hättest du sicher keine Probleme bei der Rücksendung gehabt.

;)
 
S.a.M. schrieb:
was war denn das für eine klimaanlage ?
bei 60€ war das ein besserer ventilator mit wassertank. die dinger sind ihr geld nicht wert und kühlen nicht wirklich besser, als ein normaler 5€-ventilator. aber es gibt immer wieder leute, die auf sowas reinfallen. klimaanlagen, die auch wirklich kühlen, sind ab 300€ aufwärts erhältlich. hier würde ich sagen: der käufer hat sich im vorfeld nicht informiert und wirklich daran geglaubt, er bekommt ein richtiges klimagerät zu einem bruchteil des preises -> persönliches pech aufgrund mangelndem wissen und schnäppchengeilheit eben.

@versandkostenrückerstattung:
der käufer hat anrecht auf erstattung der rücktransportkosten (warenwert >40€) beim rücktritt vom kaufvertrag innerhalb von 14 tagen gem. fernabsatzrecht. allerdings kann dies durchaus auch durch eine überweisung der kosten erfolgen. unfreie pakete muss kein händler ohne absprache annehmen.

was sich käufer hier manchmal vorstellen ist schon mehr als abenteuerlich -.-
 
Heretic Novalis schrieb:
@versandkostenrückerstattung:
der käufer hat anrecht auf erstattung der rücktransportkosten (warenwert >40€) beim rücktritt vom kaufvertrag innerhalb von 14 tagen gem. fernabsatzrecht. allerdings kann dies durchaus auch durch eine überweisung der kosten erfolgen. unfreie pakete muss kein händler ohne absprache annehmen.

was sich käufer hier manchmal vorstellen ist schon mehr als abenteuerlich -.-

Jeder Händler muß unfreie Pakete annehmen da er gesetzlich dazu verpflichtet ist.
Was sich Verkäufer manchmal rausnehmen ist schon mehr als abenteuerlich ;)

In einem aktuellen Beschluss vom 24.1.2008 hat das OLG Hamburg erneut entschieden, dass die Verwendung von Klauseln in den AGB oder der Widerrufsbelehrung unzulässig sind, die eine Annahme von unfreien Rücksendungen ausschließen. Ganzer Artikel: http://log.handakte.de/12021/olg-hamburg-zum-thema-unfreie-rucksendungen/
 
Ich werde den Verdacht nicht los, das ein Beitrag in einem Weblog, der aus einem anderen Weblog kopiert wurde, keine zuverlässige Rechtsquelle ist ;)

Hast du das Urteil mal gelesen? Da geht es darum, ob die Forumlierung "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen" ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist, weil sie dem Verkäufer surregieren könnte, dass dieser grundsätzlich die Rücksendung zu bezahlen habe bzw. bei den Versandkosten zur Vorleistung verpflichtet sei. Letztendlich wurde nur gerügt, dass die AGB widersprüchlich und verwirrend sind, nicht dass das nicht erlaubt sei.

Der Frage, ob das angedrohte Verhalten - Nichtannahme von unfreien Sendungen - rechtens ist, wurde nicht mal ansatzweise tangiert.

OLG HH schrieb:
Ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist, dass es dem Online-Händler zur Vermeidung unnötiger Strafportogebühren nicht versagt werden könne, den Kunden nahe zu legen, die Rücksendung ordnungsgemäß zu frankieren, sofern eine Rückerstattung des Portos ausdrücklich angeboten wird, kann hier dahinstehen. Denn eine solche Bitte ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Verbraucher gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass von Gesetzes wegen der Unternehmer zur Kostentragung verpflichtet ist. Daran fehlt es vorliegend jedoch.

Also ehrlich, jetzt werden hier schon den Richtern die Worte im Munde umgedreht :rolleyes: War ja nur gut gemeint, aber man sollte nicht blind jedem im Internet abgesetzten Beitrag glauben, nur weil "Rechtsanwalt" drüber steht^^

Edit @ Sturmgewalt:
Woraus leitet sich denn bitte die gesetzliche Verpflichtung zur Annahme unfreier Sendungen her? Belege bitte! Im Urteil wurden lediglich die von der Beklagten verletzten Informationspflichten zitiert, die aber mit der Sache hier nichts zu tun haben.
 
Zuletzt bearbeitet: (Fehlerteufel)
Da § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers in Bezug auf die Kosten der Rücksendung ausschließe, stelle ein kategorisch formulierter Hinweis, dass unfreie Pakete nicht angenommen werden, einen Verstoß gegen das Gesetz dar.
Das ganze Urteil: http://www.aufrecht.de/urteile/wett...hluss-vom-14-februar-2007-az-312-o-92906.html

Dort wird doch wohl klar begründet das ein Käufer nicht in Vorleistung zu gehen hat. ;)
 
Würde mich nicht wundern, wenn die Händler dann 12 € Bearbeitungs-/Abnutzungsgebühr erheben ;)

Wenn schon klar ist, dass der Händler ab einem Warenwert von 40 € das Porto übernehmen muss, aber der Kunde halt in vorleistung gehen muss, dann sollte man das Paket fairerweise halt normal abschicken :rolleyes:
 
Sturmgewalt schrieb:
Dort wird doch wohl klar begründet das ein Käufer nicht in Vorleistung zu gehen hat. ;)
Hast du meinen Beitrag überhaupt gelesen?
Noch mal: nur dass der Käufer nicht in Vorleistung zu treten hat, bedeutet noch lange nicht, dass er eigenmächtig unfrei zurück senden kann, was für den Verkäufer mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Die AGB-Formulierung war nur deshalb wettbewerbswidrig, weil sie so gestellt war, dass der Kunde denken könnte, er habe generell in Vorleistung zu treten. Das ist mit § 357 II BGB tatsächlich nicht vereinbar.

In den von mir zitierten Abschnitt des Urteils wird doch klipp und klar gesagt, dass der Richter sich (bewusst) nicht dazu äußert, ob das verfahren an sich rechtens sei, weil es darauf nicht ankommt - die AGB selbst war nämlich rechtswidrig. Das Urteil als Beleg für deine Behauptung, der Kunde dürfe ohne Absprache unfrei zurücksenden, heranzuziehen, ist phantasterei.

edit: ich sehe gerade, dass du ein anderes Urteil verlinkt hast. Mein Zitat stammt aus dem Urteil, auf das sich dein Blogbeitrag bezieht. auch hier wird jedoch an keiner Stelle legitimiert, die Ware Unfrei zurück zu senden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Na wenn der Verkäufer amazon ist habe ich keine Probleme das Geld auszulegen, ich habe aber auch schon die Erfahrungen mit einem Shop gemacht, der mir eben nicht das Rückporto erstattet hat, was soll man da machen? Klagen oder wie?
Ich stelle dem Verkäufer aber immer frei mir a: das Rückporto vorab zu überweisen oder b: ich schicke es Unfrei und der Empfänger zahlt. (natürlich bei Warenwert über 40 Euro).
 
Chill lieber und sei froh, dass du das Teil wg. der 14 Tage Rückgaberecht überhaupt zurückschicken kannst.

Ansonsten wärst du auf dem Teil ganz sitzen geblieben.
 
S.a.M. schrieb:
wegen ein paar euro fürs rückporto würd ich nicht klagen....

Sehe ich auch so und so manch Verkäufer der dir das Rückporto einfach nicht erstattet auch und das ist das Problem ;)
 
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