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Lern lesen. Das zu akzeptieren habe ich keinerlei Problem und aus Sicht des Händlers ist es natürlich immer sinnvoll, sich abzusichern indem man beispielsweise eine maximalsumme festlegt ab der man den Erziehungsberechtigten dabei haben will. Anders habe ich gar nicht argumentiert. Nur ist Recht nicht immer so simpel und pauschal zu sagen, es bedarf immer einer Zustimmung der Eltern ab bestimmten Summen ist eben in meinen Augen angesichts §110 nicht korrekt.
Wenn du nicht in der Lage bist zu erkennen, dass ich hier anhand eines abstrakten Falles etwas diskutiere um auch etwas daraus zu lernen, dann nimm bitte nicht teil, vor allem nicht, wenn du mit irgendwelchen sinnfreien Anschuldigungen ums Eck kommst.
Taschengeldparagraph schützt auch Eltern und Händler
Der Taschengeldparagraph vereinfacht das Leben von Eltern und Kindern und gibt Händlern rechtliche Sicherheit. Da Minderjährige nicht voll geschäftsfähig sind, müssten sie ohne diese Regelung vor jedem Kauf die Zustimmung ihrer Eltern einholen, damit er rechtswirksam ist – auch wenn es sich nur um einen Radiergummi für 50 Cent handelt. Da dies in der Praxis wenig sinnvoll wäre, hat der Gesetzgeber den Taschengeldparagraphen geschaffen. Er schützt gleichzeitig auch Händler und Verkäufer. Denn ohne Taschengeldparagraph wäre jeder Kauf von Minderjährigen rein rechtlich gesehen schwebend unwirksam. Die Eltern könnten also jederzeit eine Rückabwicklung des Kaufs verlangen, die Kosten dafür gingen dann zu Lasten des Händlers.
Streitfrage: Wie viel Taschengeld ist normal?
Schwierigkeit bei der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ist die Frage, wie viel Taschengeld in welchem Alter üblich ist. Wie hoch ist der Rahmen, in dem Kinder und Jugendliche eigenständig Käufe tätigen können?
Orientierung bieten die Taschengeldempfehlungen der Jugendämter.
Diese sehen beispielsweise für Vier- bis Fünfjährige ein wöchentliches Taschengeld von 50 Cent vor und 1,50 bis 2,00 Euro für Sechs- bis Siebenjährige. Bei Acht- bis Neunjährigen sind 2,00 bis 2,50 demnach angemessen. Ab einem Alter von zehn Jahren empfehlen die Jugendämter eine monatliche Auszahlung. 13 bis 16 Euro pro Monat ist die Empfehlung für Kinder von zehn bis elf Jahren, 18 bis 22 Euro für 12- bis 13-Jährige, 25 bis 30 Euro für 14- bis 15-Jährige. Ab 16 Jahren werden 35 bis 45 Euro monatlich empfohlen. Letztendlich hängt es natürlich immer von der finanziellen Situation der Familie ab, wie viel Taschengeld gezahlt wird.
Genau das wird aber auf diversen Rechtsseiten erläutert..dass die Angaben als Orientierung dienen um Rechtssicher das Geschäft zu schließen.
Wenn man sich also daran hält, ist man normalerweise auf der sicheren Seite.
Wenn einer mehr Geld zur Verfügung hat, und/oder etwas teureres kaufen darf, soll er/sie halt die Eltern mitbringen.
So kompliziert wie es gemacht wird ist das Ganze also nicht.
Ergänzung ()
Finde momentan nur ein Urteil zu ähnlicher Situation...
Das da steht Orientierung hast du aber wahrgenommen? Und das das so nicht 1 zu 1 übertragbar ist sollte jedem klar sein, wenn dort steht sechsjährige. Diese sind nämlich gar nicht geschäftsfähig und umhin greift weder §107 noch §110.
Zudem schließt das nicht aus, dass auch Geschäfte mit höheren Summen nicht von vorneherein wirksam sein können. Es skizziert lediglich eine einfache Regel, die zur Schnellorientierung dient, nicht aber aber rechtssichere eine Aussage zu treffen.
" Der Kaufvertrag sei auch deshalb nicht wirksam gewesen, so das Amtsgericht weiter, weil die Waffe mit dem Taschengeld bezahlt wurde. Zwar gelte ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern geschlossener Vertrag als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph). Diese Voraussetzungen haben hier jedoch nicht vorgelegen. "
Also genau das, worauf ich mich hier berufe, lag dort nicht vor...
Zudem ein Urteil vom Amtsgericht, also keine generelle rechtswirksamkeit.
[...so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt. Der gesamte Vertrag ist daher nach den §§ 812 ff BGB rückabzuwickeln, ohne dass zu Lasten des Minderjährigen die verschärfte Haftung des § 819 BGB zum Zuge kommt.]
Ergänzung ()
...und hier steht, dass es selbst wenn es zur freien Verfügung steht - nicht rechtssicher ist
Die Eltern müssten also mal die Zustimmung zum Kauf von Steamkarten in unsinniger Höhe gegeben haben
Ergänzung ()
Jugendschutz ist bei uns einfach sehr stark verankert - und das ist gut so.
Und im übrigen..lernt man das auf einer kaufmännischen Schule auch so! Hab ich auch so beigebracht bekommen.
Das hab ich auch nicht behauptet...aber es ist das Risiko des Händlers wenn er das ohne Zusicherung der Eltern abschließt - denn er kann ebenfalls nicht wissen ob der jugendliche in dieser Höhe verfügen darf.
Also sicher ich mich als Händler ab, indem ich bei jugendlichen, von mir aus auch ab einem mir selbst gesetzten Betrag, die Eltern dabei haben will.
Das hab ich auch nicht behauptet...aber es ist das Risiko des Händlers wenn er das ohne Zusicherung der Eltern abschließt - denn er kann ebenfalls nicht wissen ob der jugendliche in dieser Höhe verfügen darf.
Das können Eltern auch. Sie können Kinder auch quasi einsperren, jegliches Fernsehen und Computer spielen untersagen und müssen auch niemanden Geld geben.
Minderjährige dürfen nunmal nur in Ausnahmefällen Verträge schließen. Können die Vorraussetzungen, dass so ein Spezialfall vorliegt nicht nachgewiesen werden, dann ist der Vertrag unwirksam. Ganz einfach.
Ein Kind das viel Geld erbt (vom Opa z.B.) darf darüber auch nicht frei verfügen, egal was im Testament steht. Die Eltern haben es zu verwahren bis das Kind 18 ist.
@Fuchiii Dann lies auch das von dir verlinkte Komplett und zieh nicht nur Dinge raus die der eigenen Argumentation passen:
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch deshalb nicht vor, weil das Taschengeld, mit dem der Kläger die Airsoftgun Beretta M92FS kaufte, ihm nicht zu diesem Zweck überlassen wurden, noch zu uneingeschränkt freien Verfügung. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.97 informatorisch angehört. Der Kläger erklärte hierzu, daß ein Einverständnis seiner Eltern zum Kauf einer Airsoftgun Beretta M92FS nicht vorlag, daß ihm vielmehr im vorhinein klar war, daß sich die Überlassung des Taschengeldes gerade nicht auf den Kauf einer solchen Spielzeugwaffe erstreckte. Er habe deshalb den Kauf insgeheim getätigt und die Waffe in seinem Zimmer versteckt.
Hier trifft also explizit das zu, was ich sagte, dass dies trotz freier Verfügung ausgeschlossen wurde.
Wieder andere Sachlage.
Zudem wie @Mustis schon schreib altes Ding von nur einem Amtsgericht.
Nein, dürfen sie nicht. Das auszuführen sprengt aber nun wirklich den Rahmen hier. Wäre dem so, bräuchte es einen §110 nicht (also bezogen auf das permanente Untersagen eines KAufs selbst auf frei überlassenen Mitteln)
Minderjährige dürfen nunmal nur in Ausnahmefällen Verträge schließen. Können die Vorraussetzungen, dass so ein Spezialfall vorliegt nicht nachgewiesen werden, dann ist der Vertrag unwirksam. Ganz einfach.
Ein Kind das viel Geld erbt (vom Opa z.B.) darf darüber auch nicht frei verfügen, egal was im Testament steht. Die Eltern haben es zu verwahren bis das Kind 18 ist.
Aber genau darum gings hier doch.. wie willst du einem Elternteil nachweisen, dass sie so einen Absurden Kauf nicht ausgeschlossen haben...?
Das bezieht sich ja auf Gespräche die in der Familie geführt wurden.
Wenn also das Elternteil sagt, so war dieses Geld nie vorgesehen - dass hätte er/sie nicht kaufen dürfen - haben die Eltern das letze Wort.
@Silverangel
Ja, es kann auch der Notar verwahren oder sonstwer wenn es im Testament festgelegt wurde.
Warum stimmt das mit den Verträgen nicht? Das Gesetz, welches Verträge verbietet ist älter, somit bedurfte es einem weiteren um es unter bestimmten Umständen zu erlauben.
@Fuchiii: Sagte ich bereits mehrmals: Theorie und Praxis gehen da durchaus auseinander. Vor allem wenns dann darum geht das nachzuweisen. Genau deswegen Sprach ich und auch @Mustis davon, dass dies bewiesen ist.
@hallo7: Du verstehst nicht. Das Geld (auch aus dem Erbe) kann auch zur kompletten freien Verfügung dem Kind überlassen werden. Das muss nicht verwahrt werden. Dies ist genauso wieder Entscheidung der Erziehungsberechtigten (oder vllt. im Testament so vermerkt, wo die Frage wäre wie wirksam)
Erbe an Minderjährige wird von den Eltern "verwaltet". Das ist aber was anderes als verwahrt bis zum 18.
Und das fußt worauf? in §110 steht eindeutig, dass ein Vertrag von vornherein rechtswirksam ist, wenn die Mittel zur freien Verfügung standen. Genauer: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__110.html
Welcher anderer § grätscht dahinein oder basierend auf welcher Rechtsprechung wird davon abgewichen? Woraus ergibt sich ein prinzipielles letztes Wort der Eltern auch unter dieser Prämisse?
@Fuchiii: Und darum gehts. Im Gesetz wird (sehr häufig) vom fiktiven Fall ausgegangen, dass es bewiesene Tatsachen sind. Somit auch das Thema "zur freien Verfügung". Und sind wieder bei Theorie und Praxis
In deinem vorgelegten Urteil wird ja explizit gesagt, dass diese freie Verfügung (nach deren Wissen und Beweisen) nicht vorliegt, sondern(wissentlich) Beschränkungen unterlag.