Wenn man annimmt, dass es sich bei der Nichtmöglichkeit von 130 km/h grundsätzlich um einen Sachmangel handelt, kommt es, wenn man einmal den versuchten Gewährleistungsausschluss weglässt, auf die Kenntnis des Verkäufers nicht an. Ein fairer Preis über die Kaufsache würde diesen Mangel (oder schlicht diese Eigenschaft) mindernd berücksichtigen.
Ich werde auch niemals einsehen, dass ein Käufer größere Prüfpflichten haben soll als ein Verkäufer. Beide sind schließlich an dem Vertrag interessiert. Da erkenne ich kein "Selbstschuld". Das wäre ein Zirkelschluss. Ein "Selbstschuld" gäbe es gar nicht, wenn man die Pauschale wegdenkt, die sich eingeschliffen hat, wonach der Käufer immer der Dumme zu sein hat. Für mich gibt es keinen Grund, dass der Preis nicht im Nachhinein fair "werden" soll, wenn sich später ein Umstand herausstellt, der vorher genauso schon vorlag. Hätte der Käufer seine "Prüfplichten" erfüllt, hätte man schließlich einen fairen Preis verhandelt. Keine Ahnung, warum das nicht auch im Nachgang funktionieren soll.
Es besteht sicher eine gewisse Gefahr, dass nicht hinreichend sicher der Zeitpunkt des Mangels festgestellt werden kann. Es spricht nichts dagegen, diese Beweisproblematik dem Käufer mit voller Last aufzuerlegen. Liegt sie sowieso schon. Meinetwegen sollen die Anforderungen auch besonders streng sein.
Nur um meinen Gedankengang zu erläutern, warum die Güteverhandlung theoretisch sowohl für Kläger als auch Beklagten interessant sein kann. Manchmal sieht es das Gericht eben doch anders und für besonders abwegig halte ich meinen Weg nicht. Ich will dem TE keine Angst machen; ich bin in der Sache vollkommen unparteiisch.