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Wiedereinführung der Impfpflicht in Deutschland
Rechtsgrundlage für die Impfpflicht ist seit 2001 § 20 Abs. 6 und Abs. 7 Infektionsschutzgesetz, der die Einführung der Impfpflicht über eine einfache Rechtsverordnung vorsieht:„(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. […]
Da kann man durchaus drauf aufbauen.