Ergänzend zu der
Verwaltungskompetenz der Bundesländer wird für den seuchenrechtlichen Notfall durch eine sich grenzüberschreitend im gesamten Bundesgebiet ausbreitende übertragbare Krankheit insbesondere das
Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Anordnung oder
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen (
§ 5 Abs. 2 Nr. 1–8 IfSG n.F.).
[1][2]
Die Befugnisse bestehen nur, wenn der
Deutsche Bundestag gem.
§ 5 Abs. 1 IfSG eine „
epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt. Der Bundestag entscheidet auch, wann diese epidemische Lage nicht mehr besteht, was im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Eine
Legaldefinition dieses Begriffs gab es in diesem Gesetz noch nicht. Aus der Gesetzesbegründung ersichtlich ist damit jedoch die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte bundesweite Epidemie gemeint, der nur begrenzt auf Landesebene nicht begegnet werden kann.
[3] Mit dem am 18. November 2020 beschlossenen
Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden in
§ 5 Abs. 1 Satz 4 IfSG nunmehr die Voraussetzungen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite definiert.