cheff-rocker schrieb:
Ich würde was ganz verrücktes machen und mir einfach einen passenden Anbieter suchen und direkt Nachfragen ob Sonderkündigungsrecht besteht etc.
Ja klar, da gibt auch jeder $Kundenservicemitarbeiter$ am Telefon, wenn er ein Produkt verkaufen und dafür Provision bekommen kann, mit 100%iger Sicherheit die verlässliche Auskunft dazu. Und am Ende war das alles nur mündlich, und wenn man dann nach x Monaten wirklich sonderkündigen möchte, bleibt man nicht mal mehr auf Wolke Vier hängen...
cheff-rocker schrieb:
Wenn du das auch noch schriftlich machst, hast alle Karten in der Hand damit auch durchzukommen.
Das ändert nichts an dem, was am Ende im Kleingedruckten / den AGB / dem TKG usw. steht. Das ist letztlich das, was zählt, wenn man einen Vertrag abschließt. Freilich kann man das dann versuchen nach Monaten anzufechten, wenn man vorher per E-Mail eine anderslautende Auskunft erhalten hatte, doch dann hängt man bereits in einer rechtlichen Auseiandersetzung, die man ganz schlicht und einfach durch das Wissen vermeidet, dass es nach dem TKG kein Sonderkündigungsrecht nur wegen "Zusammenziehen" gibt.
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https://dejure.org/gesetze/TKG/46.html
(8) 1Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. 2Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. 3Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. 4In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
Das Sonderkündigungsrecht greift also nur dann, wenn der bisherige Anbieter am neuen Wohnort die bisherigen Leistungen nicht erbringen kann. "
Ich ziehe mit meiner Freundin zusammen und habe schon einen Vertrag", zählt jedoch nicht für diese Kategorie.
Und, was viele auch nicht wissen, selbst dieses gewährte Sonderkündigungsrecht ist mit einer Frist von drei Monaten belegt. Wer da nicht drei Monate im Voraus kündigt, zahlt am Ende drei Monate drauf.
Von daher ist bei dieser Konstellation wie hier ein monatlich kündbarer Vertrag die beste Variante.