Dominion
Commodore
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- Sep. 2008
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@ supastar:
Ja, in dem von Dir geschilderten Fall ist das amS völlig richtig, dass die HDD zur InsMasse gezählt wurde, da es sich um eine Geldforderung gegen das Unternehmen (und nach § 22 InsO somit gegen den Insolverzverwalter) handelt. Die zurückgeschickte HDD stand zudem nicht mehr im Eigentum des Kunden (es wurde durch das Zurückschicken rückübereignet).
Habe im hier vorliegenden Fall ein wenig recherchiert:
Vorweggenommen: Meine Ausführungen waren korrekt.
Der Schlüssel zur Lösung des Falles liegt in § 47 InsO.
Das dingliche Recht, welches hier geltend gemacht werden kann, ist das Eigentum. Der Verweis auf das außerhalb des Insolvenzverfahrens geltende Gesetz bezieht sich somit vorliegend auf den dinglichen Rechtsschutz des § 985 BGB (Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen).
Wem also eine Sache gehört (Eigentümer) und wer diese nur zu Reparaturzwecken bzw. zur Wahrnehmung der gesetzlichen Gewährleistung an den Händler zurückschickt, gibt sein Eigentum an dieser Sache nicht auf. Insofern ist er auch berechtigt, die defekte Ware durch Mitteilung an den Insolvenzverwalter herauszuverlangen.
Best regards,
Dominion1.
Ja, in dem von Dir geschilderten Fall ist das amS völlig richtig, dass die HDD zur InsMasse gezählt wurde, da es sich um eine Geldforderung gegen das Unternehmen (und nach § 22 InsO somit gegen den Insolverzverwalter) handelt. Die zurückgeschickte HDD stand zudem nicht mehr im Eigentum des Kunden (es wurde durch das Zurückschicken rückübereignet).
Habe im hier vorliegenden Fall ein wenig recherchiert:
Vorweggenommen: Meine Ausführungen waren korrekt.
Der Schlüssel zur Lösung des Falles liegt in § 47 InsO.
§ 47
Aussonderung
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Das dingliche Recht, welches hier geltend gemacht werden kann, ist das Eigentum. Der Verweis auf das außerhalb des Insolvenzverfahrens geltende Gesetz bezieht sich somit vorliegend auf den dinglichen Rechtsschutz des § 985 BGB (Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen).
Wem also eine Sache gehört (Eigentümer) und wer diese nur zu Reparaturzwecken bzw. zur Wahrnehmung der gesetzlichen Gewährleistung an den Händler zurückschickt, gibt sein Eigentum an dieser Sache nicht auf. Insofern ist er auch berechtigt, die defekte Ware durch Mitteilung an den Insolvenzverwalter herauszuverlangen.
Best regards,
Dominion1.