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Nein, die juristische Begründung dafür, dass das EULA idR nicht Vertragsinhalt wird, liegt darin, dass dieses einem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zur Kenntnis gebracht wurde (bzw. die Möglichkeit gegeben wurde, in ihr nachzulesen). Das impliziert mE aber nicht automatisch eine Verstecktheit.
Verstecktheit ist, wie §305c BGB sagt, für Klauseln von AGB relevant, nicht aber für AGB an sich. Die werden entweder Vertragsbestandteil oder nicht, der Rest ist bei ihnen egal.
Verstecktheit ist, wie §305c BGB sagt, für Klauseln von AGB relevant, nicht aber für AGB an sich. Die werden entweder Vertragsbestandteil oder nicht, der Rest ist bei ihnen egal.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.