Ebay "Fake Angebot" bezahlen?

@Kossem & Zhalom

Unabhängig vom Thema hier: Moral (welche Moral/Ethik? Es gibt auch welche, die das Schaffen der größten Verbrecher "rechtfertigen"?) Die ist vollkommen irrelevant (imo auch total unnütz)... was wäre los, wenn beim Gericht nach Moral (welche von den hunderten auch immer) entscheidet.
Uiuiui.

Auch schrieb ich nirgends, dass das Recht es so sieht. Ich finde = eine Meinungsäußerung, falls du (Zhalom) das nicht verstehen solltest ;) Es seht überall ein "ich" und nicht "man/der Gesetzgeber" (gut im letzten Satz steht das nicht... da wird das vorherige tausendmalige nennen, dass es meine Sichtweise ist natürlich komplett entkräftet - wenn du dich darauf beziehst, dann korrigiere ich "ICH FINDE der Fehler liegt nur bei...").
Wenn ICH finde, dass Verbrechen XY mit dem Tod bestraft werden sollte (willkürliches Beispiel), dann ist das eben so. Das ist weder falsch noch richtig. Dass es sich ggf. nicht mit Recht in Staat XY deckt, ist für die Aussage komplett irrelevant.

Fakten für mich(!) hier:
Artikelname -> korrekt (ob der Charakter an sich oder nur ein Screenshot - in beiden Fällen der korrekte Name)
Hier könnte man ja schon Screenshot hinschreiben, ja, das kann ich mit nem Auge zugedrückt vllt. unterschreiben, aber:
Beschreibung -> klarer Hinweis (mehrmalig und unübersehbar), dass es nur ein Screenshot ist

Dass der Preis so hoch geht -> selbst schuld (ich schrieb ja, dass mir das auch schon so fast in einer ähnlichen Weise passiert ist - jedoch hätte ich bei "gelingen" eben ein Lösungsbuch anstatt eine Spiele DVD bekommen und nicht nur ein "Screenshot").

Noch ne komische Theorie von mir:
Mal angenommen es gibt Leute, die zahlen 50€ für einen Screenshot (freiwillig - wie klein die Chance ist ist mal egal... >0) - was dann? Immernoch Abzocke?
Ich weiss, ein theoretisches Konstrukt meinerseits, aber für mich alles "im Rahmen" des möglichen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Such dir eine "welche"-Moral aus, so viel kommt da nicht in Frage; misch die Begriffe Moral und Ethik vorher einfach wieder auseinander. Und Moral findet immer auch mehr oder weniger Eingang ins Gericht, das ist keine große Sache.

Jedenfalls als Betroffener würde ich auch nicht lange fackeln, sondern den Verkäufer wegen Betrugs anzeigen. Die klaren Hinweise nehme ich dem Verkäufer nicht ab - auch der Versuch ist strafbar und es reicht auch, dass der Erfolg nicht sicher ist (wenn's klappt, dann klappt's; wenn nicht, dann nicht), und insofern ist es unschädlich, dass der Verkäufer auch Hinweise gegeben hat.

Dieses Ebaythema ist eigentlich schon ein alter Hut.

Zu deiner Theorie: Wenn es solche (kaufinteressierten) Leute gibt, dann wird man es schon schwerer haben mit einem Nachweis, dass der Anbieter es auf Missverständnisse abgesehen hat, eine Anfechtung bliebe trotzdem möglich. Der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem sollte doch ins Auge fallen? Hier kann der Anbieter nicht von ernsthaften Interessenten ausgehen.

Und wenn es doch tut? Dann haben wir auf der einen Seite die Dummheit des nicht lesenden Käufers und auf der anderen Seite die Dummheit des nicht denkenden Verkäufers. Es ändert sich nichts an der Bewertung: Die Dummheit des Käufers rechtfertigt nicht die Dummheit des Verkäufers; letzterer ist es, der der Gesellschaft schadet. Und hätten wir es etwa mit zwei Geschäftsunfähigen zu tun, entstünde nicht mal ein Vertrag.
 
In meinen Augen handelt es sich hierbei um einen unbeachtlichen Motivirrtum deinerseits.
Die Auktion ist für mich einwandfrei.
Es ist klar ersichtlich, dass ein Screenshot angeboten wird.
Sehe den Fall ähnlich gelagert wie vor ein paar Jahren mit den iPhone-Kartons.
 
Der Hinweis mit den Kartons ist gut; Stichwort Schachtelbetrug: Dabei war es schon mal nicht so unwahrscheinlich wie im Falle eines Screenshots, dass jemand Originalverpackungen erwerben möchte; und trotzdem zeigte sich auch da, dass die Richter nicht hinterm Mond leben, und so wurde auch da mehrfach festgestellt, dass nicht nur das Rechtsgeschäft ungültig, sondern der Anbieter auch wegen Betrugs strafbar ist.

Soweit du also die Ähnlichkeit wirklich erkennst, überrascht mich deine Bewertung des Falles jetzt doch sehr.

Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt im Übrigen absolut nicht vor. Eher noch könnte man sogar über einen Einigungsmangel nachdenken.
 
Kossem schrieb:
Jedenfalls als Betroffener würde ich auch nicht lange fackeln, sondern den Verkäufer wegen Betrugs anzeigen.

Aha..
Wo ist den der Betrug??
Der Käufer bekommt das was er kauft.

Kossem schrieb:
Und wenn es doch tut? Dann haben wir auf der einen Seite die Dummheit des nicht lesenden Käufers .....

Ich kann mir einen Vertragsabschluss nicht so hinbiegen wie ich will, dann brauchen wir auch keine Verträge mehr!
Bestandteil des Vertrags wenn nicht sogar der Hauptteil ist, ist der Auktionstext. Wenn der nicht gelesen wird dann ist das Pech für den Käufer. Und "Dummheit" als Ausrede gibt es glaube ich nicht bei Geschäftsfähigen Personen.
Das einzige was hier gelten würde wäre Täuschung, aber da sehe ich keinen Anhaltspunkt weil es eben klar und deutlich geschrieben wurde und auch nicht "versteckt" "kleiner" oder sonst wie verschleiert wurde.

Ich kann doch einen Vertrag nicht durchlesen und ihn dannach anfechten.

Aber wie ich schon sagte verstößt die Auktion vermutlich gegen Ebay Regeln, nicht aber gegen Deutsche Gesetze, allein schon deshalb weil ich praktisch alles Verkaufen was ich will, und ein "Foto" kann man sehr wohl verkaufen.....:rolleyes:
 
jeder der des Deutschen nicht ganz mächtig ist, fällt auf das Angebot rein.
schließlich fehlt vor dem Wort "Screenshot" nur das Wort "Siehe" und schon bekommt man das, was man für 40€ erwartet...

Bei einem Preis von 40€ kann man ganz einfach den Character erwarten, steht ja so auch in der Überschrift.
 
Leute, mal ganz ruhig bleiben. Es geht hier um 50(64) Euro.
Als Ebay Verkäufer kann ich euch folgendes dazu sagen. Es wird nichts - absolut nichts - passieren wenn man nicht zahlt.
Der Verkäufer kann einen Fall bei Ebay aufmachen und am Ende steht in deinen Bewertungen, dass du einen Artikel nicht bezahlt hast, Ende. Und? Glaubst du, dass du dann nicht mehr bieten kannst?

Ich habe die Tage versucht ein Sofa für ca. 90 Euro zu verkaufen und habe 3 Fälle aufgemacht, da dieses 3x gekauft aber nicht bezhalt wurde.

Soll ich wegen 90 Euro zum Anwalt gehen? Quatsch!

Ich würde einfach sagen, irrtümlich geboten und ende.
Nichts bezahlen.
 
Ziemlich blöder Rat. Der TE hat erstmal einen Kaufvertrag abgeschlossen. Ob es ne listige Täuschung war um Leute abzuzocken und ob der Kaufpreis "nur" 50(64)€ beträgt, ändert da erstmal nichts dran.
Anfechten würde ich auf jeden Fall, gut möglich dass der Verkäufer dann schon den Schwanz einzieht.
 
Ziemlich blöder Rat
Wieso? Der Verkäufer hat sich einen Fake Account angelegt - 1 Bewertung? Vermutlich von seinem richtigen Ebay Account.

Übrigens hab ich den Verkäufer erstmal gemeldet. Es verstößt nämlich gegen die Grundsätze http://pages.ebay.de/help/policies/software.html

Ansonsten wird nichts passieren. Der Aufwand für eine Anzeige ist zu hoch, bzw. die Einforderung dieses Betrages wird nie zu Anklage gebracht.

Das ist einfach Betrug - sieht man ja schon am Verkaufspreis.
 
@Silica: Wo ist der Betrug? Nur stellvertretend für viele (was glaubt ihr sonst, warum der Schachtelbetrug nicht mehr so gut läuft?) ein Beitrag: internet-strafrecht.com

Auch da war der Auktionstext in Ordnung; im Titel wurde sogar erwähnt, was eigentlich verkauft wurde; gleichfalls falsch war die Kategorie. Trotzdem war auch hier kein Entscheidungsträger so ignorant, keinen Betrug anzunehmen. Wie gesagt, das ist beileibe kein neues Thema.

Der Aufwand für eine Anzeige wäre auch nicht hoch, das könnte im Übrigen irgendein Unbeteiligter tun. Die zivilrechtliche Seite ließe sich gleich im Strafprozess klären; aber solange der Käufer nicht zahlt, ist da wohl nichts notwendig.

Was du als zweites von mir zitierst, ist nur eine Randgeschichte, die sich mit der "komischen Theorie" von @SaarL beschäftigt.
 
Die frage ist ob man Screenshots des Spiels überhaupt verkaufen darf. Schließlich hat man ja nur eine Nutzungslizenz beim Kauf des Spiels.

Anfechten wegen Irrtums geht aber wir jeden Fall. Wem ein Richter recht geben würde, kommt auf die jeweilige Argumentation an. Aber es ist unwahrscheinlich das jemand wegen 50€ klagt, obwohl sie Aussichten nicht so gut sind.
 
Da Ebay Auktionen verbietet, die die Urheberrechte des Rechteinhabers verletzen genügt ein Blick in die Metin2 AGB um dem Verkäufer den Zahn zu ziehen.

Metin2 AGB 4.3

Der Nutzer darf unter keinen Umständen
[...]
[...]
c) virtuelle Güter aus den ‪Gameforge‬-Diensten gegen reale Zahlungsmittel von Dritten kaufen, verkaufen, tauschen oder diese Handlungen versuchen, soweit dies nicht im Einzelfall gestattet ist.
 
Würde ich nicht so sagen. Da steht virtuelle Güter. Ich denke nicht das es sich bei einem Screenshot darum handelt.
 
Y? Kannst du Screenshots anfassen? Existieren sie physikalisch?

Wenn das nicht der Fall ist... dann wäre das für mich eindeutig "virtuell"...
 
Aber nicht zwangsläufig ein virtuelles "Gut" aus dem Universum des Spieles; oder zumindest nicht zwangsläufig ein "virtuelles Gut" im Sinne des zitierten AGB-Punktes.
Trotzdem können natürlich Urheberrechte einer Verwertung entgegenstehen (muss freilich auch nicht unbedingt sein).

Auf der anderen Seite wiederum ist ein Kaufvertrag nicht nichtig, nur weil die Erfüllung nicht möglich ist. Und wieder dagegen lässt sich trotz wirksamen Vertrags und bei Bejahung, dass gar nicht erfüllt werden könne, ein Leistungsverweigerungsrecht auf Käuferseite behaupten.
Hinzu kommt, dass die Problematik mit den AGB vielleicht beiden bekannt ist, aber den Käufer gar nicht unmittelbar bindet; abstrakt möglich wäre gar, dass der Käufer einzeln mit Metin2 eine Verfügungsbefugnis aushandelt.

Da ließe sich also viel spinnen; da lebt es sich doch einfacher oben mit den Grundlagen^^
 
@WhiteShark
Selbst wenn, weiter oben in den AGB wird festgelegt, dass
... Gameforge das ausschließliche Recht an allen Metin2 Inhalten hat, die markenrechtlich, urheberrechtlich und auf andere Weise zugunsten von ‪Gameforge‬ oder zugunsten Dritter geschützt sind. [...] der Nutzer ist nicht berechtigt, die ‪Gameforge‬-Dienste oder hierüber bereitgestellte Inhalte zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, mit ihnen zu werben oder diese jenseits des vertraglich vereinbarten Zwecks zu nutzen. [...]

3.2.2
Unter dem Begriff der "Inhalte" werden alle Daten, Bilder, Texte, Grafiken, Musikstücke, Töne, Tonabfolgen, Videos, Programme sowie Softwarecodes und sonstigen Informationen verstanden, die von ‪Gameforge‬ bereitgestellt werden. Unter dem Begriff der "Inhalte" werden insbesondere auch sämtliche zum Download bereitgestellten Dienstleistungsangebote verstanden.

Die Auktion ist nach Ebays AGB somit nichtig.
 
@Noxiel
Ganz so klar ist das aber jetzt doch nicht, denn es geht um einen Screenshot - nicht um aus dem Spiel direkt entnommenes Bildmaterial: http://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/. Betrachte im Link bitte den Sonderfall "Benutzeroberflächen" - schon dürfte klar sein, dass das Schutzbedürfnis von Gameforge nicht unbedingt auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

Abgesehen davon halte ich natürlich den Verkauf eines Screenshots mit reinen Ergebnissen - aber keinem Mehrwert für den Erwerber - für zumindest fragwürdig. Nichts destotrotz, zuerst einmal ist der TE mit seinem Gebot einen gültigen Vertrag eingegangen und müsste ihn erfüllen. Ob er sich auf einen Inhaltsirrtum berufen, oder eventuell auch ein sittenwidriges Angebot ins Feld führen kann, das vermag ich hier nicht zu beurteilen.
 
Zuletzt bearbeitet: (Korrektur!)
theoretisch kann man sagen dass hier eine verletzung des urheberrechts seitens des vk vorliegt.

ein screenshot der veröffentlicht wird ohne den urheber zu nennen kann genauso belangt werden. zumal auch in den agbs eindeutig steht "Unter dem Begriff der "Inhalte" werden alle Daten, Bilder, Texte, Grafiken, Musikstücke, Töne, Tonabfolgen, Videos, Programme sowie Softwarecodes und sonstigen Informationen verstanden, die von ‪Gameforge‬ bereitgestellt werden." Ein Screenshot kann als Bild gewertet werden, oder aber als sonstige Information.
 
Ich vermute mal der Anbieter liest hier mit.
Habt ihr euch mal die wiedereingestellte Auktion durchgelesen?
 
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