eBay: Käufer fordert Rücknahme

Du hast die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, somit musst du sie leider auch leisten.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: TheGreatMM
Das sind schlechte Karten für den Verkäufer / TE. Aber der Käufer muss das Gerät natürlich zurückgeben, selbst wenn es defekt ist. Als Verkäufer ziehe ich die direkte Übergabe vor, schließe die Gewährleistung aus und halte auch die Details zum Gerät in einem schriftlichen Vertrag fest, insbesondere die Seriennummer.
 

Anhänge

  • Keine Rücknahme.PNG
    Keine Rücknahme.PNG
    3,3 KB · Aufrufe: 596
Nickel schrieb:
Ich sitze eh schon.
:evillol:

Aber mir ist es auch so bekannt, dass die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden muss, auch als Privatperson, (Umkehrschluss aus § 444 BGB). "Automatisch", also wenn nichts vereinbart wurde, muss man die gesetzliche Gewährleistung gewähren.
 
Rücknahme und Sachmängelhaftung sind doch 2 paar Schuhe.
Ergo du musst es nicht zurücknehmen, haftest aber dennoch für den Mangel. Sprich du müsstest es zumindest reparieren oder austauschen gegen eines welches in Ordnung ist.
 
Habe mir da halt echt zu wenig Mühe gegeben klar.
Dachte machst ordentliche Bilder und gut ist.

Bei diesem Rücknahme misst nervt halt. der Verkäufer trägt alle Kosten und dann kommt noch ein defektes Gerät an.
Hätte ich das Teil auch einfach funktionsfähig in den Müll schmeißen können.
 
der Käufer hat m.E. die besseren Karten... sorry aber entweder schreibt man das im Angebot oder spätestens vor der Bezahlung...
 
.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
  • Gefällt mir
Reaktionen: Eisbrecher99 und Matthew Sobol
ich bin kein anwalt, aber ich meine "keine rücknahme" bezieht sich
lediglich auf widerrufsrecht. gewaährleistung muss separat ausgeschlossen werden.

kann aber auch falsch liegen damit.

edit: 2 dumme ein gedanke ^^
 
Nimm es zurück und überprüfe dann die Seriennummer erstmal. Vielleicht hast du "Glück" und der Käufer wollte dein intaktes Gerät gegen sein Defektes austauschen. Wenn das so ist sitzt du wieder am längeren Hebel und sagst einfach er soll es zurücknehmen und die Klappe halten und dann überlegst du es dir nochmal wegen der Anzeige wegen Betrugs..
 
Also direkt Rücknahme und Erstattung akzeptieren oder halt warten bis man Ebay einschalten kann ?
Die negative Bewertung bleibt vermutlich selbst bei Rücknahme oder ?
 
Wenn der Käufer mit der Rücknahme gegen Rückzahlung einverstanden ist, und es sich dann um das Originalgerät handelt, wäre die Sache schnell und einfach erledigt. Ansonsten wäre es ratsam einen Anwalt aufzusuchen, um weitere Probleme zu vermeiden.

Über die Bewertung kann man ja bestimmt auch noch sprechen - die muss ja nicht so bleiben.
 
Naja nervig, das Iphone 6p ist ja bekannt für den Fehler und das Alter hilft jetzt auch nicht den Touch IC am Logicboard zu halten...
Der Käufer ist auf 180, da ändert sich nichts. Seine letzte Nachricht war ein Fest der Beleidigungen und Anschuldigungen.

Was für einen Mustertext gebt ihr dann an beim verkaufen ?
 
Ist halt der Punkt, das Ding lief also gute 3 Wochen.
Dann hat Er/Sie wer auch immer das Iphone benutzt in die Gesäßtasche gesteckt und es einem Biegetest unterzogen, kann ja alles passiert sein in der Zeit.

Egal also Rückerstattung...
 
Zuletzt bearbeitet:
Genau deshalb gehen meine Handys nur noch an flip4new, rebuy etc.
Da bekommt man eventuell ein paar Euros weniger, spart sich aber sowas
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: F4naTy
Nickel schrieb:
Ich schreibe es eh immer dazu aber man sollte schon beachten in seinem Fall, dass der Käufer sich erst nach 4 Wochen gemeldet hat diesbezüglich.
Das ist irrelevant, da er ohne wirksamen Gewährleistungsauschlusss dem Käufer 24 Monate Gewährleistung einräumt und somit er als Verkäufer im Sinne der Beweislastumkehr (6 Monate ab Kauf) den Nachweis erbringen muss, dass die Ware bei Verkauf in einwandfreiem Zustand war. Und das ist ja offenkundig schwer bis unmöglich zu erbringen.

Ich würde eher sagen, dass der Käufer schon so ein "Fuchs" ist und diesbezüglich wahrscheinlich sogar bewusst bei ihm gekauft hat, weil er dann selbst bei Defekt prinzipiell die rechtlichen Möglichkeiten wie bei Neuware hat.

Mustertexte ala "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung
von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Rücknahme ausgeschlossen." sollten stichhaltig sein.

Wobei die Gerichte, soweit mir bekannt, diesbezüglich auch schon schwächere Formulierungen als wirksam erachten, so lange das ganze relativ eindeutig ist.
 
Zurück
Oben