Eisbrecher99 schrieb:
Deswegen denke ich auch, dass die auch noch nach anderen Gesichtspunkten, wie z.B. dem Wohnort und der lokalen Zahlungsbereitschaft scoren.
Solche schwachsinnigen Ratings gibt es ja leider, aber werden Auskunfteien die mit sowas arbeiten, dann auch keine Kenntnisse von Vorfällen wie dem genannten bekommen und wenn doch, gelten für deren Speicherung die gleichen Regeln wie für die Schufa.
Eisbrecher99 schrieb:
Ja, das stimmt auch wieder. Aber in meinen Augen wäre das jetzt aber keine Forderung gewesen, die eben auf wackligen Beinen steht.
Was so nur stimmt, wenn man die AGBs von Paypal als solide ansieht, nur darf eben genau daran gezweifelt werden, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung in Fällen wie diesem Stand halten würden und offenbar vermeidet Paypal auch genau darum jegliche solche Prüfung und verzichtet wohl lieber auf den Gang zum Gericht. Es dürfte auch genug Fälle geben wo nicht Einspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid (der je eben keine Prüfung der Forderung enthält) angegangen wird und dann hat Paypal bzw. die Inkassofirma natürlich gewonnen.
Eisbrecher99 schrieb:
einzig allein der Verkäufer und dieser hat einzig allein den Schaden ggü dem Versanddienstleister geltend zu machen. Ergo hätte der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig darauf hinweisen müssen und der sich wiederum an den Versanddienstleister.
Das die Inanspruchnahme praktisch über den Verkäufer laufen muss, ändert doch nichts an dem Versäumnis des Käufers den Schaden dem Käufer anzuzeigen, außerdem kann man schon bei der Annahme einer beschädigten Sendung diesen Sachverhalt reklamieren, wenn die Beschädigung sichtbar ist bzw. die Annahme deswegen auch verweigern.
Eisbrecher99 schrieb:
Das sind halt zwei völlig unterschiedliche Dinge!
Nein, was ist da unterschiedlich? Der versicherte Versand sicher den Käufer ab, da er ja das Versandrisiko trägt.
Eisbrecher99 schrieb:
Das ist halt wieder Spekulation... wer gibt seinem Familienangehörigen vorher schon eine Vollmacht und die Sendung annehmen zu können?
Es braucht keine schriftliche Vollmacht, es reicht das stille Einverständnis, andernfalls muss man dem Bruder eben über die Ankunft des Pakets informieren und ihm untersagen es anzunehmen. Mit der Ablieferung ist das Paket im Verantwortungsbereich des Käufers und wenn er jemanden beauftragt diese anzunehmen, auch wenn diese Beauftragung stillschweigend durch unterlassen einer gegenteiligen Aufforderung erfolgt ist, so hat er sich die Handlungen seines Beauftragten zurechnen zu lassen, auch die fristgerechte Unterlassung der Prüfung der Sendung auf Versandschäden.
Eisbrecher99 schrieb:
Das ist ja schön, das du das postest, aber das belegt nur jene Fälle, in denen sich die Beklagten ggü dem Schuldern nicht korrekt verhalten haben, d.h. diese haben sich nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen, also Ablauf, Formalien und einzuhaltender Fristen, gehalten haben.
Irgendwie scheinst Du den Sachverhalt nicht zu begreifen, es geht darum das wegen eines widersprochene Mahnbescheides keine Schufaeintragung erfolgen darf und nicht einmal damit gedroht werden darf, wobei schon ein Hinweis darauf als Drohung verstanden werden kann. In dem Fall von leesmercenary, um den es hier gerade ging, wurde dem Mahnbescheid widersprochen. ThomasK_7 hatte auch klar geschrieben, dass keine Schufaeintragung widersprochener Forderungen erlaubt ist, was Du mit " an mehrere Voraussetzungen.. u.a. wenn der Gläubiger bereits einen Titel ggü dem Schuldern erstritten hat" beantwortet hast, aber dies ist nicht u.a. eine Voraussetzung, sondern in diesem Fall zwingend. Den Titel gibt es aber eben nicht, wenn dem Mahnbescheid widersprochen wurde und dann eben keine Klage erfolgt ist.
Eisbrecher99 schrieb:
Ansonsten, wenn alles penibel eingehalten wird, ist nämlich der "Hinweis" auf eine Datenübermittlung an Schufa & Co. legitim und legal.
Das der Hinweis auf die Eintragung dann rechtens ist, wen die Eintragung selbst auch rechtens erfolgt, ist klar, hier aber nicht der Fall und daher am Thema vorbei.
Eisbrecher99 schrieb:
In einem ähnlichen BGH-Urteil vom letzten Jahr (I ZR 157/13) wurde auch so geurteilt, wie in deinem Link.
Was für ein Link? Ich habe keine Links gepostet!
Eisbrecher99 schrieb:
Ist ja mal wieder eine amüsante Diskussion geworden.
Allerding, wenn Leute schon Links sehen die es gar nicht gibt