MichaelMros
Lt. Commander
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Droitteur schrieb:"In der Tat..."
Es würde was nützen, wenn es jemand mir anders beibringen würde, wie gesagtDu kannst mir gern eine Quelle nennen, wie oben schon angeboten.
Um es deutlich zu sagen - ich möchte dich in keinem Falle belehren und habe auch nicht den Anspruch dazu. Im Übrigen schildere ich hier meine eigenen Ansichten (die ich insgesamt für durchaus zutreffend halte) und vertrete in keiner Weise fremde (Rechts-)Einschätzungen. Das ist auch der Grund, warum ich mich nicht auf andere beziehe.
Ich weiß nicht, von welchen Sorgfaltspflichten du jemanden nicht entbinden möchtest - im Rahmen der Anfechtung gibt es keine? Sorgfaltspflichten sind relevant in verschiedenen Schadensersatzfragen; da sind wir doch einig, dass ein Irrender haften kann.
Ich will das Prinzip von "Sorgfalt", wie ich es von Vertragspartnern erwarten würde, erläutern. Beispiel: Ich setze meine Lesebrille nicht auf, kann die Artikelbezeichnung nur ungenügend lesen (nur P5K... zu erkennen) und bestelle trotzdem. Nach Erhalt des P5K31-VM fechte ich wegen Eigenschaftsirrtum an - das funktioniert nicht.
Der Käufer ist meiner Meinung nach in der Pflicht sich nach seinen Möglichkeiten in einen Zustand zu versetzen, der eine eindeutige Willenserklärung möglicht macht (schwere körperliche oder geistige Behinderungen mal ausgelassen) - das kann eine Lesebrille sein um das Angebot genau zu lesen oder auch eine 10-sekündige Internetrecherche um das P5K31-VM einordnen zu können. Andernfalls könnte man jeden Kaufvertrag in einen schwebenden Zustand versetzen, weil man immer die "Irrtums-Karte" spielen könnte. Vielleicht sollte man einfach pauschal alle Verträge in dokumentiert volltrunkenem Zustand schließen - das maximiert auf jeden Fall die eigene Rechtssicherheit.

Deine Begründung, warum kein Inhaltsirrtum vorliegen kann, ist für mich nicht nachvollziehbar: du sprichst selbst von jemandem, der dachte, dass es sich um ein P5k handele - dass im Angebot P5kxyz steht, schließt einen Irrtum doch nicht aus?
Inhaltsirrtum (§ 119 (1) Alt. 1 BGB) ist hier ganz klar auszuschließen. Das Prinzip geht beim Inhaltsirrtum folgendermaßen: Ein Restaurant in der BRD weist die Preise von Speisen in der Regel inkl. Beilage aus. In Italien ist das anders, dort liegt dann der nackte Fisch auf dem Teller, Beilagen kosten extra. Hätte Italien jetzt das gleiche Zivilrecht, könntest du sagen, dass du das nicht erwarten konntest weil du sonst nur in der BRD Restaurants besuchst und dir der Preis für die (alleinige) Hauptspeise zu hoch ist. Hier könntest du prinzipiell einen Inhaltsirrtum geltend machen, weil du dir über die Bedeutung deiner Bestellung nicht im klaren warst (Preis inkl./exkl. Beilage).
Im Mainboard-Fall sehe ich das aber ganz anders. Hier wird vom Verkäufer die bis ins letzte Detail eindeutige Bezeichnung der Hardware inkl. aufschlussreichem Produktfoto geliefert. Der Käufer wusste ganz genau was er erhalten wird und hätte sich leicht informieren können. Ein Inhaltsirrtum lässt sich daraus nicht ableiten und scheidet daher als Anfechtungsgrund aus.
Die Grenzen zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum sind überhaupt auch nicht immer scharf - soweit es bei der Willenserklärung nicht ums erst mal eindeutige "Klicken" geht, sondern viel mehr um die konkludente Handlung, halte ich sogar für vertretbar, einen Erklärungsirrtum zu bejahen.
Trennscharf sind sie augenscheinlich tatsächlich nicht. Deshalb sind ja beide Alternativen im § 119 BGB verankert. Aber der Erklärungsirrtum erfordert, dass die Aussage der Erklärung anders beim Empfänger ankommt, als es der Erklärende wollte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Käufer sich im Bestellformular versehentlich vertippt und "11 Stück" statt "1 Stück" eintippt. Das der Verkäufer hier aber nur ein Bundle angeboten hat, hätte der Käufer sich softwareseitig garnicht vertippen können. Erklärungsirrtum scheidet hier aus.
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@ supersotir
Insgesamt empfehle ich dir mit dem Käufer freundlich und abgeklärt zu kommunizieren und ihm klarzumachen, dass du keinen Fehler gemacht hast, denn das hast du nicht. Im Idealfall besorgst du dir die MSN-Nummer für den Treiberdownload von MEDION und lässt Sie dem Käufer zukommen oder du verweist auf Herstellertreiber für die Komponenten. Technisch gibt es dahingehend keine Probleme für den Käufer, die einer normalen Benutzung entgegenstehen.
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