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Auto verkauft, Käufer will Geld zurück, Brief vom Anwalt
- Ersteller Fire44
- Erstellt am
Caparzo1978
Lieutenant
- Registriert
- Nov. 2009
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- 974
Wir sind gespannt
EarthQuaker
Lieutenant
- Registriert
- Apr. 2007
- Beiträge
- 703
GiGaKoPi schrieb:Der fährt 4500 (!) km in wenigen Wochen, lässt das Auto ANSCHLIEßEND durchchecken und beklagt sich nun über den Zustand?
Genial.
Den Richter, der dem Kläger/Käufer da Recht gibt, den möchte ich sehen.
Ohh da hast du wohl recht ist wirklich Recht Komisch, also wenn dann würde ich es gleich durchchecken lassen aber doch nicht erst 4.500km fahren. selbst wenn er es nach z.b. 1 woche durchchecken lassen hat und er dann vllt. sagen wir ~1000km gefahren ist, wieso fährt er dann WEITERE 3.500km wo er doch weis das des auto nicht fahrtüchtig ist?
für mich klingt es eher nach betrug, der käufer will einfach das auto nicht mehr... nur geht es in diesem fall nicht um des aussehen da ja im Vertrag steht "gekauft wie gesehen"!!!
also ich drücke Fire44 die daumen jetzt schon einmal! sowas sollte man NICHT mit sich machen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Die gefahrenen KM spielen gar keine Rolle dabei, ob der Käufer zur Rückgabe berechtigt ist oder nicht.
Rückgabe nach gefahrenen 36.000 km wegen Mängeln:
http://www.kostenlose-urteile.de/BG...ritt-vom-Autokaufvertrag-leisten.news8468.htm
Versteckte Mängel zeichnen sich ja, wie der Name schon sagt, dadurch aus, daß man sie nicht direkt erkennt.
Rückgabe nach gefahrenen 36.000 km wegen Mängeln:
http://www.kostenlose-urteile.de/BG...ritt-vom-Autokaufvertrag-leisten.news8468.htm
Versteckte Mängel zeichnen sich ja, wie der Name schon sagt, dadurch aus, daß man sie nicht direkt erkennt.
- Registriert
- Mai 2010
- Beiträge
- 62
14 Tage nach dem Kauf hat er das Auto durch checkenlassen. Nach dem check is er nochmal ca. 3200 km gefahren, ist wirklich recht komisch der Typ er behauptet das, das Auto nicht fahrbereit sei und fährt trotzdem weiter.
Einige Menschen muss ich wirkich nicht verstehen
Einige Menschen muss ich wirkich nicht verstehen
Odium
Captain
- Registriert
- Okt. 2003
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- 3.643
Das kann man nicht vergleichen, kisser. Der BGH hat nur untersucht, ob man bei einem Auto diesen Anspruch auf "Ersatz der Gebrauchsvorteile" hat oder nicht. Der eigentliche Fall, ob man den Vertrag eines Autos rückgängig machen kann wenn man später Schäden daran erkennt, ist davon nicht berührt.
Und aus diesem Fall mit dem BMW wird nicht ganz klar, ob ihr Rückgaberecht daraus entstanden ist, dass sie bei einem Händler gekauft hat, der gesetzlich die einjährige Gewährleistungspflicht als Händler anbieten muss.
Ich für meinen Teil finde das Thema hier beunruhigend. Die Rechtssicherheit ist ja praktisch aufgehoben, wenn man jemanden ein Fahrzeug verkauft und er dann nach Monaten entscheidet, es einfach zurückzugeben, weil eine Werkstatt Mängel findet - und ehrlich, man findet doch immer Mängel! Gerade bei den <4000€ Autos war es doch bislang so, dass man als Käufer damit rechnen konnte, 1000€ in eine Instandsetzung zu buttern - aber dieses Risiko wurde ja auch immer mit dem niedrigen Preis ausgeglichen.
Für die Zukunft hieße das ja, dass man sein gebrauchtes Fahrzeug erst nach einer gründlichen (und schriftlich festgehaltenen) Inspektion verkaufen sollte, um beweisen zu können, dass es bei der Übergabe straßenfahrtauglich war.
Fire44: Du brauchst einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt, denn wir sind an einer Stelle angekommen, wo eigentlich klar ist, wer Recht haben sollte und wer nicht. Wenn's am Geld liegt, bist du vielleicht möglicher Empfänger der PKH - dafür ist sie ja da.
Und aus diesem Fall mit dem BMW wird nicht ganz klar, ob ihr Rückgaberecht daraus entstanden ist, dass sie bei einem Händler gekauft hat, der gesetzlich die einjährige Gewährleistungspflicht als Händler anbieten muss.
Ich für meinen Teil finde das Thema hier beunruhigend. Die Rechtssicherheit ist ja praktisch aufgehoben, wenn man jemanden ein Fahrzeug verkauft und er dann nach Monaten entscheidet, es einfach zurückzugeben, weil eine Werkstatt Mängel findet - und ehrlich, man findet doch immer Mängel! Gerade bei den <4000€ Autos war es doch bislang so, dass man als Käufer damit rechnen konnte, 1000€ in eine Instandsetzung zu buttern - aber dieses Risiko wurde ja auch immer mit dem niedrigen Preis ausgeglichen.
Für die Zukunft hieße das ja, dass man sein gebrauchtes Fahrzeug erst nach einer gründlichen (und schriftlich festgehaltenen) Inspektion verkaufen sollte, um beweisen zu können, dass es bei der Übergabe straßenfahrtauglich war.
Fire44: Du brauchst einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt, denn wir sind an einer Stelle angekommen, wo eigentlich klar ist, wer Recht haben sollte und wer nicht. Wenn's am Geld liegt, bist du vielleicht möglicher Empfänger der PKH - dafür ist sie ja da.
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster
Fleet Admiral
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- Mai 2008
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- 10.138
Sorry Odium, aber was du schreibst ist ungenau.
Zurücktreten kann der Käufer ohnehin nur, wenn der Mangel erheblich ist und (selbstverständlich) schon bei Übergabe bestand. Der Käufer muss bei erfolgtem Rücktritt dann natürlich die gezogenen Nutzungen herausgeben (Wertersatz für die Abnutzung).
Ob ein Zustand ein Sachmangel ist, bemisst sich gerade bei Verschleißteilen auch am Alter /Laufleistung und Preis des Gebrauchten.
Wenn der Verkäufer Verbraucher ist, kann er die Haftung für Sachmängel ja sowieso ausschließen, bzw. sehr stark beschränken und haftet dann nur noch für eine gänzlich falsche Beschreibung und arglistige Täuschung.
btw: PKH gibts erst beim Prozess, vorher ggf. Beratungshilfe.
Zurücktreten kann der Käufer ohnehin nur, wenn der Mangel erheblich ist und (selbstverständlich) schon bei Übergabe bestand. Der Käufer muss bei erfolgtem Rücktritt dann natürlich die gezogenen Nutzungen herausgeben (Wertersatz für die Abnutzung).
Ob ein Zustand ein Sachmangel ist, bemisst sich gerade bei Verschleißteilen auch am Alter /Laufleistung und Preis des Gebrauchten.
Wenn der Verkäufer Verbraucher ist, kann er die Haftung für Sachmängel ja sowieso ausschließen, bzw. sehr stark beschränken und haftet dann nur noch für eine gänzlich falsche Beschreibung und arglistige Täuschung.
btw: PKH gibts erst beim Prozess, vorher ggf. Beratungshilfe.
Zuletzt bearbeitet:
EarthQuaker
Lieutenant
- Registriert
- Apr. 2007
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- 703
Fire44 schrieb:so wie es aussieht werde ichs drauf ankommen lassen.
Unser Rechtssystem wird es irgendwie klären.
Sehr gute einstellung, aber ich denke doch mal das du dies schaffen wirst, alleine schon da der käufer damit weiterhin gefahren ist trotz der "mängel".
Doc Foster
Fleet Admiral
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alleine schon da der käufer damit weiterhin gefahren ist trotz der "mängel".
Das alleine hat auf die rechtliche Bewertung keinen Einfluss.
Fairy Ultra
Commander
- Registriert
- Sep. 2005
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- 2.850
ich weiß ja nicht wieviel kosten diese reparatur verursachen würde.
Wäre es da nicht sinnvoller einfach im Rahmen der Nachbesserung die Mängel zu beseitigen.
Die Kosten sollte er ja ggf. dann vom Vorbesitzer einholen können.
ich bezweifle das du dann noch die Anwaltskosten bezahlen müsstest.
Wäre es da nicht sinnvoller einfach im Rahmen der Nachbesserung die Mängel zu beseitigen.
Die Kosten sollte er ja ggf. dann vom Vorbesitzer einholen können.
ich bezweifle das du dann noch die Anwaltskosten bezahlen müsstest.
Zuletzt bearbeitet:
Nachbessern wird er nicht können, da er die Gewährleistung ja ausgeschlossen hat.
@Odium
Ich gehe davon aus, daß vor dem BGH-Urteil zur Nutzungsentschädigung auch um die Rückgabe des KFZ gestritten wurde.
Ob Händler oder nicht dürfte dabei keine Rolle spielen, denn ein Gewährleistungsfall berechtigt nicht unbedingt zum Rücktritt.
@Odium
Ich gehe davon aus, daß vor dem BGH-Urteil zur Nutzungsentschädigung auch um die Rückgabe des KFZ gestritten wurde.
Ob Händler oder nicht dürfte dabei keine Rolle spielen, denn ein Gewährleistungsfall berechtigt nicht unbedingt zum Rücktritt.
Doc Foster
Fleet Admiral
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Können kann er selbstverständlich, i.Ü. könnte der Ausschluss der Gewährleistung insges. oder z.T. unwirksam sein.
dMopp
Banned
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- März 2007
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- 9.688
Da ich wegen einem ähnlichen Fall (Nur auf Käufer Seite) atm mit nem Anwalt in Kontakt bin, kann ich sagen dass ein Ausbessern auch unter Gewährleistungssauschluss möglich ist. Jedoch muss dies für den Käufer zumutbar sein(Also keine 200km deswegen fahren usw...).
Wenn das net greift bleibt eine Kaufpreisminderung oder Vertragswandelung übrig !
Wenn das net greift bleibt eine Kaufpreisminderung oder Vertragswandelung übrig !
Doc Foster
Fleet Admiral
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- Mai 2008
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- 10.138
Die Aussage stimmt so nicht, ein Gewährleistungsausschluss entbindet den Verkäufer grds. von der Haftung für Sachmängel.
Nur in den geschilderten Ausnahmefällen (arglistige Täuschung, krasse Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit in bestimmten Konstellationen oder Unwirksamkeit des Ausschlusses nach 309 Nr. 7 a BGB) haftet er trotzdem ganz oder teilweise, die Zumutbarkeit spielt nur in Ausnahmefällen eine Rolle.
Auch Minderung oder Rücktritt (der Begriff der Wandelung existiert im deutschen Schuldrecht nicht mehr) setzen eine bestehende Haftung für Sachmängel voraus.
Nur in den geschilderten Ausnahmefällen (arglistige Täuschung, krasse Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit in bestimmten Konstellationen oder Unwirksamkeit des Ausschlusses nach 309 Nr. 7 a BGB) haftet er trotzdem ganz oder teilweise, die Zumutbarkeit spielt nur in Ausnahmefällen eine Rolle.
Auch Minderung oder Rücktritt (der Begriff der Wandelung existiert im deutschen Schuldrecht nicht mehr) setzen eine bestehende Haftung für Sachmängel voraus.
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