Gewinne beim Privatverkauf
Viele Privatverkäufer verkaufen nicht mehr benötigte Dinge online, einfach weil diese Dinge zu schade für den Müll sind und evtl. noch von anderen genutzt werden können. Immerhin fördert das den
nachhaltigen Umgang mit Konsumgütern. Und nebenbei gibt’s noch ein kleines Zubrot.
Handelt es sich wirklich um
getragene Kleidung, bereits genutzte Möbel, benutztes Spielzeug usw. müssen Sie sich als Privatperson eigentlich gar keine Gedanken um Steuern machen. Denn letztlich erzielen Sie ja
mit dem Verkauf keinen Gewinn, da der Erlös in der Regel unter dem Preis liegt, den Sie für den Neukauf dieser Artikel gezahlt haben.
Es wird also
keine Nachzahlung von Steuern erforderlich, wenn erkennbar ist, dass es sich um viele unterschiedliche gebrauchte/ausgemistete Gebrauchsgegenstände handelt.
Problematisch kann es allerdings bei Objekten werden, die
nicht unter den täglichen Gebrauch fallen. Dazu gehören z.B.:
- Schmuck
- Uhren
- Antiquitäten
- Edelmetalle
Hier erzielen Sie unter Umständen durch einen Wertzuwachs Gewinne und müssen ggf. Einkommensteuer dafür zahlen.
Wann muss man die Online-Verkäufe in der Steuererklärung angeben?
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ändert nichts an der
Steuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte. Für sie gilt wie bisher die
Freigrenze von 600 Euro.
Wenn Sie also in einem Jahr mehr als 600 Euro Gewinn erzielen, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern. Liegen die Gewinne unter 600 Euro, bleiben sie steuerfrei.
Allerdings geht es hier nur um Objekte, die Sie
binnen eines Jahres nach dem Kauf wieder verkaufen. Zugleich gilt die Freigrenze auch dann nicht, wenn die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten ist.