Eben seltsame Abmahnung erhalten

alexnoe schrieb:
Es könnte aber auch sein, daß er ja nur die Entstehung rechtmäßiger Nachteile angekündigt hat.
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Rechtmäßig ist in diesem Satz wohl fehl am Platze. :evillol:
Ich beantworte den Brief nicht, sende auch nichts zurück! Da ja bei mir bis Dato auch nie einer angekommen ist :freak:
Naja soll der Proll sich mal melden, umso öfter umso teurer wird es ihm :king:
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Zuletzt bearbeitet:
@Fr_An
Warum einen Löschungsantrag für 300 € stellen? Es läuft immer noch die Widerspruchsfrist und der Widerspruch kostet nur 120 €.

Ich glaub eh nicht das das klappt, genauso wie ein Widerspruch. Auch wenn Kliemen gegenüber c't von einer Videoediting-Software gesprochen hat, die besser als Virtualdub sein soll, so hat er sich den Markennamen für eine Software eben NICHT gesichert. Er benennt ja auch in seinen Schreiben den ihm zugeführten Schaden in keinster Weise.
Im übrigen sag ich nochmal, daß ich finde, das er verdammt schlau vorgeht. Alles sieht irgendwie halbgar und abstrus aus, kann ihm aber deshalb vor dem Straf-Gericht zugute kommen. Ansonsten nützt es ihm natürlich nichts. er kann sich so blöd stellen, wie er will. Ein Name wie Virtualdub , der bei Google, tausendfach gefunden wird, erfüllt den Tatbestand des Markengrabbings, wenn man ihn sich schützen lassen will. Blöd oder nicht.

Um eine Domän geht es ja auch garnicht. Und vielleicht hat er ja auch ohne Wissen seiner Verwandten oder Namensvettern gehandelt. Das ist aber auch nicht das Thema.

@alexnoe,ollyy

Zitat:
Zitat von alexnoe Beitrag anzeigen
Es könnte aber auch sein, daß er ja nur die Entstehung rechtmäßiger Nachteile angekündigt hat.

Ist das nicht nur eine Aufwandsgebühr die jedem zusteht der eine Abmahnung schreibt? Machts der Anwalt ist die halt teurer.

Das könnte auch alles sein, hat ja aber auch nur einen strafrechtlichen Bezug. Der mich persönlich inzwischen nicht so interessiert. Ich finde er ist ein ziemlich schlauer "Trickbetrüger", aber das muß erst noch bewiesen werden. Ist ja schon in Arbeit.
Das Markengrabbing kann aber aufgrund der Tatsachen bewiesen werden, greift auch, wenn der Grabber garnicht weiß was er tut und hat deshalb für die Abgemahnten die größte Aussicht auf Erfolg. Das mein ich nur.
 
Zuletzt bearbeitet:
joellus schrieb:
Rechtmäßig ist in diesem Satz wohl fehl am Platze. :evillol:
Ich beantworte den Brief nicht, sende auch nichts zurück! Da ja bei mir bis Dato auch nie einer angekommen ist :freak:
Naja soll der Proll sich mal melden, umso öfter umso teurer wird es ihm :king:


Wohin soll man ihm auch schreiben, der Brief kommt ja garnicht an ??
 
Turinger schrieb:
Ich glaub eh nicht das das klappt, genauso wie ein Widerspruch. Auch wenn Kliemen gegenüber c't von einer Videoediting-Software gesprochen hat, die besser als Virtualdub sein soll, so hat er sich den Markennamen für eine Software eben NICHT gesichert. Er benennt ja auch in seinen Schreiben den ihm zugeführten Schaden in keinster Weise.
Irgendwie muss doch so ein Antrag auf Markenschutz begründet werden. Da sollte doch auffallen, wenn jemand die falschen Klassen ausgewählt hat.

Auf jeden Fall denkt er, dass er "seine" Software mit der Eintragung geschützt hat. Sonst würde er nicht die Abmahnungen verschicken. Der Widerspruch könnte trotzdem Erfolg haben, weil die Eintragung anscheinend böswillig vorgenommen wurde, um Abmahnungen verschicken zu können.

Den Schaden benennt er der Höhe nach mit 160 €. Wie dieser entstanden ist, müsste er auch noch belegen. Insbesondere, weil anscheinend niemand sein Programm kennt und keine Suchmaschine das VIRTUALDUB der Firma Kliemen findet.

Turinger schrieb:
Im übrigen sag ich nochmal, daß ich finde, das er verdammt schlau vorgeht. Alles sieht irgendwie halbgar und abstrus aus, kann ihm aber deshalb vor dem Straf-Gericht zugute kommen.
Mag sein, dass es eine schlaue Idee ist. Aber eine stümperhafte Umsetzung sollte nicht belohnt werden.
 
Also jetzt muß ich doch mal die einzelnen Abhängigkeiten untereinander schreiben:

Eine Löschung wegen Software oder Widerspruch greift ins Leere, weil Virtualdub eine Software ,Klasse 9 ist, er sich aber diese Klasse nicht geschützt hat. Es ist sehr wohl möglich den selben Markennamen für unterschiedliche Klassen zu verwenden. Ein anderes Beispiel: Guckt mal bei der DENIC nach virtualdub.de. Die gehört auch nicht Avery Lee.
Da er aber Abmahnungen verschickt gegen das Verlinken der Software Virtualdub und sich auf SEINEN Schutz beruft, kann eine böswillige Anmeldung bewiesen werden. Ob es seine Software nun gibt oder nicht ist irrelevant, weil in seinen Abmahnungen überhaupt nicht erwähnt. Da meint er nur, daß sein geschützter Name auch auf sein Label linken muß.
Jetzt könnte man denken, das das Markenamt sagt: na ja, der Typ ist ein bißchen blöd und hat da was falsch verstanden. er kann die Links garnicht abmahnen, weil er gar keinen Schutz für Software hat. Aba nix da: sobald DU 18 Jahre alt bist und damit geschäftsfähig usw. Einmal googlen gehört sicher dazu und sich bei sowas nicht irren genauso. Und wenn Du Abmahnungen verschickst... Also kann man das böswillige beweisen.
Das hat allerdings noch keine strafrechtliche Relevanz, weil der Typ ja trotzdem echt blöd sein kann. Und meiner Meinung nach wird er auch darauf seine Verteidigungslinie aufbauen.

@joellus

Ich beantworte den Brief nicht, sende auch nichts zurück! Da ja bei mir bis Dato auch nie einer angekommen ist
Naja soll der Proll sich mal melden, umso öfter umso teurer wird es ihm

Das ist auch meiner Meinung nach vollkommen risikolos, weil seine Abmahnung ja garnicht greift. Sein Schutz bezieht sich nicht auf Software, egal was er findet.

Und was machen nun die Leute, die ev. schon gezahlt haben ? Das würde mich auch mal interessieren.
 
Ich zitiere mal von einer anderen Seite weil sehr interessant:




das mit dem recht haben ist ja von jeher problematisch und verwirrend. möchte man sich als rechtslaie nur ungern mit befassen. so auch dieser fall, der fall virtualdub vs. virtualdub. es werden mal wieder abmahnungen verschickt…

Golem beruhigt [...] auch gleich, daß man keine Angst vor VIRTUALDUB haben sollte:

“VirtualDub” ist ein seit Jahren bekanntes freies Programm zum Aufnehmen und Bearbeiten von Videos. [...] Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von Herrn Kliemen am 16. Januar 2006 bestand der Schutz für diesen Titel bereits. [golem]

[blog.deobald]

kommt die entwarnung verfüht?

Kann jeder Abgemahnte die Einrede aufgrund fremden Gegenrechts erfolgreich erheben? Dazu ein weiteres Zitat aus dem Kommentar Ingerl/Rohnke:

Der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Verletzer kann dem Kläger ältere Rechte anderer Inhaber grundsätzlich nicht entgegenhalten, denn diese entfalten ihre Vorrangwirkung nur zugunsten ihrer Inhaber, wie auch die Regelung der Klagebefugnis in § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verdeutlicht (§ 14 Randnummer 26).

[...]Die Konstellation ist also für die Betroffenen leider nicht so einfach und so risikolos, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Gerichte sind an die Markeneintragung auch im Falle einer bösgläubigen Eintragung gebunden. Man erinnere sich nur an die diversen Explorer”-Verfahren, die viele Leute eine Stange Geld gekostet haben. Ich kann mir auch jetzt (bedauerlicherweise) vorstellen, dass Virtualdub eine Menge Geld von Personen kosten wird, die lediglich die Homepage von Avery Lee verlinkt haben.

So einfach kann also nicht Entwarnung gegeben werden. [lawblog]
 
Richtig nachgelesen, aber golem schreibt darauf eine Erwiderung:

"Im Lawblog ist Kollege Boecker der Ansicht, daß der Werktitelschutz des Programmes VirtualDub nur dem Urheber des Programmes, also Avery Lee, zustehe. Als Ausweg wird eine Erklärung von Avery Lee genannt, die es Dritten gestattet, sein Werktitelrecht zur Verlinkung seiner Webseiten und seines Programmes zu benutzen. Diese Erklärung liegt jedoch aus unserer Sicht bereits mit der GNU-GPL vor, unter der das Programm steht. Diese gestattet (auch) ausdrücklich die Weiterverbreitung des Programmes."

Es gibt also verschiedene Rechtsmeinungen über Löschung und Widerspruch. Über die "böswillige Anmeldung" sind sich aber alle Anwälte einig. Ergo ist das der risikoloseste Weg.

Um dem Typen aber echt aufs Haupt zu schlagen, ist die negative Feststellungsklage der geignete Weg. Das merkt er sich 7 Jahren lang. Solange dauert es bis er schuldenfrei ist, denn ich nehme nicht an das er Geld hat.
Ich wiederhole mich hier - aber der Typ hat echt 'nen Knall.
 
Turinger schrieb:
Also jetzt muß ich doch mal die einzelnen Abhängigkeiten untereinander schreiben:

Eine Löschung wegen Software oder Widerspruch greift ins Leere, weil Virtualdub eine Software ,Klasse 9 ist, er sich aber diese Klasse nicht geschützt hat. .


Wenn da nicht einige auf dem Holzweg sind.
Klasse 9 ist eher Hardware.

In Klasse 42 steht sogar das Wort Software sowie Computerprogramme drin.


Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Computerberatungsdienste; Kopieren von Computerprogrammen; Installieren von Computerprogrammen; Aktualisieren von Computersoftware
 
Na das würde dann doch Avery Lee interessieren und auf den Plan bringen, der könnte da jetzt seine Rechte gegenüber geltend machen.
 
Avery hat mir am 19.08 mitgeteilt, daß er in dieser Sache einen deutschen Patentanwalt befragt hat, er weiß bereits, daß es die vereinfachte Löschprozedur gibt, wenn die Marke böswillig eingetragen wurde
 
Hi!
Wer versucht, auf http://www.kliemen.de zu gelangen, bekommt mittlerweile nicht mehr die arcor-Fehlermeldung, sondern wird aufgrund "administrativer Probleme" gleich zur denic umgeleitet.

Ein gutes Zeichen, wie ich finde.
Aber das ist nur die Spitze des Eisberges.

Kliemen (ich bin sicher, Du liest hier mit) - Du hast sowas von Gegenwind.
 
Die werden sich dann einigen und der Friede kehrt wieder ein.
Schon fast eine geniale Werbung ob die sich das nicht zusammen ausgedacht haben? :-)
 
hehe

Hier gehts gleich in eine neue Runde "Thermaltake Typhoon-Angebote bei eBay von Anubis abgemahnt" Quelle gulli
 
Geh zu einem Anwalt der auf das Thema spezialisiert ist bzw sich damit auskennt und zeig ihm das Teil.
Er wird dir sagen was zutun ist und ob das ernst gemeint ist bzw korrekt was da steht.
Sollte sich rausstellen da du scheiße gebaut hast, kannst du froh sein das du nen Anwalt hast. Und falls der sagt du sollst dir nicht in Kopf machen weil sich da jemand einen Scherz erlaubt (lass dir das schriftlich geben *g*, besser ist besser), hast du die Gewissheit und auf jeden Fall weniger Kosten als würdest du nicht drauf reagieren.

Frage
Sieht die Unterschrift auf deinem Original echt aus?
Die sieht meiner Meinung nach aus wie die eines 10 jährigen ^^
 
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